Rechtssatz RS0003774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003774
Entscheidungsdatum
16.01.1980
Rechtssatz
§ 278 Abs 2 EO gilt sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach § 280 Abs 1 EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben. Auch die Gewährung einer kurzen Frist ist im § 278 Abs 2 EO nicht vorgesehen.Paragraph 278, Absatz 2, EO gilt sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach Paragraph 280, Absatz eins, EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben. Auch die Gewährung einer kurzen Frist ist im Paragraph 278, Absatz 2, EO nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003774
Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00038_7900000_006