Aus der Begründung:
Die Exekutionsordnung enthält keine Vorschrift über die Durchführung des Freihandverkaufes. In Lehre und Rechtsprechung besteht daher keine einheitliche Auffassung darüber, wie der Verkauf aus freier Hand erfolgen soll. Unbestritten ist jedoch, daß auch anderen Kaufinteressenten das Recht zusteht, Anbote abzugeben. Mit der Genehmigung des Freihandverkaufes entscheidet das Gericht lediglich die Frage, ob dieser von der Norm - Versteigerung - abweichende Verwertungsvorgang durchgeführt werden soll. Der namhaft gemachte Käufer erwirbt durch diese Genehmigung nicht den Anspruch, daß die Pfandgegenstände nur an ihn und nur um den angebotenen Preis verkauft werden. Er tritt nur als Mitbieter auf und erwirbt durch sein Anbot nicht mehr Rechte wie ein Mitbieter (Heller - Berger - Stix, 1814 und 1816; vgl. auch Holzhammer, Zwangsvollstreckung, 215). Der Vollstrecker hat, wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt hat, das günstigste Anbot zu suchen und zu berücksichtigen. Die Auswahl des Meistbietenden kann daher zu einer Art Lizitation führen (Heller - Berger - Stix, 1816; Holzhammer a. a. O.). Nach herrschender Auffassung (Heller - Berger - Stix, 1816; Holzhammer a. a.O.; vgl. auch conclusum der Richter des Exekutionsgerichtes Wien vom 17. Jänner 1961, Jv 40/61, Punkt 5 in GMA der EO[11], 1146), die auch vom erkennenden Senat geteilt wird, gilt die Vorschrift des § 278 Abs. 2 EO sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach § 280 Abs. 1 EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben (vgl. Heller - Berger - Stix, 1797), auch die Gewährung einer kurzen Frist ist in § 278 Abs. 2 EO nicht vorgesehen. Die Bewilligung einer "Überlegungsfrist" im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 EO wurde nicht beantragt. Der in GlUNF 5524 veröffentlichten Entscheidung lag, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort der Vollstrecker dem Kaufinteressenten, dessen Anbot er angenommen hatte, eine Frist zum Erlag des Kaufpreises gewährt hatte, die dann nicht eingehalten wurde (vgl. hiezu Heller - Berger - Stix, 1797). Diese Entscheidung wurde ferner in erster Linie damit begrundet, daß das Vollstreckungsorgan von einem wirksam zustande gekommenen Verkauf nicht eigenmächtig hätte abgehen dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, Weisungen des Exekutionskommissärs einzuholen, die dort hilfsweise vertretene Ansicht, daß § 278 EO auf den Freihandverkauf nicht anzuwenden sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. Ob die Bestimmung des § 278 Abs. 2 EO im Freihandverkauf auch dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn lediglich der namhaft gemachte Käufer, der eine Sicherheit erlegt hat, als Bieter auftritt, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall auch noch ein anderer Kaufinteressent ein Anbot abgegeben hat, das vom Vollstrecker angenommen wurde.Die Exekutionsordnung enthält keine Vorschrift über die Durchführung des Freihandverkaufes. In Lehre und Rechtsprechung besteht daher keine einheitliche Auffassung darüber, wie der Verkauf aus freier Hand erfolgen soll. Unbestritten ist jedoch, daß auch anderen Kaufinteressenten das Recht zusteht, Anbote abzugeben. Mit der Genehmigung des Freihandverkaufes entscheidet das Gericht lediglich die Frage, ob dieser von der Norm - Versteigerung - abweichende Verwertungsvorgang durchgeführt werden soll. Der namhaft gemachte Käufer erwirbt durch diese Genehmigung nicht den Anspruch, daß die Pfandgegenstände nur an ihn und nur um den angebotenen Preis verkauft werden. Er tritt nur als Mitbieter auf und erwirbt durch sein Anbot nicht mehr Rechte wie ein Mitbieter (Heller - Berger - Stix, 1814 und 1816; vergleiche auch Holzhammer, Zwangsvollstreckung, 215). Der Vollstrecker hat, wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt hat, das günstigste Anbot zu suchen und zu berücksichtigen. Die Auswahl des Meistbietenden kann daher zu einer Art Lizitation führen (Heller - Berger - Stix, 1816; Holzhammer a. a. O.). Nach herrschender Auffassung (Heller - Berger - Stix, 1816; Holzhammer a. a.O.; vergleiche auch conclusum der Richter des Exekutionsgerichtes Wien vom 17. Jänner 1961, Jv 40/61, Punkt 5 in GMA der EO[11], 1146), die auch vom erkennenden Senat geteilt wird, gilt die Vorschrift des Paragraph 278, Absatz 2, EO sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach Paragraph 280, Absatz eins, EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben vergleiche Heller - Berger - Stix, 1797), auch die Gewährung einer kurzen Frist ist in Paragraph 278, Absatz 2, EO nicht vorgesehen. Die Bewilligung einer "Überlegungsfrist" im Sinne des Paragraph 181, Absatz eins, Satz 2 EO wurde nicht beantragt. Der in GlUNF 5524 veröffentlichten Entscheidung lag, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort der Vollstrecker dem Kaufinteressenten, dessen Anbot er angenommen hatte, eine Frist zum Erlag des Kaufpreises gewährt hatte, die dann nicht eingehalten wurde vergleiche hiezu Heller - Berger - Stix, 1797). Diese Entscheidung wurde ferner in erster Linie damit begrundet, daß das Vollstreckungsorgan von einem wirksam zustande gekommenen Verkauf nicht eigenmächtig hätte abgehen dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, Weisungen des Exekutionskommissärs einzuholen, die dort hilfsweise vertretene Ansicht, daß Paragraph 278, EO auf den Freihandverkauf nicht anzuwenden sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. Ob die Bestimmung des Paragraph 278, Absatz 2, EO im Freihandverkauf auch dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn lediglich der namhaft gemachte Käufer, der eine Sicherheit erlegt hat, als Bieter auftritt, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall auch noch ein anderer Kaufinteressent ein Anbot abgegeben hat, das vom Vollstrecker angenommen wurde.
