Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 16. Februar 1984, C 259/83-7, wurde die Verpflichtete verurteilt, das Haus Tauplitz Nr. 14, Gasthof D, binnen 14 Tagen von allen nicht im Eigentum der betreibenden Partei bestehenden Gegenständen zu räumen und der betreibenden Partei geräumt zu übergeben. Mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 26. April 1984, R 301/84-12, wurde dieses Urteil bestätigt. Eine von der verpflichteten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. Juni 1984, 1 Ob 1520/84-15, zurückgewiesen.
Nach Zustellung des Berufungsurteiles, aber vor Entscheidung über die außerordentliche Revision, beantragte die betreibende Partei, ihr die Exekution durch zwangsweise Räumung sowie zur Hereinbringung der Prozeßkosten die Fahrnisexekution zu bewilligen. Mit Beschluß vom 6. Juni 1984, ON 2, bewilligte das Erstgericht die Räumungsexekution. Der Gerichtsvollzieher setzte den Räumungstermin für den 29. Juni 1984 fest. Da die verpflichtete Partei einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und einen Antrag auf Bewilligung eines Räumungsaufschubes stellte, wurde der Räumungstermin abgesetzt.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 28. Oktober 1984, R 684/84-12, wurde der Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 6. Juni 1984 bestätigt.
Schon am 20. Juli 1984 hatte die betreibende Partei einen Antrag auf Vollziehung der bewilligten Räumungsexekution gestellt, wobei sie auf die zwischenzeitig erfolgte Zurückweisung der oben erwähnten außerordentlichen Revision hinwies (Antrag ON 8).
Mit Beschluß vom 12. November 1984, ON 14, bewilligte das Erstgericht in den Abs 1 und 2 neuerlich die Exekution durch zwangsweise Räumung und bestimmte im Abs 3 die im Antrag auf Räumungsvollzug ON 8 verzeichneten Kosten der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten und ordnete in Abs 4 die unverzügliche Vornahme der Räumung an. Der Gerichtsvollzieher setzte daraufhin den Räumungstermin für 5. November 1984 fest.Mit Beschluß vom 12. November 1984, ON 14, bewilligte das Erstgericht in den Absatz eins und 2 neuerlich die Exekution durch zwangsweise Räumung und bestimmte im Absatz 3, die im Antrag auf Räumungsvollzug ON 8 verzeichneten Kosten der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten und ordnete in Absatz 4, die unverzügliche Vornahme der Räumung an. Der Gerichtsvollzieher setzte daraufhin den Räumungstermin für 5. November 1984 fest.
Gegen den Beschluß ON 14 erhob die Verpflichtete insoweit, als damit die Exekution durch zwangsweise Räumung bewilligt wurde, einen Rekurs, in dem sie einerseits auf die schon mit Beschluß ON 2 bewilligte Exekution hinwies und andererseits wie schon in ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ON 2 wiederholte, der Beschluß sei unklar, weil er nicht angebe, welche Fahrnisse von der Räumungsverpflichtung erfaßt seien. Sie stellte den Antrag, den Beschluß ON 14 aufzuheben. Auf den vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Räumungstermin nahm die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs nicht Bezug.
Das Gericht zweiter Instanz hob den Beschluß des Erstgerichtes aus Anlaß des Rekurses in seinen ersten beiden Absätzen, nämlich insoweit, als neuerlich die zwangsweise Räumung bewilligt wurde, als unzulässig auf, weil es im Exekutionsverfahren nur einen einzigen Exekutionsbewilligungsbeschluß gebe.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Räumung zur Gänze abgewiesen werde.
Die verpflichtete Partei macht erstmals geltend, daß es im vorliegenden Fall um die Räumung einer von der betreibenden Partei im Wege einer Zwangsversteigerung erworbenen Liegenschaft gehe, so daß der streitige Rechtsweg unzulässig sei, weshalb auch die Exekutionsbewilligung nichtig sei.