Der Rekurs ist berechtigt.
Entsprechend dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft nach Johann N*** (1979) ist von der Fassung der Konkursordnung vor dem Wirksamwerden des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 auszugehen. In diesem Sinn ist auch § 11 Abs 1 IESG dahin zu verstehen, daß ein Übergang von Ansprüchen entsprechend der Wirksamkeit der Bestimmungen der Konkursordnung stattfindet.Entsprechend dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft nach Johann N*** (1979) ist von der Fassung der Konkursordnung vor dem Wirksamwerden des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 auszugehen. In diesem Sinn ist auch Paragraph 11, Absatz eins, IESG dahin zu verstehen, daß ein Übergang von Ansprüchen entsprechend der Wirksamkeit der Bestimmungen der Konkursordnung stattfindet.
Die Bestimmungen des § 124 Abs 1 KO, wonach die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen sind, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind, und des § 47 Abs 2 KO, der eine Regelung für den Fall trifft, daß Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können, hatten Anlaß zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage gegeben, ob auf Grund einer Einwendung des Masseverwalters bereits im Titelprozeß untersucht werden muß, ob ein genügender Befriedigungsfonds zur Erfüllung sämtlicher Masseforderungen vorhanden oder beschaffbar ist, oder ob die Frage der Zulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Befriedigung oder Exekutionsführung zu prüfen ist. In Lehre und Rechtsprechung hat sich die Ansicht durchgesetzt, daß § 47 Abs 2 KO keine Beschränkung des materiellen Anspruches, sondern nur ein Vollstreckungshindernis (§ 36 Abs 1 Z 1 EO) normiert (SZ 43/34, SZ 56/148; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 536 f; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 36 f; im gleichen Sinn Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 54).Die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz eins, KO, wonach die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen sind, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind, und des Paragraph 47, Absatz 2, KO, der eine Regelung für den Fall trifft, daß Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können, hatten Anlaß zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage gegeben, ob auf Grund einer Einwendung des Masseverwalters bereits im Titelprozeß untersucht werden muß, ob ein genügender Befriedigungsfonds zur Erfüllung sämtlicher Masseforderungen vorhanden oder beschaffbar ist, oder ob die Frage der Zulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Befriedigung oder Exekutionsführung zu prüfen ist. In Lehre und Rechtsprechung hat sich die Ansicht durchgesetzt, daß Paragraph 47, Absatz 2, KO keine Beschränkung des materiellen Anspruches, sondern nur ein Vollstreckungshindernis (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO) normiert (SZ 43/34, SZ 56/148; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 536 f; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 36 f; im gleichen Sinn Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 54).
Bartsch-Pollak, KO3, Anm. 60 ff und FN 78 zu § 47, führen in diesem Zusammenhang aus, daß jeder Massegläubiger ohne Rücksicht auf den anderen seine Forderung verfolgen kann, solange die Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller auf sie gewiesenen Masseforderungen nicht erkannt ist. Hat ein Massegläubiger Befriedigung erlangt, kann sie deshalb, weil sich nachträglich die Unzulänglichkeit der Masse herausstellt, nicht wieder zurückgefordert werden. Sobald jedoch die Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller auf sie gewiesenen Masseforderungen erkannt ist, tritt eine Rangordnung unter den Masseforderungen ein, die unbeschränkte Einzelverfolgung muß zugunsten der Gleichbehandlung zurücktreten.Bartsch-Pollak, KO3, Anmerkung 60 ff und FN 78 zu Paragraph 47,, führen in diesem Zusammenhang aus, daß jeder Massegläubiger ohne Rücksicht auf den anderen seine Forderung verfolgen kann, solange die Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller auf sie gewiesenen Masseforderungen nicht erkannt ist. Hat ein Massegläubiger Befriedigung erlangt, kann sie deshalb, weil sich nachträglich die Unzulänglichkeit der Masse herausstellt, nicht wieder zurückgefordert werden. Sobald jedoch die Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller auf sie gewiesenen Masseforderungen erkannt ist, tritt eine Rangordnung unter den Masseforderungen ein, die unbeschränkte Einzelverfolgung muß zugunsten der Gleichbehandlung zurücktreten.
