Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist folgender Sachverhalt:
Die von den Parteien am 7. November 1949 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. Juli 1971, 4 Cg 189/71-5, aus dem Alleinverschulden des nunmehrigen Klägers geschieden, wobei ihm Desinteresse gegenüber seiner Frau und gegenüber dem am 8. April 1957 geborenen ehelichen Kind angelastet wurde. Anläßlich der Ehescheidung verpflichtete sich der Kläger durch gerichtlichen Vergleich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.500,-- an die nunmehrige Beklagte.
Nach seiner Wiederverheiratung zahlte der Kläger an die Beklagte zunächst nur mehr S 2.500,-- monatlichen Unterhalt. Am 7. Februar 1972 erhob er gegen die von der Beklagten mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 23. Dezember 1971 4 Cg 189/71-7, erwirkte Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 1000,-- und der ab 1. Jänner 1972 fälligen Unterhaltsbeträge zu 12 C 1/72 des Bezirksgerichtes Linz eine Oppositionsklage, welche er jedoch nach Aufnahme von Beweisen und Außerstreitstellung seines nunmehrigen Einkommens am 13. Juli 1972 zurückzog. Die Beklagte habe damals ihrerseits eine Unterhaltserhöhung ab 10. Mai 1972 auf monatlich S 4.500,-- begehrt, tatsächlich wurde die Unterhaltsverpflichtung des Klägers mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 22. September 1972 C 610/72-8, auf monatlich S 4.250,-- erhöht. Die Exekutionsbewilligung auf Grund des Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 23. Dezember 1971 4 Cg 189/71-7, ist weiterhin aufrecht, zur Hereinbringung des mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 22. September 1972, C 610/72-8, zugesprochenen Mehrbetrages hat die Beklagte bisher keinen Exekutionsantrag gestellt.
Der Kläger stellte mit der vorliegenden Klage den Urteilsantrag, den Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Vergleich vom 8. Juli 1971 und dem Urteil vom 22. September 1972 sei erloschen. Dieses Begehren begründet der Kläger mit der Behauptung, daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch durch ihr ‒ näher beschriebenes ‒ schuldhaftes Verhalten gemäß § 74 EheG verwirkt habe.Der Kläger stellte mit der vorliegenden Klage den Urteilsantrag, den Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Vergleich vom 8. Juli 1971 und dem Urteil vom 22. September 1972 sei erloschen. Dieses Begehren begründet der Kläger mit der Behauptung, daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch durch ihr ‒ näher beschriebenes ‒ schuldhaftes Verhalten gemäß Paragraph 74, EheG verwirkt habe.
Die Beklagte bestritt ein derartiges Verhalten sowie dessen Eignung, eine Anspruchsverwirkung herbeizuführen, und beantragte Klagsabweisung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Nach den zusätzlich zum eingangs geschilderten Sachverhalt getroffenen wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes stahl der Kläger in den Jahren 1955 bis 1957 seinem damaligen Arbeitgeber Elektrokabel im Wert von S 5.500,--. Er wurde deshalb im Mai 1957 verhaftet, ferner wurde in der ehelichen Wohnung *, eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Auf Grund eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft Krems vom 17. Juni 1957 wurde der am 18. Juni 1957 enthaftete Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Krems vom 24. Juli 1957 wegen Verbrechens des Diebstahls nach §§ 171, 173, 176 II b StG zu zwei Monaten schwerem Kerker, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Die Tatsache dieser Verurteilung wurde „vor allem auf Grund der Hausdurchsuchung“ in * bekannt.Nach den zusätzlich zum eingangs geschilderten Sachverhalt getroffenen wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes stahl der Kläger in den Jahren 1955 bis 1957 seinem damaligen Arbeitgeber Elektrokabel im Wert von S 5.500,--. Er wurde deshalb im Mai 1957 verhaftet, ferner wurde in der ehelichen Wohnung *, eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Auf Grund eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft Krems vom 17. Juni 1957 wurde der am 18. Juni 1957 enthaftete Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Krems vom 24. Juli 1957 wegen Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 171, 173, 176, römisch zwei b StG zu zwei Monaten schwerem Kerker, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Die Tatsache dieser Verurteilung wurde „vor allem auf Grund der Hausdurchsuchung“ in * bekannt.
