Rechtssatz RS0051745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051745
Geschäftszahl
3Ob69/85 (3Ob70/85 - 3Ob74/85)
Entscheidungsdatum
26.06.1985
Norm
AO §10
AO §53
AO §55b
AO §55c
AO §55d
Rechtssatz
Solange die zum Wirksamwerden des Ausgleichs erforderliche Bestätigung nicht erfolgt ist, kann sich der Gläubigersachwalter, dem bereits in Erfüllung der vom Schuldner im Ausgleichsantrag übernommenen Verpflichtung das Vermögen übergeben und Verkaufsvollmacht erteilt wurde, nicht auf die Unzulässigkeit der Einzelexekution auf das zur Liquidation bestimmte Vermögen berufen. Bevorrechtete Forderungen sind ungeachtet der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und der Ergebnisse der Abstimmung über den Ausgleichsantrag jedenfalls zu erfüllen. Zu ihrer Hereinbringung kann gegen den Ausgleichsschuldner Exekution geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051745
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00069_8500000_001