Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist auch berechtigt.
Wer mündlich testiert, muß vor drei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig und zu bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei, ernstlich seinen letzten Willen erklären (§ 585 ABGB). Nach § 586 ABGB muß eine mündliche letzte Anordnung auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drei Zeugen......bestätigt werden, widrigens diese Erklärung des letzten Willens unwirksam ist (§ 601). Während die einhellige Rechtsprechung in der Bestätigung des mündlich erklärten Willens durch Testamentszeugen und in deren Beeidigung einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Verfügung erforderlichen Solennitätsakt, somit ein formelles Erfordernis für seine Gültigkeit erblickt (SZ 62/60 mwN), vertreten Weiß (in Klang2 III 325 f) und Kralik/Ehrenzweig (Erbrecht3, 137) die Ansicht, die übereinstimmende eidliche Aussage der Testamentszeugen sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Anordnung. Wie der Oberste Gerichtshof schon in SZ 62/60 zutreffend erkannt hat, kommt es nun nicht darauf an, ob die übereinstimmenden Aussagen der Testamentszeugen Voraussetzung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Wirksamkeit sind. Existenz und Inhalt der behaupteten letztwilligen Verfügung können jedenfalls nicht anders als durch die übereinstimmenden Aussagen der Testamentszeugen bewiesen werden. Dabei ist zur Vermeidung von Mißbräuchen besonders streng zu prüfen, ob einerseits der ernstliche Testierwille, das heißt das Bewußtsein des Erblassers, jetzt eine letztwillige Verfügung zu errichten und auch das Bewußtsein der Zeugen, einem Testierakt beizuwohnen, vorliegt (SZ 18/46; EvBl 1955/42; 1957/127; NZ 1978, 13; 1979, 174; 1984, 178; 2 Ob 559/93).Wer mündlich testiert, muß vor drei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig und zu bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei, ernstlich seinen letzten Willen erklären (Paragraph 585, ABGB). Nach Paragraph 586, ABGB muß eine mündliche letzte Anordnung auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drei Zeugen......bestätigt werden, widrigens diese Erklärung des letzten Willens unwirksam ist (Paragraph 601,). Während die einhellige Rechtsprechung in der Bestätigung des mündlich erklärten Willens durch Testamentszeugen und in deren Beeidigung einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Verfügung erforderlichen Solennitätsakt, somit ein formelles Erfordernis für seine Gültigkeit erblickt (SZ 62/60 mwN), vertreten Weiß (in Klang2 römisch drei 325 f) und Kralik/Ehrenzweig (Erbrecht3, 137) die Ansicht, die übereinstimmende eidliche Aussage der Testamentszeugen sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Anordnung. Wie der Oberste Gerichtshof schon in SZ 62/60 zutreffend erkannt hat, kommt es nun nicht darauf an, ob die übereinstimmenden Aussagen der Testamentszeugen Voraussetzung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Wirksamkeit sind. Existenz und Inhalt der behaupteten letztwilligen Verfügung können jedenfalls nicht anders als durch die übereinstimmenden Aussagen der Testamentszeugen bewiesen werden. Dabei ist zur Vermeidung von Mißbräuchen besonders streng zu prüfen, ob einerseits der ernstliche Testierwille, das heißt das Bewußtsein des Erblassers, jetzt eine letztwillige Verfügung zu errichten und auch das Bewußtsein der Zeugen, einem Testierakt beizuwohnen, vorliegt (SZ 18/46; EvBl 1955/42; 1957/127; NZ 1978, 13; 1979, 174; 1984, 178; 2 Ob 559/93).
Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund der eidlichen Vernehmung der drei Testamentszeugen eine mündliche letztwillige Anordnung anzunehmen ist.
