Aus der Begründung:
Es handelt sich um die Rechtfertigung eines nach § 38 lit. c GBG. exekutiv vorgemerkten Pfandrechtes, in welchem Fall die Rechtfertigung gemäß § 41 lit. b GBG. durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde selbst geschieht (vgl. Bartsch, Grundbuchsgesetz, S. 457). In der Lehre und Rechtsprechung (vgl. Klang, Kommentar zu § 439 ABGB.; Neumann - Lichtblau, Kommentar zu EO., S. 743; GlUNF. 3509; E. v. 22. November 1927, NotZ. 1928, S.Es handelt sich um die Rechtfertigung eines nach Paragraph 38, Litera c, GBG. exekutiv vorgemerkten Pfandrechtes, in welchem Fall die Rechtfertigung gemäß Paragraph 41, Litera b, GBG. durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde selbst geschieht vergleiche Bartsch, Grundbuchsgesetz, S. 457). In der Lehre und Rechtsprechung vergleiche Klang, Kommentar zu Paragraph 439, ABGB.; Neumann - Lichtblau, Kommentar zu EO., S. 743; GlUNF. 3509; E. v. 22. November 1927, NotZ. 1928, S.
58) wird der Standpunkt vertreten, daß in den Fällen der Vormerkung nach § 38 GBG. die Vorschrift des § 228 EO. keine Anwendung findet. Dieser Frage kommt aber hier keine Bedeutung zu, wie es auch unmaßgeblich ist, ob für die vollstreckbare Forderung an der gegenständlichen Liegenschaft ein gesetzliches Vorzugspfandrecht besteht. Durch die Anmerkung der Rechtfertigung wird die Vormerkung zur unbedingten Eintragung des Rechts mit der Rechtswirkung von dem Zeitpunkt der Einbringung des Vormerkungsgesuches. Richtig ist, daß auf Grund einer exekutiven Vormerkung des Pfandrechtes nach Rechtskraft des Titels die Umwandlung der Vormerkung in eine Einverleibung auch dann begehrt werden kann, wenn in der Zwischenzeit die Liegenschaft auf einen neuen Eigentümer übergangen ist (GlU. 5977 u. 5978). Der Zuschlag ist eine durch die Exekutionsordnung (§ 237 Abs. 1) geschaffene besondere Art der Eigentumsübertragung der verbücherten Liegenschaft auf den Ersteher. Er verschafft dem Ersteher zunächst aber nur ein außerbücherliches Eigentumsrecht. Damit das Eigentumsrecht des Erstehers vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung wirksam bleibe, wird dieser im Grundbuch angemerkt (§ 183 Abs. 3 EO.). Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat aber nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können.58) wird der Standpunkt vertreten, daß in den Fällen der Vormerkung nach Paragraph 38, GBG. die Vorschrift des Paragraph 228, EO. keine Anwendung findet. Dieser Frage kommt aber hier keine Bedeutung zu, wie es auch unmaßgeblich ist, ob für die vollstreckbare Forderung an der gegenständlichen Liegenschaft ein gesetzliches Vorzugspfandrecht besteht. Durch die Anmerkung der Rechtfertigung wird die Vormerkung zur unbedingten Eintragung des Rechts mit der Rechtswirkung von dem Zeitpunkt der Einbringung des Vormerkungsgesuches. Richtig ist, daß auf Grund einer exekutiven Vormerkung des Pfandrechtes nach Rechtskraft des Titels die Umwandlung der Vormerkung in eine Einverleibung auch dann begehrt werden kann, wenn in der Zwischenzeit die Liegenschaft auf einen neuen Eigentümer übergangen ist (GlU. 5977 u. 5978). Der Zuschlag ist eine durch die Exekutionsordnung (Paragraph 237, Absatz eins,) geschaffene besondere Art der Eigentumsübertragung der verbücherten Liegenschaft auf den Ersteher. Er verschafft dem Ersteher zunächst aber nur ein außerbücherliches Eigentumsrecht. Damit das Eigentumsrecht des Erstehers vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung wirksam bleibe, wird dieser im Grundbuch angemerkt (Paragraph 183, Absatz 3, EO.). Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat aber nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können.
Für die Bewilligung und den Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, gelten zufolge der Vorschrift des § 88 Abs. 2 EO. die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes. Gemäß § 21 GBG. sind Eintragungen nur wider denjenigen zulässig, welcher zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung derer die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuche erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Nach dem für die Beurteilung des vorliegenden Ansuchens entscheidenden Buchstand (§ 93 GBG.) sind bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ. 97 des Grundbuches der Katastralgemeinde Sechshaus die Eheleute Adolf und Olga M. je zur Hälfte. Nur gegen diese könnten daher Grundbuchseintragungen vorgenommen werden. Die betreibende Partei verlangt aber die Rechtfertigung der Vormerkung nicht gegen die Eheleute M., sondern auf Grund eines gegen die Verlassenschaft nach Dr. Ing. Hans U. lautenden vollstreckbaren Rückstandsausweises gegen diese Verlassenschaft. Der Exekutionsantrag richtet sich also gegen einen Verpflichteten, der als Eigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaft nicht eingetragen ist.Für die Bewilligung und den Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, gelten zufolge der Vorschrift des Paragraph 88, Absatz 2, EO. die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes. Gemäß Paragraph 21, GBG. sind Eintragungen nur wider denjenigen zulässig, welcher zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung derer die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuche erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Nach dem für die Beurteilung des vorliegenden Ansuchens entscheidenden Buchstand (Paragraph 93, GBG.) sind bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ. 97 des Grundbuches der Katastralgemeinde Sechshaus die Eheleute Adolf und Olga M. je zur Hälfte. Nur gegen diese könnten daher Grundbuchseintragungen vorgenommen werden. Die betreibende Partei verlangt aber die Rechtfertigung der Vormerkung nicht gegen die Eheleute M., sondern auf Grund eines gegen die Verlassenschaft nach Dr. Ing. Hans U. lautenden vollstreckbaren Rückstandsausweises gegen diese Verlassenschaft. Der Exekutionsantrag richtet sich also gegen einen Verpflichteten, der als Eigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaft nicht eingetragen ist.
Dem Ansuchen der betreibenden Partei steht somit ein Buchhindernis im Sinne des § 94 Z. 1 GBG. entgegen, weshalb es das Rekursgericht mit Recht abgewiesen hat.Dem Ansuchen der betreibenden Partei steht somit ein Buchhindernis im Sinne des Paragraph 94, Ziffer eins, GBG. entgegen, weshalb es das Rekursgericht mit Recht abgewiesen hat.