Aus der Begründung:
Es ist zunächst festzuhalten, daß die gegenständliche Exekution am 13. Feber 1968, nachdem die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes bereits ergangen war, gemäß § 39 (1) Z. 6 EO. eingestellt wurde. Dies läßt jedoch das Rechtsmittelinteresse des Erstehers unberührt, weil ihm naturgemäß an der Rechtswirksamkeit des ihm teilten Zuschlages, also daran gelegen ist, daß es nicht mit dem, dessen Gültigkeit verneinenden Abänderungsbeschluß des Rekursgerichtes sein Bewenden habe. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig. Er ist aber auch sachlich gerechtfertigt.Es ist zunächst festzuhalten, daß die gegenständliche Exekution am 13. Feber 1968, nachdem die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes bereits ergangen war, gemäß Paragraph 39, (1) Ziffer 6, EO. eingestellt wurde. Dies läßt jedoch das Rechtsmittelinteresse des Erstehers unberührt, weil ihm naturgemäß an der Rechtswirksamkeit des ihm teilten Zuschlages, also daran gelegen ist, daß es nicht mit dem, dessen Gültigkeit verneinenden Abänderungsbeschluß des Rekursgerichtes sein Bewenden habe. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig. Er ist aber auch sachlich gerechtfertigt.
Nach herrschender Rechtsprechung kann die Erteilung des Zuschlages gemäß § 278 EO. mit Rekurs nicht angefochten werden (SZ. XXVII 92). Aber auch mittels der Beschwerde nach § 68 EO. kommt eine solche Anfechtung nur in Betracht, wenn es sich um ganz krasse Verstöße gegen einschlägige Verfahrensvorschriften handelt. So wurde etwa im Falle der SZ. XXVII 92 der Zuschlag an einen vom Bieten ausgeschlossenen Ersteher behoben. Was nun aber die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung ZBl. 1937 Nr. 243 anlangt, so läßt sich aus ihr keineswegs ableiten, daß das Einschreiten eines ungeeigneten Sachverständigen im Verkaufsverfahren die Nichtigkeit des Zuschlages zur Folge hätte. Vielmehr war dieser Entscheidungsfall dadurch gekennzeichnet, daß, wie dem diesbezüglichen Versteigerungsprotokoll zu entnehmen war, das Vollstreckungsorgan die Rechtswirksamkeit der Schätzung und der Versteigerung an die nachträgliche richterliche Genehmigung geknüpft hatte, die dann aber verweigert wurde. Schon in der Entscheidung SZ. VI 228 wurde sinngemaß ausgesprochen, daß niemandem zugemutet werden könne, über die Erfüllung aller gesetzlichen Erfordernisse einer öffentlichen Versteigerung Nachforschungen anzustellen, sofern nur die funktionelle Zuständigkeit des die Versteigerung anordnenden Organs gegeben ist, die bevorstehende Versteigerung ordnungsgemäß angekundigt wurde - beides wurde vorliegendenfalls von niemandem angezweifelt - und deren Vorgang ordnungsgemäß war. Von einem nicht ordnungsmäßigen Versteigerungsvorgang wird indes nur unter der Voraussetzung gesprochen werden können, daß ihm schwerwiegende Verfahrensmängel anhaften. Letzteres trifft aber jedenfalls dann nicht zu, wenn sich, wie hier, der gemäß § 275 (4) EO. vom Gericht bestellte Sachverständige bei der Bewertung der Pfandgegenstände möglicherweise verschätzt hat. Bei gegenteiliger Ansicht käme man zu dem untragbaren Ergebnis, daß das Rechtsinstitut der Fahrnisversteigerung als Eigentumserwerbsgrund in seiner Bedeutung weitgehend entwertet, wenn nicht geradezu frustriert werden würde, falls die Gültigkeit der Zuschlagerteilung unbestimmt lange in Schwebe bleibe, weil die Möglichkeit bestunde, daß die Versteigerung auch aus anderen Gründen als wegen eines gröblichen und daher nicht eben häufigen Verfahrensverstoßes irgendwann einmal mit Erfolg angefochten wird.Nach herrschender Rechtsprechung kann die Erteilung des Zuschlages gemäß Paragraph 278, EO. mit Rekurs nicht angefochten werden (SZ. römisch 27 92). Aber auch mittels der Beschwerde nach Paragraph 68, EO. kommt eine solche Anfechtung nur in Betracht, wenn es sich um ganz krasse Verstöße gegen einschlägige Verfahrensvorschriften handelt. So wurde etwa im Falle der SZ. römisch 27 92 der Zuschlag an einen vom Bieten ausgeschlossenen Ersteher behoben. Was nun aber die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung ZBl. 1937 Nr. 243 anlangt, so läßt sich aus ihr keineswegs ableiten, daß das Einschreiten eines ungeeigneten Sachverständigen im Verkaufsverfahren die Nichtigkeit des Zuschlages zur Folge hätte. Vielmehr war dieser Entscheidungsfall dadurch gekennzeichnet, daß, wie dem diesbezüglichen Versteigerungsprotokoll zu entnehmen war, das Vollstreckungsorgan die Rechtswirksamkeit der Schätzung und der Versteigerung an die nachträgliche richterliche Genehmigung geknüpft hatte, die dann aber verweigert wurde. Schon in der Entscheidung SZ. römisch sechs 228 wurde sinngemaß ausgesprochen, daß niemandem zugemutet werden könne, über die Erfüllung aller gesetzlichen Erfordernisse einer öffentlichen Versteigerung Nachforschungen anzustellen, sofern nur die funktionelle Zuständigkeit des die Versteigerung anordnenden Organs gegeben ist, die bevorstehende Versteigerung ordnungsgemäß angekundigt wurde - beides wurde vorliegendenfalls von niemandem angezweifelt - und deren Vorgang ordnungsgemäß war. Von einem nicht ordnungsmäßigen Versteigerungsvorgang wird indes nur unter der Voraussetzung gesprochen werden können, daß ihm schwerwiegende Verfahrensmängel anhaften. Letzteres trifft aber jedenfalls dann nicht zu, wenn sich, wie hier, der gemäß Paragraph 275, (4) EO. vom Gericht bestellte Sachverständige bei der Bewertung der Pfandgegenstände möglicherweise verschätzt hat. Bei gegenteiliger Ansicht käme man zu dem untragbaren Ergebnis, daß das Rechtsinstitut der Fahrnisversteigerung als Eigentumserwerbsgrund in seiner Bedeutung weitgehend entwertet, wenn nicht geradezu frustriert werden würde, falls die Gültigkeit der Zuschlagerteilung unbestimmt lange in Schwebe bleibe, weil die Möglichkeit bestunde, daß die Versteigerung auch aus anderen Gründen als wegen eines gröblichen und daher nicht eben häufigen Verfahrensverstoßes irgendwann einmal mit Erfolg angefochten wird.