Rechtssatz RS0039723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039723
Entscheidungsdatum
13.09.1988
Rechtssatz
Zieht der Beklagte die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über die Zulassung von Klageänderung mit seinen Rechtsmittelausführungen nicht in Zweifel, sondern vertritt er nur die Auffassung, auf Grund der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles müsse eine bestimmte Entscheidungslinie Anwendung finden, kann dies nicht im Rahmen eines (Grundsatzrevisionsrekurses) Revisionsrekurses geprüft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039723
Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00563_8800000_001