Rechtssatz RS0106174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106174
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Rechtssatz
Durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenienten ist zwischen der antragstellenden Klägerin und den Nebenintervenienten ein Zwischenstreit entstanden, an dem die Beklagten nicht beteiligt sind. Die Klägerin hat daher ihre Kosten dieses Zwischenverfahrens selbst zu tragen und kann sie auch nicht zum Teil von der teilweise zurückgewiesenen Nebenintervenientin ersetzt verlangen. Weiters hat sie den obsiegenden Nebenintervenienten deren Kosten des Zwischenverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2403/96x
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2403/96x
- 3 Ob 7/19d
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 7/19d
Vgl; Beisatz: Im Zwischenstreit stehen sich nur die Klägerin und der Nebenintervenient gegenüber, weshalb der im Zwischenstreit obsiegenden Klägerin ein Streitgenossenzuschlag nicht zusteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106174
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_0100OB02403_96X0000_002