Rechtssatz RS0002125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002125
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Rechtssatz
Die Erteilung des Zuschlages bei einer Mobiliarversteigerung kann nicht mit Rekurs angefochten werden (so schon SZ 27/92). Auch eine Beschwerde nach § 68 EO kommt nur bei ganz krassen Verfahrensverstößen in Betracht. Dass sich der vom Gericht bestellte Sachverständige bei der Bewertung der Pfandgegenstände möglicherweise verschätzt hat, bildet keinen Anfechtungsgrund.Die Erteilung des Zuschlages bei einer Mobiliarversteigerung kann nicht mit Rekurs angefochten werden (so schon SZ 27/92). Auch eine Beschwerde nach Paragraph 68, EO kommt nur bei ganz krassen Verfahrensverstößen in Betracht. Dass sich der vom Gericht bestellte Sachverständige bei der Bewertung der Pfandgegenstände möglicherweise verschätzt hat, bildet keinen Anfechtungsgrund.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 70/68
Entscheidungstext OGH 03.07.1968 3 Ob 70/68
Veröff: SZ 41/88 = EvBl 1968/426 S 666 = RZ 1968,215
- 3 Ob 38/79
Entscheidungstext OGH 16.01.1980 3 Ob 38/79
nur: Die Erteilung des Zuschlages bei einer Mobiliarversteigerung kann nicht mit Rekurs angefochten werden (so schon SZ 27/92). Auch eine Beschwerde nach § 68 EO kommt nur bei ganz krassen Verfahrensverstößen in Betracht. (T1)
Beisatz: Auch bei Freihandverkauf. (T2)
- 3 Ob 123/84
Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 123/84
Auch; nur: Dass sich der vom Gericht bestellte Sachverständige bei der Bewertung der Pfandgegenstände möglicherweise verschätzt hat, bildet keinen Anfechtungsgrund. (T3)
Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500
- 1 Ob 8/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 8/87
nur T1; Veröff: SZ 60/94 = JBl 1988,188
- 3 Ob 81/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 81/87
nur T1
- 3 Ob 236/98x
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 3 Ob 236/98x
nur T1; Beisatz: Wenn eine dem Wesen der Versteigerung entsprechende Vorgangsweise überhaupt zu verneinen und die Mißachtung von Verfahrensvorschriften so krass ist, daß der Mangel einer ordnungsgemäßen Versteigerung auch für den Ersteher erkennbar war. (T4)
- 3 Ob 22/16f
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 22/16f
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002125
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19680703_OGH0002_0030OB00070_6800000_001