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Entscheidung 7 Ob 144/17b×

Entscheidung 7 Ob 144/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034740 Rechtssatz 23.05.1929Zivilrecht
Für die Unterbrechung der Verjährung ist, wenn der Anspruch erst im Wege der Klageänderung geltend gemacht wird, nicht die Zeit der Klageanbringung entscheidend.
RS0039345 Rechtssatz 25.02.1988Zivilrecht
Eine Klagsänderung kann auch in der Einführung eines (weiteren) Klagsgrundes liegen, ohne daß eine Änderung des Klagebegehrens erfolgt.
RS0039417 Rechtssatz 26.05.1965Zivilrecht
Eine Änderung des Vorbringens der rechtserzeugenden Tatsachen ist eine Klagsänderung (vgl JBl 1951,381 Satz 2).
RS0039930 Rechtssatz 23.04.1974Zivilrecht
Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird. Falls jedoch in derartigen Fällen der behauptete zusätzlich …
RS0080075 Rechtssatz 23.10.1975Zivilrecht
§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung be …
RS0080313 Rechtssatz 17.02.1983Zivilrecht
Der Versicherer kann auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG verzichten.
RS0080324 Rechtssatz 13.11.1975Zivilrecht
Der Beginn der in § 12 Abs 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab.
RS0109447 Rechtssatz 15.01.1998Zivilrecht
Art 7.1 AUVB 1989 enthält - wie früher schon Art 8.II.1 AUVB 1965 (1976 und 1984) - einen Risikoausschluss dahin, dass aus dem vertraglichen Unfallrisiko die Folge der dauernden Invalidität ausgenommen wird, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres vom …