Rechtssatz RS0003762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003762
Entscheidungsdatum
16.01.1980
Rechtssatz
Mit der Genehmigung des Freihandverkaufes entscheidet das Gericht lediglich die Frage, ob dieser von der Norm - Versteigerung - abweichende Verwertungsvorgang durchgeführt werden soll. Der namhaft gemachte Käufer erwirbt durch diese Genehmigung nicht den Anspruch, daß die Pfandgegenstände nur an ihn und nur um den angebotenen Preis verkauft werden. Er tritt nur als Mitbieter auf und erwirbt durch sein Anbot nicht mehr Rechte wie ein Mitbieter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003762
Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00038_7900000_002