Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist mangels Ausführung eines nach § 528 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes unzulässig.Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist mangels Ausführung eines nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes unzulässig.
Lehre und Rechtsprechung legen die Bestimmung des § 235 Abs 3 ZPO dahin aus, daß Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie tunlichst zuzulassen sind, wenn sie den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß ersparen und ihrer Art nach geeignet sind, das streitige Verhältnis zwischen den Parteien erschöpfend und endgültig zu bereinigen; weder die Aussichtslosigkeit des ursprünglichen Begehrens noch die Notwendigkeit einer Vertagung rechtfertigen in einem solchen Fall für sich allein die Zurückweisung einer Klageänderung (Fasching, Lehrbuch Rz 1240; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 196; SZ 43/35; JBl 1973, 43; SZ 47/49; Arb. 10.192; 4 Ob 10/88 uva). Davon ausgehend, hat der Oberste Gerichtshof Klageänderungen vor allem dann nicht zugelassen, wenn nach Durchführung eines Beweisverfahrens schon abschließend geklärt war, daß der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht; hier soll dem Kläger nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine Änderung seines Begehrens den Rechtstreit auf einer ganz neuen Grundlage und mit neuen Beweismitteln fortzusetzen (JBl 1951, 381; JBl 1955, 502; MietSlg 17.774; SZ 43/35; Arb. 10.192 ua). Letzteres ist aber wiederum dann verneint worden, wenn - wie hier - zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als schadensbegründend vorgetragen wird und der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben Ebene liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente bildet. In solchen Fällen wurden Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie selbst dann zugelassen, wenn das ursprüngliche Begehren im abweislichen Sinne spruchreif wäre (SZ 27/167; Arb. 8021; SZ 47/49 ua). Der Beklagte zieht diese von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über die Zulassung von Klageänderungen mit seinen Rechtsmittelausführungen nicht in Zweifel; er vertritt lediglich die Auffassung, auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles müsse hier jene Entscheidungslinie Anwendung finden, die die Zulassung der Klageänderung wegen abschließender Klärung des Nichtbestehens des ursprünglichen Begehrens nach Durchführung eines Beweisverfahrens verweigert. Der Beklagte übersieht dabei, daß nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung keineswegs ganz allgemein gesagt werden kann, daß schon in der Notwendigkeit der Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre; auch bei der diesbezüglichen Beurteilung kommt es vor allem - wie auch überhaupt bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozeßökonomie - auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Fasching III 122; Arb. 10.192). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist daher so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles abgestellt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; sie kann demnach im Rahmen des vorliegenden (Grundsatz-)Revisionsrekurses nicht geprüft werden. Der Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Lehre und Rechtsprechung legen die Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO dahin aus, daß Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie tunlichst zuzulassen sind, wenn sie den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß ersparen und ihrer Art nach geeignet sind, das streitige Verhältnis zwischen den Parteien erschöpfend und endgültig zu bereinigen; weder die Aussichtslosigkeit des ursprünglichen Begehrens noch die Notwendigkeit einer Vertagung rechtfertigen in einem solchen Fall für sich allein die Zurückweisung einer Klageänderung (Fasching, Lehrbuch Rz 1240; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 196; SZ 43/35; JBl 1973, 43; SZ 47/49; Arb. 10.192; 4 Ob 10/88 uva). Davon ausgehend, hat der Oberste Gerichtshof Klageänderungen vor allem dann nicht zugelassen, wenn nach Durchführung eines Beweisverfahrens schon abschließend geklärt war, daß der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht; hier soll dem Kläger nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine Änderung seines Begehrens den Rechtstreit auf einer ganz neuen Grundlage und mit neuen Beweismitteln fortzusetzen (JBl 1951, 381; JBl 1955, 502; MietSlg 17.774; SZ 43/35; Arb. 10.192 ua). Letzteres ist aber wiederum dann verneint worden, wenn - wie hier - zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als schadensbegründend vorgetragen wird und der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben Ebene liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente bildet. In solchen Fällen wurden Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie selbst dann zugelassen, wenn das ursprüngliche Begehren im abweislichen Sinne spruchreif wäre (SZ 27/167; Arb. 8021; SZ 47/49 ua). Der Beklagte zieht diese von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über die Zulassung von Klageänderungen mit seinen Rechtsmittelausführungen nicht in Zweifel; er vertritt lediglich die Auffassung, auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles müsse hier jene Entscheidungslinie Anwendung finden, die die Zulassung der Klageänderung wegen abschließender Klärung des Nichtbestehens des ursprünglichen Begehrens nach Durchführung eines Beweisverfahrens verweigert. Der Beklagte übersieht dabei, daß nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung keineswegs ganz allgemein gesagt werden kann, daß schon in der Notwendigkeit der Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre; auch bei der diesbezüglichen Beurteilung kommt es vor allem - wie auch überhaupt bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozeßökonomie - auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Fasching römisch drei 122; Arb. 10.192). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist daher so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles abgestellt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; sie kann demnach im Rahmen des vorliegenden (Grundsatz-)Revisionsrekurses nicht geprüft werden. Der Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.