Diese Ansicht wird in Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4, Rz 318, aufrechterhalten. Danach geht die Konkursordnung von der Voraussetzung aus, daß im allgemeinen die Masse zur vollen Befriedigung der Massegläubiger hinreicht. Darum wird dem Masseverwalter aufgetragen, die Masseforderungen ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens bei Fälligkeit zu liquidieren. Reicht aber die Masse ausnahmsweise zur Bezahlung aller Masseschulden nicht hin, werden die Massegläubiger unter Berücksichtigung ihres Vorranges innerhalb ihrer Gruppe verhältnismäßig befriedigt (§§ 46 f KO).Diese Ansicht wird in Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4, Rz 318, aufrechterhalten. Danach geht die Konkursordnung von der Voraussetzung aus, daß im allgemeinen die Masse zur vollen Befriedigung der Massegläubiger hinreicht. Darum wird dem Masseverwalter aufgetragen, die Masseforderungen ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens bei Fälligkeit zu liquidieren. Reicht aber die Masse ausnahmsweise zur Bezahlung aller Masseschulden nicht hin, werden die Massegläubiger unter Berücksichtigung ihres Vorranges innerhalb ihrer Gruppe verhältnismäßig befriedigt (Paragraphen 46, f KO).
Auch nach Wegan aaO 51 wird der Grundsatz des § 124 Abs 1 KO nur dann voll verwirklicht, wenn genügend Massevermögen da ist, um alle fälligen Masseforderungen zu berücksichtigen, und es hat der Masseverwalter nach der Rangordnung des § 47 Abs 2 KO vorzugehen, wenn das vorhandene Massevermögen nicht zur Berichtigung aller fälligen Forderungen ausreicht. Wegan hebt unter Hinweis auf § 47 Abs 2, letzter Satz, KO hervor, daß die Befriedigung der Massegläubiger von erst später fällig werdenden Masseforderungen unabhängig sei, die Rangordnung des § 47 Abs 2 KO wirke daher immer nur für die gleichzeitig fälligen Masseforderungen (im gleichen Sinn Petschek-Reimer-Schiemer aaO 535 sowie Holzhammer aaO 36; ebenso etwa SZ 25/283 und EvBl 1948/18).Auch nach Wegan aaO 51 wird der Grundsatz des Paragraph 124, Absatz eins, KO nur dann voll verwirklicht, wenn genügend Massevermögen da ist, um alle fälligen Masseforderungen zu berücksichtigen, und es hat der Masseverwalter nach der Rangordnung des Paragraph 47, Absatz 2, KO vorzugehen, wenn das vorhandene Massevermögen nicht zur Berichtigung aller fälligen Forderungen ausreicht. Wegan hebt unter Hinweis auf Paragraph 47, Absatz 2,, letzter Satz, KO hervor, daß die Befriedigung der Massegläubiger von erst später fällig werdenden Masseforderungen unabhängig sei, die Rangordnung des Paragraph 47, Absatz 2, KO wirke daher immer nur für die gleichzeitig fälligen Masseforderungen (im gleichen Sinn Petschek-Reimer-Schiemer aaO 535 sowie Holzhammer aaO 36; ebenso etwa SZ 25/283 und EvBl 1948/18).
