Rechtssatz RS0002685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002685
Geschäftszahl
3Ob691/52; 3Ob60/61
Entscheidungsdatum
15.02.1961
Rechtssatz
Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können. Nach dem für die Beurteilung des vorliegenden Ansuchens (Rechtfertigung einer Pfandrechtsvormerkung gegen die bisherigen bücherlichen Eigentümer nach dem Wiener WiederaufbauG) entscheidenden Buchstand könnte daher nur gegen den bücherlich noch einverleibten bücherlichen Eigentümer die Rechtfertigung begehrt werden, nicht aber gegen den Ersteher.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 691/52
Entscheidungstext OGH 28.11.1952 3 Ob 691/52
SZ 25/315 = BA 1953,164
- 3 Ob 60/61
Entscheidungstext OGH 15.02.1961 3 Ob 60/61
nur: Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können. (T1) = EvBl 1961/156 S 215
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002685
Dokumentnummer
JJR_19521128_OGH0002_0030OB00691_5200000_001