[3] 1. Der Senat hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [3] 1. Der Senat hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[4] 2.1 Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen (RS0124562). [4] 2.1 Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen (RS0124562).
[5] 2.2 Die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist ebenso wie die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0116391; RS0044510 [T7]).
[6] 2.3 Ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund konkret geeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RS0111744 [T2]).
[7] 2.4 Die Vorinstanzen sind nach Beurteilung der von der Klägerin unter Berufung auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorgelegten und beantragten neuen sowie der bereits im Vorprozess verwerteten Beweismittel zur Auffassung gelangt, dass bereits im Aufhebungsverfahren abschließend gesagt werden könne, dass diese Beweismittel keinen für die Klägerin günstigen Einfluss auf die Beweiswürdigung gehabt hätten, wenn sie schon im „Hauptverfahren“ zur Verfügung gestanden wären. Das vorgelegte Gutachten zur Aussagefähigkeit der minderjährigen Töchter sowie die Einvernahme der beantragten Zeugin seien nach ihrem Beweiswert nicht geeignet, den Prozessstandpunkt der Klägerin zu stützen, zumal sich daraus der Nachweis der Behauptung, der Beklagte habe die gemeinsamen Töchter instrumentalisiert und ihnen die Überwachung der Klägerin aufgetragen, nicht ergeben habe. Die damit von den Vorinstanzen erkannte fehlende Beweiskraft der neuen Beweismittel ist nach den zuvor referierten Judikaturgrundsätzen einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. [7] 2.4 Die Vorinstanzen sind nach Beurteilung der von der Klägerin unter Berufung auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vorgelegten und beantragten neuen sowie der bereits im Vorprozess verwerteten Beweismittel zur Auffassung gelangt, dass bereits im Aufhebungsverfahren abschließend gesagt werden könne, dass diese Beweismittel keinen für die Klägerin günstigen Einfluss auf die Beweiswürdigung gehabt hätten, wenn sie schon im „Hauptverfahren“ zur Verfügung gestanden wären. Das vorgelegte Gutachten zur Aussagefähigkeit der minderjährigen Töchter sowie die Einvernahme der beantragten Zeugin seien nach ihrem Beweiswert nicht geeignet, den Prozessstandpunkt der Klägerin zu stützen, zumal sich daraus der Nachweis der Behauptung, der Beklagte habe die gemeinsamen Töchter instrumentalisiert und ihnen die Überwachung der Klägerin aufgetragen, nicht ergeben habe. Die damit von den Vorinstanzen erkannte fehlende Beweiskraft der neuen Beweismittel ist nach den zuvor referierten Judikaturgrundsätzen einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
[8] 3.1 Soweit die Klägerin ihr Begehren darauf stützt, dass sich aus den neuen Beweismitteln (auch) die neue Tatsache ergebe, dass das Verhalten des Beklagten die Entfremdung der gemeinsamen Kinder bewirkt habe, zeigt sie keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch eine solche weitere Verfehlung des Beklagten hätte nach der Rechtsprechung zu § 61 EheG nicht ausgereicht, um die von der Klägerin ausgehenden Gewalttätigkeiten als „völlig in den Hintergrund tretend“ (vgl RS0057487 [T1]) zu qualifizieren, ist nicht unvertretbar. Damit erübrigen sich Erörterungen dazu, wann dieses Verhalten des Beklagten allenfalls stattfand und ob dieses noch für die Zerrüttung kausal sein konnte oder nicht. [8] 3.1 Soweit die Klägerin ihr Begehren darauf stützt, dass sich aus den neuen Beweismitteln (auch) die neue Tatsache ergebe, dass das Verhalten des Beklagten die Entfremdung der gemeinsamen Kinder bewirkt habe, zeigt sie keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch eine solche weitere Verfehlung des Beklagten hätte nach der Rechtsprechung zu Paragraph 61, EheG nicht ausgereicht, um die von der Klägerin ausgehenden Gewalttätigkeiten als „völlig in den Hintergrund tretend“ vergleiche RS0057487 [T1]) zu qualifizieren, ist nicht unvertretbar. Damit erübrigen sich Erörterungen dazu, wann dieses Verhalten des Beklagten allenfalls stattfand und ob dieses noch für die Zerrüttung kausal sein konnte oder nicht.
[9] 3.2 Dass – wie die Revisionswerberin behauptet – das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs missachtet hätte, wird nicht aufgezeigt; Feststellungen über ein systematisches Verhalten des Gegners mit der ausschließlichen Intention, die Kinder vom anderen Elternteil möglichst zu entfremden (wie sie dem der Entscheidung 3 Ob 86/16t zugrunde liegenden Sachverhalt entnommen werden können), sind hier nicht zu beurteilen.
[10] 4. Soweit die Wiederaufnahmsklägerin aus dem – vom Erstgericht auszugsweise wiedergegebenen – Gutachten zur Aussagefähigkeit der Töchter andere Feststellungen als die getroffenen ableiten will, bekämpft sie letztlich die Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz, weshalb die Beweiswürdigung von ihm nicht überprüft werden kann (RS0042903 [T4, T5, T10]; vgl RS0043371). [10] 4. Soweit die Wiederaufnahmsklägerin aus dem – vom Erstgericht auszugsweise wiedergegebenen – Gutachten zur Aussagefähigkeit der Töchter andere Feststellungen als die getroffenen ableiten will, bekämpft sie letztlich die Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz, weshalb die Beweiswürdigung von ihm nicht überprüft werden kann (RS0042903 [T4, T5, T10]; vergleiche RS0043371).