Nach der Ansicht des erkennenden Senates sind die Bestimmungen der §§ 47 und 124 KO in Einklang zu bringen, wenn man davon ausgeht, daß in § 124 (Abs 3) KO vor allem ein Klagerecht für Massegläubiger geschaffen werden sollte. Der Masseverwalter ist daher zwar verpflichtet, alle feststehenden und schon fälligen Masseforderungen sofort ganz oder anteilsmäßig zu befriedigen (§ 124 Abs 1 KO, § 47 Abs 2 KO), und es ist dann auch keine Rückforderung möglich (§ 47 Abs 2, letzter Satz, KO). Tut er es aber nicht, so ist zwar die Exekution zu bewilligen, doch steht dem Masseverwalter bis zur Zahlung die Klage nach § 36 EO zu, sobald die Masse unzulänglich wird, auch wenn sie es früher vorübergehend nicht gewesen wäre. § 47 Abs 2 KO erwähnt als Ausnahme vom Grundsatz der rangmäßigen oder verhältnismäßigen Befriedigung ("jedoch") nur die bereits geleistete Zahlung. Daß auch ohne eine solche nicht die vorrangige oder verhältnismäßige Befriedigung stattfinde, sobald die Unzulänglichkeit der Masse feststeht, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es geht daher im vorliegenden Verfahren nicht um eine allenfalls verletzte Verpflichtung des Masseverwalters, fällige Forderungen vor nicht fälligen zu erfüllen (für allfällige Vermögensnachteile durch pflichtwidrige Führung des Amtes wäre der Masseverwalter nach § 81 Abs 3 KO verantwortlich), sondern um die Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz.Nach der Ansicht des erkennenden Senates sind die Bestimmungen der Paragraphen 47 und 124 KO in Einklang zu bringen, wenn man davon ausgeht, daß in Paragraph 124, (Absatz 3,) KO vor allem ein Klagerecht für Massegläubiger geschaffen werden sollte. Der Masseverwalter ist daher zwar verpflichtet, alle feststehenden und schon fälligen Masseforderungen sofort ganz oder anteilsmäßig zu befriedigen (Paragraph 124, Absatz eins, KO, Paragraph 47, Absatz 2, KO), und es ist dann auch keine Rückforderung möglich (Paragraph 47, Absatz 2,, letzter Satz, KO). Tut er es aber nicht, so ist zwar die Exekution zu bewilligen, doch steht dem Masseverwalter bis zur Zahlung die Klage nach Paragraph 36, EO zu, sobald die Masse unzulänglich wird, auch wenn sie es früher vorübergehend nicht gewesen wäre. Paragraph 47, Absatz 2, KO erwähnt als Ausnahme vom Grundsatz der rangmäßigen oder verhältnismäßigen Befriedigung ("jedoch") nur die bereits geleistete Zahlung. Daß auch ohne eine solche nicht die vorrangige oder verhältnismäßige Befriedigung stattfinde, sobald die Unzulänglichkeit der Masse feststeht, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es geht daher im vorliegenden Verfahren nicht um eine allenfalls verletzte Verpflichtung des Masseverwalters, fällige Forderungen vor nicht fälligen zu erfüllen (für allfällige Vermögensnachteile durch pflichtwidrige Führung des Amtes wäre der Masseverwalter nach Paragraph 81, Absatz 3, KO verantwortlich), sondern um die Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz.
Es ist deshalb nicht aufklärungsbedürftig, ob die Masse - entsprechend den Behauptungen des Klägers - schon zu dem Zeitpunkt unzulänglich war, als der Beklagte seine fällige Forderung erstmals geltend machte, sondern es reicht hin, daß diese Unzulänglichkeit unbestritten jetzt gegeben ist. Der Kläger kann nicht verhalten werden, die Leistung (Zahlung) an den Beklagten ungeachtet einer bestehenden Unzulänglichkeit der Masse zu erbringen. Das Verfahren ist deshalb im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes zur Entscheidung reif.
Der Umstand, daß der Kläger in seinem Rekurs nur die Aufhebung der zweiten Instanz und die Zurückweisung der Sache an diese zur neuen Entscheidung beantragt hat, hindert im Hinblick auf die Bestimmung des § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht, daß das Revisionsgericht unter den dort genannten Voraussetzungen durch Urteil in der Sache selbst erkennt.Der Umstand, daß der Kläger in seinem Rekurs nur die Aufhebung der zweiten Instanz und die Zurückweisung der Sache an diese zur neuen Entscheidung beantragt hat, hindert im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz 2, Satz 2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht, daß das Revisionsgericht unter den dort genannten Voraussetzungen durch Urteil in der Sache selbst erkennt.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.