Gemäß § 65 AußStrG werden die Testamentszeugen über den Inhalt der Erklärung und über jene Umstände einvernommen, von denen die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung abhängt, wie die Testierabsicht des Erblassers und das Bewußtsein der Zeugenschaft. Die gemäß § 66 AußStrG vorgenommene eidliche Bestätigung der mündlichen letztwilligen Anordnung hat zwischen allen am Nachlaß beteiligten Personen Beweiskraft (§ 67). Bestätigen die beeideten Aussagen das Vorliegen einer mündlichen letztwilligen Verfügung, kann deren Gültigkeit im Streitverfahren bekämpft werden (NZ 1979, 174), wobei die unter Eid abgelegten Aussagen der Testamentszeugen durch andere Beweismittel widerlegt werden können (6 Ob 559/88).Gemäß Paragraph 65, AußStrG werden die Testamentszeugen über den Inhalt der Erklärung und über jene Umstände einvernommen, von denen die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung abhängt, wie die Testierabsicht des Erblassers und das Bewußtsein der Zeugenschaft. Die gemäß Paragraph 66, AußStrG vorgenommene eidliche Bestätigung der mündlichen letztwilligen Anordnung hat zwischen allen am Nachlaß beteiligten Personen Beweiskraft (Paragraph 67,). Bestätigen die beeideten Aussagen das Vorliegen einer mündlichen letztwilligen Verfügung, kann deren Gültigkeit im Streitverfahren bekämpft werden (NZ 1979, 174), wobei die unter Eid abgelegten Aussagen der Testamentszeugen durch andere Beweismittel widerlegt werden können (6 Ob 559/88).
Während für den Bereich des Verlassenschaftsverfahrens die Wahrung der äußeren Form des mündlichen Testaments zur Erbringung des Erbrechtsausweises hinreicht, der Nachweis der Testierabsicht und des Bewußtseins der Zeugeneigenschaft daher dort nicht erforderlich ist (10 Ob 534/94), sind Testierabsicht und Bewußtsein der Zeugeneigenschaft als Voraussetzung für die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung im Rahmen des Erbrechtsstreites zu prüfen (SZ 62/60; 10 Ob 534/94 mwN), wobei derjenige, der die Gültigkeit eines Legats geltend macht, zu klagen hat (SZ 45/81).
Der Ansicht der Vorinstanzen, daß niemand ohne Wissen und eigenen Willen Testamentszeuge sein kann (SZ 18/46; EvBl 1955/42; EvBl 1957/127) ist zuzustimmen; die Zeugen müssen also wissentlich und willentlich im Einverständnis mit dem Erblasser (am Testierakt) mitwirken (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 579; Rz 4 zu §§ 584 - 586). Die Wirksamkeit einer mündlichen letztwilligen Anordnung hängt daher auch vom Bewußtsein der Zeugen ab, an einer letztwilligen Verfügung teilzunehmen. Zweck dieses von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Erfordernisses einer gültigen Testamentszeugenschaft ist es, als Entsprechung zu dem vom Erblasser geforderten Testierwillen auch auf der Seite der Erklärungsempfänger nur solche Personen als Testamentszeugen anzusehen, die nicht nur beiläufig und zufällig die Willensäußerung gehört haben, also Zufallszeugen waren, sondern das Bewußtsein haben, daß die Erklärung ausdrücklich an sie mit dem Zweck gerichtet war, zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht des Erblassers bestätigen zu können. Ob jemand das Bewußtsein und den Willen hat, (in diesem Sinn) als Testamentszeuge zu fungieren, ist zwar eine Tatfrage und daher zur Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof idR entzogen (NZ 1984, 192; Welser aaO Rz zu § 579). Der Umstand, daß eine zugezogene Person den Inhalt einzelner Erklärungen des Erblassers rechtlich unrichtig dahin beurteilt, es handle sich noch nicht um eine letztwillige Verfügung, weil der Erblasser erklärt hatte, er werde zu einem späteren Zeitpunkt eine schriftliche Verfügung treffen, ist aber für die Annahme des Bewußtseins, einem Testierakt beizuwohnen, unerheblich.Der Ansicht der Vorinstanzen, daß niemand ohne Wissen und eigenen Willen Testamentszeuge sein kann (SZ 18/46; EvBl 1955/42; EvBl 1957/127) ist zuzustimmen; die Zeugen müssen also wissentlich und willentlich im Einverständnis mit dem Erblasser (am Testierakt) mitwirken (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 579,; Rz 4 zu Paragraphen 584, - 586). Die Wirksamkeit einer mündlichen letztwilligen Anordnung hängt daher auch vom Bewußtsein der Zeugen ab, an einer letztwilligen Verfügung teilzunehmen. Zweck dieses von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Erfordernisses einer gültigen Testamentszeugenschaft ist es, als Entsprechung zu dem vom Erblasser geforderten Testierwillen auch auf der Seite der Erklärungsempfänger nur solche Personen als Testamentszeugen anzusehen, die nicht nur beiläufig und zufällig die Willensäußerung gehört haben, also Zufallszeugen waren, sondern das Bewußtsein haben, daß die Erklärung ausdrücklich an sie mit dem Zweck gerichtet war, zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht des Erblassers bestätigen zu können. Ob jemand das Bewußtsein und den Willen hat, (in diesem Sinn) als Testamentszeuge zu fungieren, ist zwar eine Tatfrage und daher zur Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof idR entzogen (NZ 1984, 192; Welser aaO Rz zu Paragraph 579,). Der Umstand, daß eine zugezogene Person den Inhalt einzelner Erklärungen des Erblassers rechtlich unrichtig dahin beurteilt, es handle sich noch nicht um eine letztwillige Verfügung, weil der Erblasser erklärt hatte, er werde zu einem späteren Zeitpunkt eine schriftliche Verfügung treffen, ist aber für die Annahme des Bewußtseins, einem Testierakt beizuwohnen, unerheblich.
