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Entscheidung 3 Ob 68/00x×

Entscheidung 3 Ob 68/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob68/00x

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniela, geboren am *****, der mj. Beatrix, geboren am *****, des mj. Christian, geboren am ***** und der mj. Angelika S*****, geboren am *****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Franz S*****, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 1999, GZ 43 R 662/99t-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. Juni 1999, GZ 3 P 2718/95p-46, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof am 16. März 2000 vorgelegte Akt 3 P 2718/95p wird dem Bezirksgericht Floridsdorf zur gesetzmäßigen Behandlung des Revisionsrekurses des Vaters zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte die Unterhaltspflicht des Vaters für die mj. Daniela mit 2.200 S monatlich und für die mj. Beatrix, den mj. Christian und die mj. Angelika mit je 2.000 S monatlich fest.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der zu Gerichtsprotokoll verbesserte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er - wie schon im Verfahren zweiter Instanz - die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die mj. Daniela mit 1.200 S monatlich und mit je 1.000 S monatlich für die anderen Kinder anstrebt.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

In Unterhaltssachen ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursverfahrens aus der dreifachen Jahresleistung der streitverfangenen laufenden Unterhaltsbeträge (1 Ob 11/00z uva). Dieser Wert ist, weil eine Zusammenrechnung insofern nicht stattfindet, für den Unterhaltsanspruch jedes Kindes gesondert zu beurteilen (9 Ob 32/00x uva).

Im Anlassfall übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursverfahrens bei keinem der unterhaltsberechtigten Kinder 260.000 S, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zufolge des vom Rekursgericht über dessen Unzulässigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG getroffenen Ausspruchs nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 14 a, Absatz eins und 3 AußStrG zulässig ist. In einem solchen Fall ist dem Gesetz ein "außerordentlicher Revisionsrekurs" fremd. Ein dennoch erhobenes derartiges Rechtsmittel ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dabei bleibt es der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten, ob - zumindest wegen des Fehlens eines Antrags an das Rekursgericht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - einen Verbesserungsauftrag zu erteilen ist (9 Ob 32/00x uva).

Anmerkung

E57823 03A00680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00068.00X.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00068_00X0000_000