[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klagsänderung „tunlichst“ zuzulassen (vgl RS0039441). Sie ist immer dann zulässig, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern (RS0039428; vgl auch RS0039619), und wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln und unter Vermeidung eines weiteren Prozesses klarzustellen (RS0039518). Falls der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben „Ebene“ liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt, wird die Zulassung der Klagsänderung in aller Regel prozessökonomisch sein (RS0039930 zu Schadenersatzansprüchen). Die bloße Notwendigkeit der Erstreckung der Tagsatzung und der Aufnahme weiterer, nicht allzu umfangreicher Beweise ist kein ausreichender Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (vgl RS0039619, RS0039441). In Einzelfällen kann dem Kläger nach der Rechtsprechung sogar die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen (vgl 4 Ob 135/24t mwN). Ob der Kläger sein Vorbringen zur Klagsänderung früher erstatten hätte können, hat das Gericht nach § 179 ZPO zu beurteilen, ist aber kein Prüfkriterium nach § 235 Abs 3 ZPO (vgl RS0036873 [T1]). 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klagsänderung „tunlichst“ zuzulassen vergleiche RS0039441). Sie ist immer dann zulässig, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern (RS0039428; vergleiche auch RS0039619), und wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln und unter Vermeidung eines weiteren Prozesses klarzustellen (RS0039518). Falls der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben „Ebene“ liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt, wird die Zulassung der Klagsänderung in aller Regel prozessökonomisch sein (RS0039930 zu Schadenersatzansprüchen). Die bloße Notwendigkeit der Erstreckung der Tagsatzung und der Aufnahme weiterer, nicht allzu umfangreicher Beweise ist kein ausreichender Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen vergleiche RS0039619, RS0039441). In Einzelfällen kann dem Kläger nach der Rechtsprechung sogar die Möglichkeit geboten werden, durch Änderung seines Begehrens den Prozess auf neuer Grundlage mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen vergleiche 4 Ob 135/24t mwN). Ob der Kläger sein Vorbringen zur Klagsänderung früher erstatten hätte können, hat das Gericht nach Paragraph 179, ZPO zu beurteilen, ist aber kein Prüfkriterium nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO vergleiche RS0036873 [T1]).
[7] Ob eine Klagsänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, hängt sohin von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0039441 [T11]; RS0039428 [T2]) und begründet deshalb nur dann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO, wenn den Vorinstanzen eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RS0115548). Ob eine Klagsänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, hängt sohin von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0039441 [T11]; RS0039428 [T2]) und begründet deshalb nur dann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, wenn den Vorinstanzen eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RS0115548).
[8] 2. Eine derartige Fehlbeurteilung (oder sonst erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO) zeigt der Revisionsrekurs nicht auf (sodass auch nicht näher zu hinterfragen ist, ob überhaupt eine Klagsänderung iSd § 235 ZPO vorliegt, oder nur eine „Präzisierung“ des Klagsvorbringens wie von der Klägerin behauptet). 2. Eine derartige Fehlbeurteilung (oder sonst erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) zeigt der Revisionsrekurs nicht auf (sodass auch nicht näher zu hinterfragen ist, ob überhaupt eine Klagsänderung iSd Paragraph 235, ZPO vorliegt, oder nur eine „Präzisierung“ des Klagsvorbringens wie von der Klägerin behauptet).
[9] Die von der Beklagten ins Treffen geführte lange Prozessdauer wird durch den Umstand relativiert, dass das Verfahren geraume Zeit unterbrochen war (und auch von der Beklagten nicht bei erster Gelegenheit fortgesetzt wurde) und sich aufgrund von Richterwechseln und Zustellproblemen weiter verzögerte. Eine schnellere Klärung der zwischen den Parteien strittigen Fragen ist durch eine gesonderte Einklagung zudem nicht zu erwarten.
[10] Warum die Einvernahmen aus den Jahren 2009 und 2015 zum Thema Aktivlegitimation bei der konkreten Klagsänderung frustriert wären, erschließt sich nicht. Dass die Zeugen in der Tagsatzung am 13. 6. 2025 nur zum ursprünglichen Klagsvorbringen vernommen wurden ist irrelevant, weil der Beschluss über die Zulässigkeit der Klagsänderung aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen ist (vgl RS0043329), hier sohin am 12. 9. 2024. Warum die Einvernahmen aus den Jahren 2009 und 2015 zum Thema Aktivlegitimation bei der konkreten Klagsänderung frustriert wären, erschließt sich nicht. Dass die Zeugen in der Tagsatzung am 13. 6. 2025 nur zum ursprünglichen Klagsvorbringen vernommen wurden ist irrelevant, weil der Beschluss über die Zulässigkeit der Klagsänderung aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen ist vergleiche RS0043329), hier sohin am 12. 9. 2024.
[11] Auch der Umstand, dass bei einer Klagsänderung „allenfalls“ ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, vermag kein unvertretbares Ergebnis der vom Rekursgericht vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen. Dass es zu einem „nahezu völlig neuen Prozess“ kommen würde, ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil noch immer dasselbe Begehren, gestützt auf Rechtsbruch nach § 1 UWG wegen eines Verstoßes des Zubaus gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu beurteilen ist. Auch der Umstand, dass bei einer Klagsänderung „allenfalls“ ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, vermag kein unvertretbares Ergebnis der vom Rekursgericht vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen. Dass es zu einem „nahezu völlig neuen Prozess“ kommen würde, ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil noch immer dasselbe Begehren, gestützt auf Rechtsbruch nach Paragraph eins, UWG wegen eines Verstoßes des Zubaus gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu beurteilen ist.