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Entscheidung 3 Ob 7/01b×

Entscheidung 3 Ob 7/01b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob7/01b

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. Juli 1999 verstorbenen Danica A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gesetzlichen Erbin Leposava B*****, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 21. November 2000, GZ 4 R 219/00m-73, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im ao Revisionsrekurs wird nicht aufgezeigt, dass die hier zu treffende Entscheidung über die Zuweisung der Parteirollen nach Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt, zumal hiefür die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 4 Ob 2256/96k = EFSlg 81.298, 81.299 = NZ 1997, 368 betrifft nicht die Zuweisung der Parteirollen, sondern die Entscheidung über eine Klage der Legatarin gegen den gesetzlichen Erben. Eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall mit der Zuweisung der Klägerrolle an die gesetzliche Erbin, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre vergleiche RZ 1994/45 ua), ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.

Anmerkung

E61616 03A00071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00007.01B.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0030OB00007_01B0000_000