Rechtssatz RS0057374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057374
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab. Die Mitteilung von ehrenrührigen Tatsachen ua zB strafgerichtlicher Verurteilung an eine gegnerische wahlwerbende Gruppe bei einer Betriebsratswahl, fälschlicher Behauptung der Erschleichung von Gewerbeberechtigungen, ist eine schwere Verfehlung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 7/77
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 7/77
- 6 Ob 549/84
Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 549/84
nur: Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab. (T1)
- 2 Ob 554/88
Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 554/88
nur T1
- 3 Ob 115/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 115/90
nur T1; Veröff: JBl 1991,589
- 3 Ob 90/07t
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 90/07t
Auch; nur T1; Beisatz: Schon ein einmaliger Verstoß gegen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen kann, wenn dadurch in Schädigungsabsicht das wirtschaftliche Fortkommen massiv gefährdet wird, nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterhaltsverwirkung auslösen. (T2)
- 3 Ob 192/11y
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 192/11y
Ähnlich
- 3 Ob 152/16y
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
Auch; nur T1
- 7 Ob 181/17v
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0057374
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0030OB00007_7700000_001