Ein Gesuch des Klägers um gnadenweise Tilgung dieser Vorstrafe wurde mit Beschluß vom 8. Februar 1960 abgelehnt, die Verurteilung wurde jedoch nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist im Jahr 1967 getilgt. Trotzdem konnte der Kläger kurz nach seinem Dienstantritt bei der Q*-AG in * im Jahr 1962 seiner Arbeitgeberin ein Leumundszeugnis seiner Gemeinde vorlegen, welches die angeführte, damals noch nicht getilgte Verurteilung nicht enthielt.
Im angeführten Unternehmen war der Kläger zunächst Elektromeister (Werkstättenleiter). Für seine Gesellenprüfung ‒ diese und die anschließende Meisterprüfung hatte der Kläger, wie aus späteren Feststellungen hervorgeht, schon vor Antritt seines Postens bei der Q*-AG * abgelegt ‒ brauchte er einen Nachweis über Beschäftigungszeiten. Über Aufforderung des Klägers unterschrieb die Beklagte ‒ nach dem Akteninhalt mit dem Namen ihres Vaters, also mit Unterschriftsfälschung einen diesbezüglichen, vom Kläger produzierten und mit dem Stempel des verstorbenen Vaters der Beklagten ‒ eines befugten Elektromeisters ‒ versehenen Nachweis. Die Meisterprüfung legte der Kläger sodann ganz regulär ab.
Im Jahre 1963 wurde der Kläger Obmann des Angestelltenbetriebsrates der Q*-AG *. Die Tatsache seiner Verurteilung wurde zumindest bei einigen (Betriebsrats-)Kollegen schon relativ bald bekannt, was unter anderem darauf zurückzuführen war, daß einige Arbeitnehmer des Unternehmens aus * stammen.
Im Feber 1972 ‒ also in jenem Zeitpunkt, als der Kläger wegen der Unterhaltsexekution der Beklagten die später zurückgezogene Oppositionsklage eingebracht hatte ‒ lernte die Beklagte anläßlich einer Privatgesellschaft das damalige Betriebsratsmitglied der Q*-AG *, H*, kennen. Sie zog diesen, als sie von seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hatte, in ein Gespräch, erwähnte die gerichtliche Vorstrafe des Klägers und äußerte ihre Verwunderung bezüglich der Stellung ihres geschiedenen Mannes; sie lud bei dieser Gelegenheit H* nach * ein, um ihm die noch in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die Verurteilung des Klägers zeigen zu können.
Der an derartigen Informationen interessierte H* besuchte daraufhin im Jahre 1972 mehrmals die Beklagte und erwirkte von ihr „zwecks genauerer Einsichtnahme“ die Ausfolgung des seinerzeitigen Entlassungsscheines des Klägers aus der U-Haft am 18. Juni 1957, des seinerzeitigen Strafantrages vom 17. Juni 1957, der Urkunde über die bedingte Verurteilung vom 5. August 1957 und des Beschlusses über die Abweisung des Ansuchens um gnadenweise Tilgung vom 8. Februar 1960; die Beklagte untersagte H* allerdings eine Weiterverbreitung dieser Unterlagen.
H* stellte diese Unterlagen nach der vereinbarten Einsichtsfrist zurück, hatte jedoch inzwischen zwei Fotokopiesätze davon angefertigt, wovon er einen für sich behalten und den anderen zwecks Erörterung dieser Angelegenheit dem Betriebsratsobmannstellvertreter E* übergeben wollte. E* fand jedoch bei dieser Besprechung, daß die Sache zu lange zurückliege und daher nichts weiter unternommen werden solle. Er gab deshalb auch die ihm überreichten Fotokopien wieder zurück.
H* steckte alle Fotokopien in ein Kuvert und verwahrte sie in seinem Büroschreibtisch.
Noch im Jahr 1972 wurde der Klager wegen innerbetrieblicher Streitigkeiten (Kündigung eines Arbeitsnehmers) von der gegnerischen Betriebsratsgruppe zum Rücktritt als Betriebsratsobmann gezwungen, behielt jedoch sein Betriebsratsmandat. Betriebsratsobmann wurde auf diese Weise bis zur nächsten Betriebsratswahl am 10. Mai 1974 der bisherige Stellvertreter E*.
