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Rechtssatz RS0106174

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106174

Geschäftszahl

10Ob2403/96x; 3Ob7/19d

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Rechtssatz

Durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenienten ist zwischen der antragstellenden Klägerin und den Nebenintervenienten ein Zwischenstreit entstanden, an dem die Beklagten nicht beteiligt sind. Die Klägerin hat daher ihre Kosten dieses Zwischenverfahrens selbst zu tragen und kann sie auch nicht zum Teil von der teilweise zurückgewiesenen Nebenintervenientin ersetzt verlangen. Weiters hat sie den obsiegenden Nebenintervenienten deren Kosten des Zwischenverfahrens zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2403/96x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2403/96x
  • 3 Ob 7/19d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 7/19d
    Vgl; Beisatz: Im Zwischenstreit stehen sich nur die Klägerin und der Nebenintervenient gegenüber, weshalb der im Zwischenstreit obsiegenden Klägerin ein Streitgenossenzuschlag nicht zusteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106174

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_0100OB02403_96X0000_002