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Entscheidung 4 Ob 196/25i×

Entscheidung 4 Ob 196/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

4Ob196/25i

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * KG, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 60.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. Oktober 2025, GZ 5 R 118/25z-114, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Die Klägerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, auf der sie ein Einkaufszentrum errichtet hat. Im Jahr 2008 brachte sie beim Erstgericht eine auf Paragraph eins, UWG im Sinne der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ gestützte Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gegen die Beklagte ein, die in unmittelbarer Nähe ein Einkaufszentrum betreibt. Die Beklagte habe einen Zubau errichten lassen, der in unvertretbarer Weise gegen die Raum- und Bauordnung sowie weitere Bewilligungspflichten verstoße.

[2]         Nach (jeweils mehrjährigen) Verfahrensunterbrechungen wegen eines (schließlich eingestellten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie (vom VfGH zurückgewiesenen) Verordnungsprüfungsanträgen beantragte zuletzt die Beklagte am 28. 6. 2023 die Fortsetzung des Verfahrens. Nach Durchführung einer prozessleitenden Tagsatzung, ua wegen Richterwechsels und zur Erörterung des von der Beklagten nunmehr erhobenen Verjährungseinwands, erstattete die Klägerin in ihrem freigestellten Schriftsatz vom 1. 2. 2024 im Zusammenhang mit Fragen der Verjährung nach Paragraph 20, UWG sowie der Wiederholungsgefahr auch neues Vorbringen zum Anspruchsgrund. Die Beklagte qualifizierte dies als neue Anspruchsgrundlage und damit als Klagsänderung iSd Paragraph 235, ZPO und sprach sich bei erster Gelegenheit dagegen aus.

[3]         Das Erstgericht schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht der Beklagten an und ließ die Änderung der Klage zu vier näher umschriebenen Themenkomplexen gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO nicht zu, weil diese zu einer erheblichen Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führen würde.

[4]         Das Rekursgericht ging ebenfalls von einer Klagsänderung aus, erachtete sie aus prozessökonomischen Gründen jedoch für zulässig. In die Abwägung, ob der Prozess iSd Paragraph 235, Absatz 3, ZPO unbillig erschwert oder verzögert werde, sei nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre stets miteinzubeziehen, ob durch die Zulassung eine endgültige und erschöpfende Klärung der Auseinandersetzung zwischen den Parteien erreicht und insbesondere ein neuer Prozess vermieden werden könne. Hier sei zudem nicht nur das Begehren gleich geblieben, sondern auch der Grundvorwurf, dass der Zubau der Beklagten gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Insofern stehe eine gesamthafte Prüfung der Vorgänge über den Verlauf der Jahre im Raum, eine ins Gewicht fallende Verzögerung sei durch das neue Vorbringen nicht erkennbar. Das bisher durchgeführte (Beweis-)Verfahren habe sich auf die Aktivlegitimation und die Wiederholungsgefahr beschränkt.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

[6]         1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klagsänderung „tunlichst“ zuzulassen vergleiche RS0039441). Sie ist immer dann zulässig, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern (RS0039428; vergleiche auch RS0039619), und wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln und unter Vermeidung eines weiteren Prozesses klarzustellen (RS0039518). Falls der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben „Ebene“ liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt, wird die Zulassung der Klagsänderung in aller Regel prozessökonomisch sein (RS0039930 zu Schadenersatzansprüchen). Die bloße Notwendigkeit der Erstreckung der Tagsatzung und der Aufnahme weiterer, nicht allzu umfangreicher Beweise ist kein ausreichender Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen vergleiche RS0039619, RS0039441). In Einzelfällen kann dem Kläger nach der Rechtsprechung sogar die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen vergleiche 4 Ob 135/24t mwN). Ob der Kläger sein Vorbringen zur Klagsänderung früher erstatten hätte können, hat das Gericht nach Paragraph 179, ZPO zu beurteilen, ist aber kein Prüfkriterium nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO vergleiche RS0036873 [T1]).