Ebenfalls „noch im Jahr 1972“ ‒ und zwar, wie aus den Feststellungen über den Inhalt hervorgeht, nach dem Rücktritt des Klägers als Betriebsratsobmann ‒ schickte die Beklagte an H* einen von ihrer Hand geschriebenen Brief. In diesem von den Vorinstanzen zum Teil wörtlich wiedergegebenen Schreiben führte die Beklagte aus: „Das mein Ehegatte keine Ruhe gibt, kann ich mir sehr gut vorstellen, ich habe gleich gesagt, daß ihm kein Mittel zu schlecht sein wird um wieder an die Macht zu kommen, darum muß man das ganz einfach verhindern, daß er nochmals nach Oben kommt, wenn ich da mithelfen kann, so ist das für mich ein großes Vergnügen.“ Nach diesen einleitenden Worten schilderte die Beklagte zunächst die verschiedenen Beschäftigungen des Klägers bis 1961 ‒ mit dem Hinweis auf die schlechte finanzielle Lage der Familie und im Zusammenhang mit der Diebstahlssache ‒ völlig sachlich, erwähnte im Zusammenhang mit der Zulassung zur Gesellenprüfung den Umstand, daß der Kläger das einem Funktionär der * gegebene Versprechen nicht eingehalten habe, und fuhr sodann fort: „Die Meisterprüfung für das Elektro-Installationsgewerbe hat er dann im November 1957 gemacht. Das war so, diesen Herrn (*-Funktionär) hat er nicht mehr gebraucht, weil ja mein Papa da war, der damals ein Elektrogeschäft gehabt hat, er ist auch gelernter Elektromeister. Da aber mein Papa niemals die Unterschrift sowie den Stempel für K*s Meisterprüfung abgegeben hätte, so hat mein Exgatte folgendes gemacht: Er hat sich den Stempel von meinem Papa genommen und ganz einfach auf das Formular drauf gedrückt. Jetzt hat er natürlich die Unterschrift von meinem Papa auch noch gebraucht. Er selbst hätte die Unterschrift von Papa niemals machen können, weil er ganz einfach nicht so schreiben kann wie Papa, aber er hat gewußt, daß ich dieselbe Schrift habe wie mein Papa und so hat er gesagt, ich muß hier unterschreiben, ich wollte vorerst nicht aber dann ist es losgegangen ... Und so hat er seine Meisterprüfung bekommen. Wo er die weiteren Gewerbescheine her hat, das weiß ich nicht, denn er hat auch noch andere, auf jeden Fall hat er sie nicht auf gerechte Weise ...“
Auch von diesem Brief fertigte H* mehrere auszugsweise Kopien an, aus welchen Absender und Empfänger nicht ersichtlich war. Eine derartige Fotokopie zeigte er auch E*. Dieser wollte bei einer vor dem 10. Mai 1974 stattfindenden Aufsichtsratssitzung der Q* in * unter gewissen Voraussetzungen sozusagen etwas in der Hand haben und ersuchte daher H* um Übergabe von Kopien hinsichtlich der Verurteilung des Klägers und des Briefes der Beklagten. Durch das Versehen eines um die Übermittlung ersuchten Vorstandsmitgliedes erhielt E* das Kuvert mit den Kopien erst nach der Sitzung, verwahrte es einige Zeit im Handschuhfach seines PKWs und legte es in der Folge in den Safe eines Vorstandsmitgliedes.
H* zeigte eine Kopie des Briefes der Beklagten auch mehreren Betriebsratsmitgliedern der Liste E* und bald nach der Betriebsratswahl vom 10. Mai 1974 auch dem Betriebsrat N*. Außerdem zeigte er sowohl vor als auch nach dem 10. Mai 1974 Betriebsratsmitgliedern und anderen Betriebsangehörigen die Kopien über die bedingte Verurteilung des Klägers. Der Großteil von ihnen zeigte sich nicht überrascht, sondern erklärte, hievon ohnehin schon zu wissen.
Die Betriebsratswahl vom 10. Mai 1974 ergab einen knappen Erfolg der Liste des Klägers (5 Mandate) vor der Liste E* (4 Mandate); weitere drei Namenslisten erhielten je ein Mandat. Eine Anfechtung dieser Wahl führte zu keinem Ergebnis.
