Rechtssatz RS0043905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043905
Entscheidungsdatum
24.07.1985
Rechtssatz
Ist der Revisionsrekurs schon mangels Beschwer unzulässig, schadet es auch nicht, daß der Beschluß der zweiten Instanz keinen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes und, falls die Sache im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte, über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043905
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00068_8500000_001