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Rechtssatz RS0051745

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051745

Geschäftszahl

3Ob69/85 (3Ob70/85 - 3Ob74/85)

Entscheidungsdatum

26.06.1985

Norm

AO §10
AO §53
AO §55b
AO §55c
AO §55d

Rechtssatz

Solange die zum Wirksamwerden des Ausgleichs erforderliche Bestätigung nicht erfolgt ist, kann sich der Gläubigersachwalter, dem bereits in Erfüllung der vom Schuldner im Ausgleichsantrag übernommenen Verpflichtung das Vermögen übergeben und Verkaufsvollmacht erteilt wurde, nicht auf die Unzulässigkeit der Einzelexekution auf das zur Liquidation bestimmte Vermögen berufen. Bevorrechtete Forderungen sind ungeachtet der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und der Ergebnisse der Abstimmung über den Ausgleichsantrag jedenfalls zu erfüllen. Zu ihrer Hereinbringung kann gegen den Ausgleichsschuldner Exekution geführt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 69/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051745

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0030OB00069_8500000_001