Mitte Juli 1974 langte bei Dr. S* (dem obersten Chef der Q*-Unternehmungen) unter Anschluß von Kopien des oben wiedergegebenen Briefes der Beklagten und über „die bedingte Verurteilung des Klägers“ ein anonymes Schreiben ein, in welchem zum Ausdruck gebracht wurde, da jetzt die vor zwei Jahren eingestellten „Gemeinheiten“ wieder begonnen würden, wolle man die Geschäftsleitung über den wahren Charakter des Klägers informieren. Man sei zwar selbverständlich dafür, Menschen, die einmal ein Vergehen begangen hätten, wieder auf die Füße zu helfen, das müsse aber seine Grenzen haben, wenn sie sich „nachher noch mit List und Gemeinheit etwas erschwindeln und dadurch in Führungsstellen gelangen“.
Am 26. August 1974 wurden im Betrieb der Q*-AG * etwa 500 anonyme Flugblätter aufgefunden, die neben Angriffen auf den Kläger wegen seiner betrieblichen Tätigkeit auch folgenden Absatz enthielten:
„Meister K* (wo hat er jemals eine Lehre absolviert, hat er seine Meisterprüfung auf reale Weise erworben? Hat es ein Betrieb wie die Q* nicht notwendig, sich über die Zeugnisse und deren Herkunft zu informieren, wenn man einen Konzessionsbetrieb im Konzern aufbaut?).“
In einem an verschiedene Personen der *-AG am 29. August 1974 zugestellten Brief, ferner in einem mit 4. Dezember 1974 datierten Flugblatt würden neben anderen Angriffen auf den Kläger wegen seines Verhaltens bei Personalmaßnahmen die Fotokopie des Briefes der Beklagten bzw. deren Inhalt gegen den Kläger verwertet.
Dem Kläger, der nunmehr Hauptabteilungsleiter im Bereich Kundendienst ist und dem in dieser Funktion rund 150 Leute direkt unterstellt sind, entstanden durch das Verhalten der Beklagten keine unmittelbaren berufliche Nachteile. Die Mitglieder des Vorstandes der Q*-AG brachten ihm gegenüber zum Ausdruck, daß sie die Sache als eine Kampagne (im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl) betrachten und empfahlen dem Kläger, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Sein daraufhin am 27. August 1974 unternommener Versuch, die Originalunterlagen über seine Verurteilung von der Beklagten zu erhalten, scheiterte an deren Behauptung, diese Unterlagen inzwischen vernichtet zu haben.
Bei diesem Sachverhalt hielt das Erstgericht zunächst fest, daß die gegenständliche Klage in Ansehung des Begehrens, den exekutiv betriebenen Unterhaltsanspruch (S 3.500,-- monatlich) als erloschen zu erkennen, als Oppositionsklage, in Ansehung des darüber hinausgehenden Anspruches auf Grund des Urteils vom 22. September 1972 als (zulässige) Feststellungsklage anzusehen sei. Es vertrat die Auffassung, daß im festgestellten Verhalten der Beklagten bei Würdigung aller Umstände, insbesondere wegen der vereinbarungswidrigen Verbreitung der dem H* erteilten Informationen, welche die Beklagte nicht gewollt habe und die ihr jede Einflußmöglichkeit auf das weitere Geschehen genommen habe, der Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG nicht erblickt werden könne.Bei diesem Sachverhalt hielt das Erstgericht zunächst fest, daß die gegenständliche Klage in Ansehung des Begehrens, den exekutiv betriebenen Unterhaltsanspruch (S 3.500,-- monatlich) als erloschen zu erkennen, als Oppositionsklage, in Ansehung des darüber hinausgehenden Anspruches auf Grund des Urteils vom 22. September 1972 als (zulässige) Feststellungsklage anzusehen sei. Es vertrat die Auffassung, daß im festgestellten Verhalten der Beklagten bei Würdigung aller Umstände, insbesondere wegen der vereinbarungswidrigen Verbreitung der dem H* erteilten Informationen, welche die Beklagte nicht gewollt habe und die ihr jede Einflußmöglichkeit auf das weitere Geschehen genommen habe, der Verwirkungstatbestand gemäß Paragraph 74, EheG nicht erblickt werden könne.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung des Erstgerichtes.
Es sah die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und trat auch dessen rechtlicher Beurteilung mit zusätzlichen Ausführungen bei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.