Entscheidungsgründe:
Das Kreisgericht Steyr eröffnete am 3.7.1981 über das Vermögen der C m. b.H. das Ausgleichsverfahren und bestellte den Kläger zum Ausgleichsverwalter. Die Schuldnerin bot in ihrem Ausgleichsvorschlag an, sich der überwachung durch den Ausgleichsverwalter als Gläubigersachwalter zu unterwerfen, ihm ihr gesamtes Vermögen zu übergeben und ihm unwiderrufliche Verkaufs- und Verwertungsvollmacht zu erteilen. Der Ausgleichsvorschlag wurde am 29.9.1981 angenommen. Am 9.10.1981 bevollmächtigte die Ausgleichsschuldnerin den Kläger als Gläubigersachwalter unwiderruflich zur Veräußerung und Verwertung ihres gesamten ihm übertragenen Vermögens zwecks Erfüllung des Liquidationsausgleiches.
Am 21.10.1981 und 27.10.1981 erhob der Sachwalter im Wege von Klagen
nach § 36 EO seine Einwendungen gegen die Bewilligung der Exekution
zur Hereinbringung der vollstreckbaren, bevorrechteten und von der
Exekutionssperre des § 10 Abs.1 AO nicht berührten Forderungen der
beklagten B vom 10.6.1981
(GZ.E 5234/81-1, S 177.101,-- = 5 C 13/81), 7.7.1981
(GZ.E 6200/81-1, S 162.863,-- = 5 C 14/81), 7.8.1981
(GZ.E 7175/81-1, S 339.964,-- = 5 C 16/81), 20.8.1981
(GZ.E 7470/81-1, S 150.607,-- = 5 C 17/81), 25.8.1981
(GZ.E 7581/81-1, S 120.020,-- = 5 C 18/81) und vom 9.10.1981
(GZ.E 8973/81-1, S 209.690,-- = C 11/81). Der Sachwalter machte
geltend, es sei bis zur Beendigung der Liquidation auf das dazu bestimmte ihm übertragene Vermögen der Ausgleichsschuldnerin eine Einzelexekution unzulässig.
Die Beklagte hielt den Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung entgegen, das Stadium des Liquidationsausgleichs sei mangels Ausgleichsbestätigung noch nicht eingetreten.
Das Erstgericht erklärte die Verhandlung in den zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen Rechtsstreiten am 10.12.1981 für geschlossen und wies die auf Aufhebung der Exekutionsbewilligungen gerichteten Klagebegehren ab, weil bei Schluß der Verhandlung die zu seiner Wirksamkeit erforderliche Bestätigung des Ausgleichs noch nicht vorlag.
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem (nachgetragenen) Ausspruch, daß die Revision in den Rechtssachen, die einen S 300.000,-- nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes betreffen, nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil zu der entscheidenden Frage, ob der Sachwalter gegen eine Einzelexekutionsführung erst nach Ausgleichsbestätigung vorgehen könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof fehle. Das Gericht zweiter Instanz war gleich dem Erstgericht der Rechtsansicht, erst die Bestätigung des Ausgleichs durch das Ausgleichsgericht schaffe den Ausgleich, der erst mit seiner Bestätigung wirksam werde. Da bei Schluß der Verhandlung der Ausgleich nicht bestätigt war, habe der Sachwalter seine Rechtsstellung noch nicht wirksam erlangt und sei zum Einschreiten nicht berechtigt gewesen.Das Berufungsgericht bestätigte mit dem (nachgetragenen) Ausspruch, daß die Revision in den Rechtssachen, die einen S 300.000,-- nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes betreffen, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, weil zu der entscheidenden Frage, ob der Sachwalter gegen eine Einzelexekutionsführung erst nach Ausgleichsbestätigung vorgehen könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof fehle. Das Gericht zweiter Instanz war gleich dem Erstgericht der Rechtsansicht, erst die Bestätigung des Ausgleichs durch das Ausgleichsgericht schaffe den Ausgleich, der erst mit seiner Bestätigung wirksam werde. Da bei Schluß der Verhandlung der Ausgleich nicht bestätigt war, habe der Sachwalter seine Rechtsstellung noch nicht wirksam erlangt und sei zum Einschreiten nicht berechtigt gewesen.
Dieses bestätigende Urteil bekämpft der Kläger mit seiner in Ansehung der Streitsache 5 C 16/81 nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO, in Ansehung der anderen verbundenen Streitsachen nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässigen die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung behauptenden Revision. Er beantragt die Abänderung der Urteile und die Stattgebung seiner Klagebegehren auf Aufhebung der Exekutionsbewilligungen.Dieses bestätigende Urteil bekämpft der Kläger mit seiner in Ansehung der Streitsache 5 C 16/81 nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO, in Ansehung der anderen verbundenen Streitsachen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässigen die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung behauptenden Revision. Er beantragt die Abänderung der Urteile und die Stattgebung seiner Klagebegehren auf Aufhebung der Exekutionsbewilligungen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.