Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, daß der Kläger bei Abschluß des Pachtvertrages gewußt habe, die Gesellschaft m. b. H. existiere noch nicht. Dennoch habe er der Beklagten das Bestandobjekt übergeben und von ihr den Pachtzins entgegengenommen. Nach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes wäre der Pachtvertrag von Anfang an nichtig, weil er mit einer nicht bestehenden Person abgeschlossen worden sei. Gemäß Punkt 12 wäre es der Beklagten nach ihrer Meinung auch freigestanden, an Stelle der Gesellschaft m. b. H. in den Pachtvertrag einzutreten.
Die Revisionswerberin läßt unbeachtet, daß nach dem Inhalt des Pachtvertrages vom 8. Oktober 1946 der Wille des Klägers von Anfang an darauf gerichtet war, mit der E. Maschinenfabrik Gesellschaft m. b. H. den Pachtvertrag zu schließen. Der Umstand, daß die Beklagte als Exponentin für die damals noch nicht begrundete Gesellschaft m. b. H. aufgetreten ist und den Vertrag geschlossen hat, bedeutet nicht, daß sie bis zur Gründung der Gesellschaft Vertragspartnerin des Klägers wäre. Sie hat lediglich die zu grundende Gesellschaft vertreten, was nach § 2 Abs. 2 Ges. m. b. H.-Gesetz zulässig ist.Die Revisionswerberin läßt unbeachtet, daß nach dem Inhalt des Pachtvertrages vom 8. Oktober 1946 der Wille des Klägers von Anfang an darauf gerichtet war, mit der E. Maschinenfabrik Gesellschaft m. b. H. den Pachtvertrag zu schließen. Der Umstand, daß die Beklagte als Exponentin für die damals noch nicht begrundete Gesellschaft m. b. H. aufgetreten ist und den Vertrag geschlossen hat, bedeutet nicht, daß sie bis zur Gründung der Gesellschaft Vertragspartnerin des Klägers wäre. Sie hat lediglich die zu grundende Gesellschaft vertreten, was nach Paragraph 2, Absatz 2, Ges. m. b. H.-Gesetz zulässig ist.
Die Beklagte konnte auch dadurch keine Pachtrechte erlangen, daß sie bisher die Realität benützt und den Pachtschilling bezahlt hat. Denn auch dies geschah nur im Hinblick auf die Gründung der Gesellschaft m. b. H. und nicht aus einem persönlichen Recht der Beklagten. Zur Bezahlung des Pachtzinses war sie gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes jedenfalls verpflichtet. Da nunmehr nach mehr als vier Jahren seit dem Abschluß des Pachtvertrages die in Aussicht genommene Pächterin, die Gesellschaft m. b. H., nicht entstanden ist, kann dem Kläger die Aufrechterhaltung des provisorischen Zustandes nicht mehr zugemutet werden und der Beklagten stehen auch die namens der zu grundenden Gesellschaft m. b. H. ausgeübten Rechte auf Benützung der Liegenschaft nicht mehr zu. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn der Kläger - wie die Beklagte behauptet - am Unterbleiben der Gründung die Schuld trüge. Denn der im Pachtvertrag vorgesehene Kontrahent ist nicht zur Entstehung gekommen und ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Beklagten aus dem angeblichen schuldhaften Verhalten des Klägers könnte nicht in der Einräumung der Pachtrechte an die Beklagte bestehen. Übrigens ist nicht einzusehen, warum die Verzögerung der Errichtung der Gesellschaft m. b. H. darauf zurückzuführen sein sollte, daß die Fabriksanlage vom Kläger noch nie voll benützbar gemacht worden sei.Die Beklagte konnte auch dadurch keine Pachtrechte erlangen, daß sie bisher die Realität benützt und den Pachtschilling bezahlt hat. Denn auch dies geschah nur im Hinblick auf die Gründung der Gesellschaft m. b. H. und nicht aus einem persönlichen Recht der Beklagten. Zur Bezahlung des Pachtzinses war sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes jedenfalls verpflichtet. Da nunmehr nach mehr als vier Jahren seit dem Abschluß des Pachtvertrages die in Aussicht genommene Pächterin, die Gesellschaft m. b. H., nicht entstanden ist, kann dem Kläger die Aufrechterhaltung des provisorischen Zustandes nicht mehr zugemutet werden und der Beklagten stehen auch die namens der zu grundenden Gesellschaft m. b. H. ausgeübten Rechte auf Benützung der Liegenschaft nicht mehr zu. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn der Kläger - wie die Beklagte behauptet - am Unterbleiben der Gründung die Schuld trüge. Denn der im Pachtvertrag vorgesehene Kontrahent ist nicht zur Entstehung gekommen und ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Beklagten aus dem angeblichen schuldhaften Verhalten des Klägers könnte nicht in der Einräumung der Pachtrechte an die Beklagte bestehen. Übrigens ist nicht einzusehen, warum die Verzögerung der Errichtung der Gesellschaft m. b. H. darauf zurückzuführen sein sollte, daß die Fabriksanlage vom Kläger noch nie voll benützbar gemacht worden sei.
Mit Recht verweist Hachenburg, "Kommentar zum deutschen Gesetz, betreffend die Gesellschaft m. b. H." 5, I, S. 269 (zu § 11 Abs. 2, gleichen Inhalts wie § 2 Abs. 2 des österreichischen Gesetzes), darauf, daß die Rechte aus einem mit der zu grundenden Gesellschaft geschlossenen Geschäft nicht in der Person des handelnden Vertreters entstehen, wenn die Gesellschaft später nicht zur Entstehung gelangt. Denn zur Haftung des § 2 Abs. 2 (§ 11 Abs. 2 des deutschen Gesetzes) - und nur von einer Haftung spricht die Gesetzesstelle - gibt es kein Recht des Handelnden als Korrelat in dem Sinn, daß dieser in die Rechte der zu grundenden Gesellschaft eintreten dürfte. In einem solchen Fall erlischt das der Gesellschaft zugedachte Recht.Mit Recht verweist Hachenburg, "Kommentar zum deutschen Gesetz, betreffend die Gesellschaft m. b. H." 5, römisch eins, S. 269 (zu Paragraph 11, Absatz 2,, gleichen Inhalts wie Paragraph 2, Absatz 2, des österreichischen Gesetzes), darauf, daß die Rechte aus einem mit der zu grundenden Gesellschaft geschlossenen Geschäft nicht in der Person des handelnden Vertreters entstehen, wenn die Gesellschaft später nicht zur Entstehung gelangt. Denn zur Haftung des Paragraph 2, Absatz 2, (Paragraph 11, Absatz 2, des deutschen Gesetzes) - und nur von einer Haftung spricht die Gesetzesstelle - gibt es kein Recht des Handelnden als Korrelat in dem Sinn, daß dieser in die Rechte der zu grundenden Gesellschaft eintreten dürfte. In einem solchen Fall erlischt das der Gesellschaft zugedachte Recht.
Mit Rücksicht darauf ist es klar, daß sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Punkt 12 des Vertrages berufen kann. Denn das Recht der Weitergabe der Pachtrechte hätte nur der Gesellschaft m. b. H. zustehen können und nicht der Beklagten. Diese hat keinen Rechtstitel zur Benützung der Fabriksrealität und muß sie räumen.
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht ist durchaus richtig. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor. Ohne daß auf die Revisionsausführungen in der Richtung des § 1118 ABGB. und der im Zusammenhang damit geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen war, war der Revision der Erfolg zu versagen.Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht ist durchaus richtig. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor. Ohne daß auf die Revisionsausführungen in der Richtung des Paragraph 1118, ABGB. und der im Zusammenhang damit geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen war, war der Revision der Erfolg zu versagen.