Aus der Begründung:
Im Berufungsverfahren ergehende Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind lediglich unter den in § 519 ZPO angeführten Voraussetzungen anfechtbar. Die vom Berufungsgericht zitierte Meinung Fasching"s, daß Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses auch ohne Rechtskraftvorbehalt "analog" § 519 Z. 2 ZPO anfechtbar sei, vermag der erkennende Senat des OGH nicht zu teilen, weil das Berufungsgericht mit dem genannten Beschluß keine einer Klagszurückweisung wegen Nichtigkeit auch nur annähernd entsprechende Entscheidung getroffen, sondern die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Ein derartiger Beschluß ist eindeutig unter § 519 Z. 3 ZPO zu subsumieren, kann also nicht "analog" § 519 Z. 2 ZPO behandelt werden, auch wenn er nur eine notwendige Folge der Entscheidung über die Klagsänderung darstellt (dieses in SZ 27/167 und einigen unveröffentlichten Entscheidungen gebrauchte Argument läßt es zwar stets angebracht erscheinen, dem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt beizusetzen, vermag jedoch den eindeutigen Rechtscharakter des Aufhebungsbeschlusses und die damit heranzuziehende Bestimmung des § 519 Z. 3 ZPO nicht zu verändern). Die Anfechtbarkeit eines Aufhebungsbeschlusses gemäß § 519 Z. 3 ZPO hängt eben in allen Fällen von der Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes ab; der Umstand, daß dieser Rechtskraftvorbehalt vom Berufungsgericht hier anscheinend als entbehrlich angesehen wurde, vermag dessen tatsächliches Fehlen nicht zu ersetzen. Da somit Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbar ist, war dagegen der erhobene Rekurs zurückzuweisen.Im Berufungsverfahren ergehende Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind lediglich unter den in Paragraph 519, ZPO angeführten Voraussetzungen anfechtbar. Die vom Berufungsgericht zitierte Meinung Fasching"s, daß Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses auch ohne Rechtskraftvorbehalt "analog" Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO anfechtbar sei, vermag der erkennende Senat des OGH nicht zu teilen, weil das Berufungsgericht mit dem genannten Beschluß keine einer Klagszurückweisung wegen Nichtigkeit auch nur annähernd entsprechende Entscheidung getroffen, sondern die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Ein derartiger Beschluß ist eindeutig unter Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO zu subsumieren, kann also nicht "analog" Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO behandelt werden, auch wenn er nur eine notwendige Folge der Entscheidung über die Klagsänderung darstellt (dieses in SZ 27/167 und einigen unveröffentlichten Entscheidungen gebrauchte Argument läßt es zwar stets angebracht erscheinen, dem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt beizusetzen, vermag jedoch den eindeutigen Rechtscharakter des Aufhebungsbeschlusses und die damit heranzuziehende Bestimmung des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO nicht zu verändern). Die Anfechtbarkeit eines Aufhebungsbeschlusses gemäß Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO hängt eben in allen Fällen von der Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes ab; der Umstand, daß dieser Rechtskraftvorbehalt vom Berufungsgericht hier anscheinend als entbehrlich angesehen wurde, vermag dessen tatsächliches Fehlen nicht zu ersetzen. Da somit Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbar ist, war dagegen der erhobene Rekurs zurückzuweisen.
Zu den Revisionsrekursen gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses war zunächst festzuhalten, daß eine Klagsänderung vorliegt, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als schadenersatzbegründend vorgetragen wird (vgl. Fasching III, 118/19 u. a.). Falls jedoch in derartigen Fällen der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben Ebene liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt, wird die Zulassung derartiger Klagsänderungen in aller Regel prozeßökonomisch sein. Je weniger dabei zusätzlich vorgetragen werden muß, umso eher ist eine Zulassung der Klagsänderung zu rechtfertigen (man denke etwa an den Fall, daß einem Kraftfahrzeuglenker, dem zunächst nur eine unsachgemäße Reaktion vorgeworfen wird, später eine bereits in der Klage genannte Geschwindigkeit mit dem einzigen Zusatz des Fehlens ausreichender Sicht als relativ überhöht angelastet wird).Zu den Revisionsrekursen gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses war zunächst festzuhalten, daß eine Klagsänderung vorliegt, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als schadenersatzbegründend vorgetragen wird vergleiche Fasching römisch drei, 118/19 u. a.). Falls jedoch in derartigen Fällen der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben Ebene liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt, wird die Zulassung derartiger Klagsänderungen in aller Regel prozeßökonomisch sein. Je weniger dabei zusätzlich vorgetragen werden muß, umso eher ist eine Zulassung der Klagsänderung zu rechtfertigen (man denke etwa an den Fall, daß einem Kraftfahrzeuglenker, dem zunächst nur eine unsachgemäße Reaktion vorgeworfen wird, später eine bereits in der Klage genannte Geschwindigkeit mit dem einzigen Zusatz des Fehlens ausreichender Sicht als relativ überhöht angelastet wird).
Auch im vorliegenden Fall wurde bereits in der Klage vorgebracht, dies war auch allen Beteiligten bekannt, daß die mj. Klägerin am 13. September 1968 nicht in stationäre Behandlung aufgenommen worden war. Da die Klägerin diesen Umstand nunmehr als gleichfalls schadenersatzbegründend heranzieht - hier mit dem einzigen Zusatz, daß die vom Zweitbeklagten bei der Röntgenaufnahme beobachteten Knochensplitter eine stationäre Aufnahme indiziert hätten -, liegt einer jener Fälle vor, in welchen aus Gründen der Prozeßökonomie - Verwertung bereits gewonnener Prozeßergebnisse und Vermeidung eines neuerlichen Prozesses - Klagsänderungen bzw. Änderungen des Klagegrundes selbst dann zuzulassen sind wenn das ursprüngliche Begehren im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif wäre (vgl. Fasching III, 122/23; SZ 27/167; ArbSlg. 8021 u. a.), zumal hier das Erstgericht möglicherweise schon auf Grund der ihm vorliegenden Beweise auch über das geänderte Klagebegehren zu entscheiden und damit ohne zusätzlichen Aufwand einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden in der Lage ist.Auch im vorliegenden Fall wurde bereits in der Klage vorgebracht, dies war auch allen Beteiligten bekannt, daß die mj. Klägerin am 13. September 1968 nicht in stationäre Behandlung aufgenommen worden war. Da die Klägerin diesen Umstand nunmehr als gleichfalls schadenersatzbegründend heranzieht - hier mit dem einzigen Zusatz, daß die vom Zweitbeklagten bei der Röntgenaufnahme beobachteten Knochensplitter eine stationäre Aufnahme indiziert hätten -, liegt einer jener Fälle vor, in welchen aus Gründen der Prozeßökonomie - Verwertung bereits gewonnener Prozeßergebnisse und Vermeidung eines neuerlichen Prozesses - Klagsänderungen bzw. Änderungen des Klagegrundes selbst dann zuzulassen sind wenn das ursprüngliche Begehren im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif wäre vergleiche Fasching römisch drei, 122/23; SZ 27/167; ArbSlg. 8021 u. a.), zumal hier das Erstgericht möglicherweise schon auf Grund der ihm vorliegenden Beweise auch über das geänderte Klagebegehren zu entscheiden und damit ohne zusätzlichen Aufwand einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden in der Lage ist.