Eine Anfechtung des Zuschlages nach § 278 EO mittels Beschwerde nach § 68 EO kommt, wie der OGH in seiner Entscheidung SZ 41/88 ausgesprochen hat, nur in Betracht, wenn es sich um krasse Verstöße gegen einschlägige Verfahrensvorschriften handelt. Bei gegenteiliger Ansicht käme man nämlich zu dem untragbaren Ergebnis, daß das Rechtsinstitut der Fahrnisversteigerung als Eigentumserwerbsgrund in seiner Bedeutung weitgehend entwertet würde, falls die Gültigkeit der Zuschlagserteilung unbestimmt lange in Schwebe bliebe. Es bestunde dann die Möglichkeit, daß die Versteigerung auch aus anderen Gründen als wegen eines gröblichen und daher nicht eben häufigen Verfahrensverstoßes irgendwann einmal mit Erfolg angefochten wird. Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Verkauf beweglicher Sachen aus freier Hand. Ein derart krasser Verstoß gegen einschlägige Verfahrensvorschriften liegt hier aber keinesfalls vor. Wohl hat der Vollstrecker beim Freihandverkauf den Käufer auszuwählen, der den höchsten Preis bietet (und ihn auch bezahlen kann), er hat an sich auch nicht danach zu forschen, ob der Bieter über die notwendige Barschaft verfügt, um den Kaufpreis nach Zustandekommen des Kaufes sofort zu bezahlen; wenn ihm aber, wie hier festgestellt, bereits bekannt ist, daß ein Bieter kein Bargeld bei sich hat und daher den Kaufpreis nach Kaufabschluß nicht sofort erlegen kann, dann liegt in der Nichtzulassung eines (weiteren) Anbotes dieses Kaufinteressenten keine die Aufhebung des Freihandverkaufes rechtfertigende grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften.Eine Anfechtung des Zuschlages nach Paragraph 278, EO mittels Beschwerde nach Paragraph 68, EO kommt, wie der OGH in seiner Entscheidung SZ 41/88 ausgesprochen hat, nur in Betracht, wenn es sich um krasse Verstöße gegen einschlägige Verfahrensvorschriften handelt. Bei gegenteiliger Ansicht käme man nämlich zu dem untragbaren Ergebnis, daß das Rechtsinstitut der Fahrnisversteigerung als Eigentumserwerbsgrund in seiner Bedeutung weitgehend entwertet würde, falls die Gültigkeit der Zuschlagserteilung unbestimmt lange in Schwebe bliebe. Es bestunde dann die Möglichkeit, daß die Versteigerung auch aus anderen Gründen als wegen eines gröblichen und daher nicht eben häufigen Verfahrensverstoßes irgendwann einmal mit Erfolg angefochten wird. Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Verkauf beweglicher Sachen aus freier Hand. Ein derart krasser Verstoß gegen einschlägige Verfahrensvorschriften liegt hier aber keinesfalls vor. Wohl hat der Vollstrecker beim Freihandverkauf den Käufer auszuwählen, der den höchsten Preis bietet (und ihn auch bezahlen kann), er hat an sich auch nicht danach zu forschen, ob der Bieter über die notwendige Barschaft verfügt, um den Kaufpreis nach Zustandekommen des Kaufes sofort zu bezahlen; wenn ihm aber, wie hier festgestellt, bereits bekannt ist, daß ein Bieter kein Bargeld bei sich hat und daher den Kaufpreis nach Kaufabschluß nicht sofort erlegen kann, dann liegt in der Nichtzulassung eines (weiteren) Anbotes dieses Kaufinteressenten keine die Aufhebung des Freihandverkaufes rechtfertigende grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Abschließend ist nur noch zu bemerken, daß von einer Verschleuderung der Pfandgegenstände keine Rede sein kann, da der erzielte Kaufpreis den Schätzwert der Sachen um ein Viertel übersteigt.