Am Willen der Erblasserin, zugunsten der Klägerin ein Kodizill zu errichten, besteht auf Grund der festgestellten Aussagen aller Zeugen über die Begleitumstände dieser Erklärung kein Zweifel. Alle Zeugen gaben völlig übereinstimmend an, von Elisabeth Rippstein deshalb "gerufen" worden zu sein, weil diese ihnen gegenüber eine wichtige Erklärung abgeben wollte. Auch der von den Zeugen wiedergegebene Inhalt dieser Erklärung stimmt völlig überein. Die Zeugen bestätigen auch, daß Elisabeth R***** das Sparbuch, um das es ging, anläßlich ihrer Erklärung in Händen hielt; zwei der Testamentszeugen (die dritte Zeugin wurde dazu vom Abhandlungsgericht nicht befragt) gaben überdies an, die Erblasserin habe sie aufgefordert, die Sparbuchnummer zu notieren.
Die vom Erstgericht als Feststellung übernommene Aussage der Emilia H*****, sie sei der Ansicht gewesen, Elisabeth R***** habe mit ihrer Erklärung kein Testament machen wollen, sie habe vielmehr gedacht, es handle sich um ein vertrauliches Gespräch, Elisabeth R***** werde das Testament zu einem späteren Zeitpunkt errichten, steht der Annahme, daß auch Emilia H***** als Zeugin eines letzten Willens beigezogen wurde und tatsächlich einem Testierakt der Erblasserin bewußt beiwohnte, nicht entgegen.
Auch dieser Zeugin war, wie sie ausdrücklich bestätigt hat, bewußt, daß sie und ihre beiden Freundinnen von Elisabeth R***** gerufen wurden, weil diese ihnen eine wichtige Erklärung zu machen hatte und daß sich diese Erklärung auf die Verfügung über einen wichtigen Vermögensbestandteil der Erblasserin für den Fall ihres Todes bezog. Der Umstand, daß die Zeugin diese Erklärung nicht als Testament angesehen hat, sondern darin ein "vertrauliches Gespräch" sah, ist als bloße rechtliche Beurteilung der von ihr wissentlich und willentlich entgegengenommenen Erklärung unerheblich. Der Umstand, daß Elisabeth R***** erklärte, sie werde später ein Testament schreiben und in diesem noch andere Personen bedenken, spricht nicht dagegen, daß sie eine Verfügung über das Sparbuch schon mündlich vor den beigezogenen Zeugen treffen wollte.
Das zugunsten der Klägerin errichtete mündliche Kodizill ist daher gültig, so daß dem Klagebegehren in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen Folge zu geben war. Hingegen konnten Zinseszinsen nur in gesetzlicher Höhe und nur ab dem Tag der Klagezustellung zugesprochen werden (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1333 mwN).Das zugunsten der Klägerin errichtete mündliche Kodizill ist daher gültig, so daß dem Klagebegehren in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen Folge zu geben war. Hingegen konnten Zinseszinsen nur in gesetzlicher Höhe und nur ab dem Tag der Klagezustellung zugesprochen werden (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1333, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO.