Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 7/19d×

Entscheidung 3 Ob 7/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035436 Rechtssatz 11.12.1984Zivilrecht
Im Zwischenstreit über seine Zulassung ist der unterliegende Nebenintervenient kostenersatzpflichtig.
RS0035565 Rechtssatz 11.12.1980Zivilrecht
Das Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention.
RS0035638 Rechtssatz 19.04.1966Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt.
RS0035678 Rechtssatz 30.08.1978Zivilrecht
Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hatte infolge des Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen, und die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der …
RS0035724 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerd …
RS0041370 Rechtssatz 12.03.1980Zivilrecht
Bei der Tatbestandswirkung oder Reflexwirkung handelt es sich weder um eine Beweiswirkung noch um eine Folgewirkung der materiellen Rechtskraft.
RS0106174 Rechtssatz 22.10.1996Zivilrecht
Durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenienten ist zwischen der antragstellenden Klägerin und den Nebenintervenienten ein Zwischenstreit entstanden, an dem die Beklagten nicht beteiligt sind. Die Klägerin hat daher ihre Kosten dieses Zwischenver …
RS0107340 Rechtssatz 08.04.1997Zivilrecht
Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen den Personenkreis, auf den sich ihre Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung erstreckt, dagegen geben die objektiven Grenzen Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht.