Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der protokollierten Firma „Johann N*****“ vom 12. 10. 1949 bis 31. 12. 1969 als Arbeiter sowie vom 1. 1. 1970 bis 15. 4. 1975 und dann wieder vom 6. 8. 1975 bis 5. 9. 1979 als Angestellter beschäftigt. Über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem Alleininhaber dieser Firma, Johann N*****, wurde am 9. 8. 1979 zu S 103/79 des Landesgerichts Innsbruck der (Anschluss-)Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger hat daraufhin das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf § 25 Abs 1 KO innerhalb der hier normierten Monatsfrist durch vorzeitigen Austritt gelöst.Der Kläger war bei der protokollierten Firma „Johann N*****“ vom 12. 10. 1949 bis 31. 12. 1969 als Arbeiter sowie vom 1. 1. 1970 bis 15. 4. 1975 und dann wieder vom 6. 8. 1975 bis 5. 9. 1979 als Angestellter beschäftigt. Über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem Alleininhaber dieser Firma, Johann N*****, wurde am 9. 8. 1979 zu S 103/79 des Landesgerichts Innsbruck der (Anschluss-)Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger hat daraufhin das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf Paragraph 25, Absatz eins, KO innerhalb der hier normierten Monatsfrist durch vorzeitigen Austritt gelöst.
Im Konkursverfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß von 12 Monatsentgelten, das sind 139.677,20 S netto, als Masseforderung angemeldet. Der Masseverwalter hat diesen Anspruch im Ausmaß von 2 Monatsentgelten, das sind 23.279,53 S netto, anerkannt und die restliche Forderung von 116.397,67 S bestritten.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Zahlung dieses Restbetrags samt Anhang. Er habe im August 1975 mit Johann N***** vereinbart, dass die bei der Firma Johann N***** verbrachten Dienstzeiten für alle Ansprüche des Klägers im vollen Ausmaß anzurechnen seien; daraus ergebe sich ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß von 12 Monatsentgelten.
Der Beklagte hat eine solche Vereinbarung bestritten und überdies eingewendet, dass die Unzulänglichkeit des Masseerlöses zur vollständigen Befriedigung aller Masseforderungen schon jetzt feststehe. Der Forderung des Klägers gingen Abgabenforderungen der Republik Österreich sowie Beitragsforderungen der Tiroler Gebietskrankenkasse in Millionenhöhe, welche nicht oder nur zum Teil befriedigt werden könnten, im Rang vor. Schon (und auch) aus diesem Grund sei das auf Zahlung binnen 14 Tagen gerichtete Urteilsbegehren des Klägers verfehlt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei die vom Kläger behauptete Anrechnungsvereinbarung tatsächlich getroffen worden, sodass der Abfertigungsanspruch des Klägers gemäß § 23 Abs 1 AngG in der Höhe von 12 Monatsentgelten zu Recht bestehe. Aufgrund der Einwendung des Masseverwalters sei aber auch die Frage der Zulänglichkeit des Befriedigungsfonds zur Abdeckung aller Masseforderungen schon im Titelprozess zu prüfen gewesen; dabei habe sich ergeben, dass verschiedene andere Masseforderungen, die der Forderung des Klägers gemäß §§ 46, 47 KO im Rang vorausgingen, nicht zur Gänze berichtigt werden könnten. Das Zahlungsbegehren des Klägers habe deshalb wegen Unmöglichkeit der Leistung abgewiesen werden müssen.Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei die vom Kläger behauptete Anrechnungsvereinbarung tatsächlich getroffen worden, sodass der Abfertigungsanspruch des Klägers gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG in der Höhe von 12 Monatsentgelten zu Recht bestehe. Aufgrund der Einwendung des Masseverwalters sei aber auch die Frage der Zulänglichkeit des Befriedigungsfonds zur Abdeckung aller Masseforderungen schon im Titelprozess zu prüfen gewesen; dabei habe sich ergeben, dass verschiedene andere Masseforderungen, die der Forderung des Klägers gemäß Paragraphen 46,, 47 KO im Rang vorausgingen, nicht zur Gänze berichtigt werden könnten. Das Zahlungsbegehren des Klägers habe deshalb wegen Unmöglichkeit der Leistung abgewiesen werden müssen.
