Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und iS des darin hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Zulässigkeit ergibt sich nicht nur daraus, dass das Rekursgericht in Wahrheit von der Entscheidung EvBl 1967/332, aber auch insbesondere von jener zu 3 Ob 96/90 (insoweit nicht veröffentlicht in RZ 1991/49) abgewichen ist.
Vorauszuschicken ist, dass hier keiner jener Fälle vorliegt, in denen sich ein Rechtsmittelgericht bloß in der Entscheidungsform vergriffen und beispielsweise trotz formeller Zurückweisung eines Rechtsmittels dieses sachlich behandelt hat (RIS-Justiz RS0036324; zuletzt 3 Ob 28/02t). Das Rekursgericht hat ja nicht eindeutig (in Form einer Hilfsbegründung) zum Ausdruck gebracht, dass der Rekurs auch inhaltlich nicht berechtigt ist, sondern nur, dass er dies "wäre". Somit liegt keine in Wahrheit voll bestätigende und damit nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung vor. Zutreffend macht die verpflichtete Partei geltend, ihr Rekurs lasse erkennen, dass sie sich durch eine zu niedrige Festsetzung des Schätzwerts beschwert erachte. Dies trifft zumindest auf den Großteil der geltend gemachten Gründe und daher insgesamt zu, weshalb hier dahingestellt bleiben kann, ob dies (was wohl zutrifft) auch für die angeblich unrichtige Annahme mangelnder Ausschüttung von Nutzungsentgelten gilt. Wie der erkennende Senat bereits zu 3 Ob 96/90 unter Berufung gerade auf die Entscheidung EvBl 1967/332 klargestellt hat, genügt es jedenfalls, wenn einem Rekurs gegen die Festsetzung des Schätzwerts (die nach der neuen Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist: Angst in Angst, EO, § 144 Rz 1) wie hier mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob sich der Rekurswerber durch eine zu hohe oder eine zu niedrige Bestimmung beschwert erachtet; eine Bezifferung des angestrebten Schätzwerts ist daher nicht erforderlich. Dass dies umso mehr für einen alleinigen Aufhebungsantrag gelten muss, wurde ebenfalls bereits - u.a. unter Berufung darauf, dass es keinen rechtskräftigen Teilschätzwert geben kann (3 Ob 370/97a = EvBl 1998/98 = RdW 1998, 341 [LS]) - entschieden (3 Ob 218/98z). Diese Rsp steht auch im Einklang mit der Lehre, wonach es bei Rekursen gegen Beschlüsse die - wie hier - nicht über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren absprechen, ausreicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet und was er anstrebt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1996; Kodek in Rechberger2 § 526 ZPO Rz 2). Demnach wird das Rekursgericht nunmehr ohne Rücksicht auf den nicht ziffernmäßig bestimmten Rechtsmittelantrag erneut über den Rekurs zu entscheiden haben.Vorauszuschicken ist, dass hier keiner jener Fälle vorliegt, in denen sich ein Rechtsmittelgericht bloß in der Entscheidungsform vergriffen und beispielsweise trotz formeller Zurückweisung eines Rechtsmittels dieses sachlich behandelt hat (RIS-Justiz RS0036324; zuletzt 3 Ob 28/02t). Das Rekursgericht hat ja nicht eindeutig (in Form einer Hilfsbegründung) zum Ausdruck gebracht, dass der Rekurs auch inhaltlich nicht berechtigt ist, sondern nur, dass er dies "wäre". Somit liegt keine in Wahrheit voll bestätigende und damit nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbare Entscheidung vor. Zutreffend macht die verpflichtete Partei geltend, ihr Rekurs lasse erkennen, dass sie sich durch eine zu niedrige Festsetzung des Schätzwerts beschwert erachte. Dies trifft zumindest auf den Großteil der geltend gemachten Gründe und daher insgesamt zu, weshalb hier dahingestellt bleiben kann, ob dies (was wohl zutrifft) auch für die angeblich unrichtige Annahme mangelnder Ausschüttung von Nutzungsentgelten gilt. Wie der erkennende Senat bereits zu 3 Ob 96/90 unter Berufung gerade auf die Entscheidung EvBl 1967/332 klargestellt hat, genügt es jedenfalls, wenn einem Rekurs gegen die Festsetzung des Schätzwerts (die nach der neuen Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist: Angst in Angst, EO, Paragraph 144, Rz 1) wie hier mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob sich der Rekurswerber durch eine zu hohe oder eine zu niedrige Bestimmung beschwert erachtet; eine Bezifferung des angestrebten Schätzwerts ist daher nicht erforderlich. Dass dies umso mehr für einen alleinigen Aufhebungsantrag gelten muss, wurde ebenfalls bereits - u.a. unter Berufung darauf, dass es keinen rechtskräftigen Teilschätzwert geben kann (3 Ob 370/97a = EvBl 1998/98 = RdW 1998, 341 [LS]) - entschieden (3 Ob 218/98z). Diese Rsp steht auch im Einklang mit der Lehre, wonach es bei Rekursen gegen Beschlüsse die - wie hier - nicht über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren absprechen, ausreicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet und was er anstrebt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1996; Kodek in Rechberger2 Paragraph 526, ZPO Rz 2). Demnach wird das Rekursgericht nunmehr ohne Rücksicht auf den nicht ziffernmäßig bestimmten Rechtsmittelantrag erneut über den Rekurs zu entscheiden haben.