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Rechtssatz RS0002685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002685

Geschäftszahl

3Ob691/52; 3Ob60/61

Entscheidungsdatum

15.02.1961

Rechtssatz

Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können. Nach dem für die Beurteilung des vorliegenden Ansuchens (Rechtfertigung einer Pfandrechtsvormerkung gegen die bisherigen bücherlichen Eigentümer nach dem Wiener WiederaufbauG) entscheidenden Buchstand könnte daher nur gegen den bücherlich noch einverleibten bücherlichen Eigentümer die Rechtfertigung begehrt werden, nicht aber gegen den Ersteher.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 691/52
    Entscheidungstext OGH 28.11.1952 3 Ob 691/52
    SZ 25/315 = BA 1953,164
  • 3 Ob 60/61
    Entscheidungstext OGH 15.02.1961 3 Ob 60/61
    nur: Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können. (T1) = EvBl 1961/156 S 215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002685

Dokumentnummer

JJR_19521128_OGH0002_0030OB00691_5200000_001