[7]         Ob eine Klagsänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, hängt sohin von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0039441 [T11]; RS0039428 [T2]) und begründet deshalb nur dann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, wenn den Vorinstanzen eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RS0115548).

[8]         2. Eine derartige Fehlbeurteilung (oder sonst erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) zeigt der Revisionsrekurs nicht auf (sodass auch nicht näher zu hinterfragen ist, ob überhaupt eine Klagsänderung iSd Paragraph 235, ZPO vorliegt, oder nur eine „Präzisierung“ des Klagsvorbringens wie von der Klägerin behauptet).

[9]              Die von der Beklagten ins Treffen geführte lange Prozessdauer wird durch den Umstand relativiert, dass das Verfahren geraume Zeit unterbrochen war (und auch von der Beklagten nicht bei erster Gelegenheit fortgesetzt wurde) und sich aufgrund von Richterwechseln und Zustellproblemen weiter verzögerte. Eine schnellere Klärung der zwischen den Parteien strittigen Fragen ist durch eine gesonderte Einklagung zudem nicht zu erwarten.

[10]       Warum die Einvernahmen aus den Jahren 2009 und 2015 zum Thema Aktivlegitimation bei der konkreten Klagsänderung frustriert wären, erschließt sich nicht. Dass die Zeugen in der Tagsatzung am 13. 6. 2025 nur zum ursprünglichen Klagsvorbringen vernommen wurden ist irrelevant, weil der Beschluss über die Zulässigkeit der Klagsänderung aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen ist vergleiche RS0043329), hier sohin am 12. 9. 2024.

[11]       Auch der Umstand, dass bei einer Klagsänderung „allenfalls“ ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, vermag kein unvertretbares Ergebnis der vom Rekursgericht vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen. Dass es zu einem „nahezu völlig neuen Prozess“ kommen würde, ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil noch immer dasselbe Begehren, gestützt auf Rechtsbruch nach Paragraph eins, UWG wegen eines Verstoßes des Zubaus gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu beurteilen ist.

Textnummer

E146816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00196.25I.0220.000

Im RIS seit

09.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260220_OGH0002_0040OB00196_25I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036873 Rechtssatz 24.06.1960Zivilrecht
Die Vorschrift des § 179 Abs 1 ZPO kann sich nicht auf ein Vorbringen beziehen, das eine Klagsänderung (Klageerweiterung) darstellt; über ein solches Vorbringen ist gemäß § 235 ZPO zu entscheiden.
RS0039428 Rechtssatz 16.10.1954Zivilrecht
Eine Klagsänderung ist immer dann zuzulassen, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern.
RS0039441 Rechtssatz 13.03.1954Zivilrecht
Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen. Aussichtslosigkeit des ersten oder geänderten Begehrens, Notwendigkeit einer Vertagung sind nicht stets ein Grund der Abweisung der Klagsänderung; keinesfalls ist es die Gefahr erhöhter Prozesskosten.
RS0039525 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Schon in der Notwendigkeit der Beweisaufnahme über das erweiterte Klagebegehren, wogegen das ursprüngliche Begehren spruchreif ist, liegt eine erhebliche Verzögerung der Verhandlung, die der Zulassung der Klagsänderung entgegensteht.
RS0039594 Rechtssatz 08.02.1961Zivilrecht
Klagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde oder wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre (vgl JBl 1955,502).
RS0039619 Rechtssatz 19.12.1978Zivilrecht
Die bloße Notwendigkeit der Erstreckung der Tagsatzung und der Aufnahme weiterer, nicht allzu umfangreicher Beweise ist kein ausreichender Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen.
RS0039930 Rechtssatz 23.04.1974Zivilrecht
Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird. Falls jedoch in derartigen Fällen der behauptete zusätzlich …
RS0115548 Rechtssatz 07.06.2001Zivilrecht
Ob im Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn es liegt eine Fehlbe …