Rechtssatz RS0039930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039930
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Rechtssatz
Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird. Falls jedoch in derartigen Fällen der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben Ebene liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt, wird die Zulassung derartiger Klagsänderungen in aller Regel prozeßökonomisch sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 68/74
Entscheidungstext OGH 23.04.1974 3 Ob 68/74
Veröff: SZ 47/49
- 6 Ob 552/85
Entscheidungstext OGH 11.04.1985 6 Ob 552/85
Vgl auch; nur: Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird. (T1)
- 4 Ob 563/88
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 563/88
- 7 Ob 144/17b
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 144/17b
Vgl; Beisatz: Hier: Unfallversicherung: Es stellt eine Klagsänderung dar, wenn statt der Neubemessung des Invaliditätsgrads die Bekämpfung der Erstbemessung desselben begehrt wird. (T2)
- 4 Ob 135/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 135/24t
vgl
- 4 Ob 196/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 4 Ob 196/25i
Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 1 UWG iSd Fallgruppe "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch". (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039930
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0030OB00068_7400000_001