Das Berufungsgericht erkannte im Sinn des Klagebegehrens. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm dabei die vom Kläger behauptete Anrechnungsvereinbarung gleichfalls als erwiesen an. Außerdem stellte es noch folgenden weiteren Sachverhalt fest:Das Berufungsgericht erkannte im Sinn des Klagebegehrens. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und nahm dabei die vom Kläger behauptete Anrechnungsvereinbarung gleichfalls als erwiesen an. Außerdem stellte es noch folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Im Konkursverfahren S 103/79 des Landesgerichts Innsbruck hat das Finanzamt Innsbruck eine Abgabenforderung von ca 2 Millionen S als Masseforderung angemeldet; die Tiroler Gebietskrankenkasse hat Masseforderungen in der Höhe von mehr als 1.460.000 S angemeldet, die Gemeinde Pfaffenhofen eine Lohnsummensteuer-Forderung von 157.078 S. Alle diese Forderungen - welchen rechtskräftige Exekutionstitel (Rückstandsausweise) zugrunde liegen - sind vom Masseverwalter anerkannt worden. Demgegenüber verfügt die Konkursmasse über Barmittel von rund 1,3 Millionen S. Da aus der Versilberung des Lederlagers weitere 200.000 S bis 250.000 S zu erwarten seien, werde sich das gesamte Massevermögen auf rund 1.500.000 S bis 1.550.000 S belaufen. Weitere Erlöse seien nicht zu erwarten, weil die Außenstände bereits eingetrieben worden und auch zum größten Teil einbringlich gewesen seien. Aus dem Versteigerungserlös der Firmengrundstücke könnten nicht einmal alle Hypothekargläubiger befriedigt werden.
Rechtlich schloss sich das Berufungsgericht der in EvBl 1973/81 vertretenen Auffassung an, dass der Masseverwalter auch dann gemäß § 409 ZPO zur Zahlung binnen 14 Tagen bei Exekution zu verurteilen sei, wenn er im Titelprozess die Unzulänglichkeit der Masse eingewendet habe. Der gegenteiligen Entscheidung EvBl 1973/238 könne umso weniger gefolgt werden, als nunmehr auch die in § 7 Abs 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes BGBl 1977/324 normierte Bindung des Arbeitsamtes an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts über den Anspruch des Arbeitnehmers gegen eine Berücksichtigung des Einwands der Unzulänglichkeit der Masse schon im Titelverfahren spreche. Dem - der Höhe nach nicht bestrittenen - Urteilsantrag des Klägers sei deshalb Folge zu geben und der beklagte Masseverwalter zur Zahlung des eingeklagten Betrags „binnen 14 Tagen“ zu verurteilen gewesen.Rechtlich schloss sich das Berufungsgericht der in EvBl 1973/81 vertretenen Auffassung an, dass der Masseverwalter auch dann gemäß Paragraph 409, ZPO zur Zahlung binnen 14 Tagen bei Exekution zu verurteilen sei, wenn er im Titelprozess die Unzulänglichkeit der Masse eingewendet habe. Der gegenteiligen Entscheidung EvBl 1973/238 könne umso weniger gefolgt werden, als nunmehr auch die in Paragraph 7, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes BGBl 1977/324 normierte Bindung des Arbeitsamtes an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts über den Anspruch des Arbeitnehmers gegen eine Berücksichtigung des Einwands der Unzulänglichkeit der Masse schon im Titelverfahren spreche. Dem - der Höhe nach nicht bestrittenen - Urteilsantrag des Klägers sei deshalb Folge zu geben und der beklagte Masseverwalter zur Zahlung des eingeklagten Betrags „binnen 14 Tagen“ zu verurteilen gewesen.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird vom Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft; der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.