Entscheidungsgründe:
Am 9. Dezember 1983 führte das Zollamt Innsbruck eine Versteigerung durch, bei der unter anderem die unter Verwahrungspost 621/83 gelagerten 100.000 Schlauchstücke aus Plastik versteigert werden sollten. Ein Sachbearbeiter des Zollamtes begab sich vor der Versteigerung in das vom Vetragsbediensteten Alois S*** verwaltete Lager und teilte ihm mit, daß die
100.000 Schlauchstücke zur Versteigerung gelangen. Alois S*** verwechselte die Schlauchstücke mit den zur Verwahrungspost 133/83 eingelieferten 2000 Explosionsschutzsicherungen (aus Messing), nahm irrtümlich an, daß diese Stücke versteigert würden und brachte zwei Stück der Explosionsschutzsicherungen in den Versteigerungsraum. Die Musterstücke wurden dort auf einem Zettel mit der Aufschrift "100.000 Stück Schlauchstücke, Schätzwert S 31.000,--, Ausrufpreis S 15.500,--" ausgestellt. Bei der folgenden Versteigerung rief der Ausrufer "100.000 Stück Schlauchstücke zu S 15.500,--", aus und zeigte mit erhobener Hand als Muster ein Stück der Explosionsschutzsicherungen aus Messing. Der Kläger, ein pensionierter Fotohändler, der bis dahin mit Metallsachen nichts zu tun gehabt hatte, erkannte sofort, daß es sich um ein günstiges Angebot handle. Er rief telefonisch den ihm bekannten Kfz-Elektrikermeister Raimund W*** an und beschrieb diesem die Explosionsschutzsicherungen. Raimund W*** teilte dem Kläger mit, daß der Wert dieser Stücke je S 60,-- bis S 70,-- betrage und allein der Metallwert jedenfalls über dem Ausrufpreis liege. Der Kläger begab sich in den Versteigerungsraum zurück. Da sich beim ersten Ausruf kein Interessent gemeldet hatte, ersuchte der Kläger um einen zweiten Ausruf. Dies geschah mit den Worten: "100.000 Schlauchstücke zu S 15.500,--". Beim zweiten Ausruf zeigte der Ausrufer kein Musterstück mehr vor. Da sich andere Interessenten nicht meldeten, wurde dem Kläger der Zuschlag erteilt. Der Kläger erlegte das Meistbot von S 15.500,---, worauf ihm die zwei vorhandenen Explosionsschutzsicherungen aus Messing übergeben wurden. Als der Kläger in das Lager ging um sich darüber zu informieren, welches Transportmittel er bereitstellen müsse, fand er in 10 Kartons ca. 2000 Stück Explosionsschutzsicherungen aus Messing vor. Auf die Frage, wo die restlichen 98.000 Stück seien, wurde ihm erklärt, daß man derzeit hierüber keine Auskunft geben könne, man werde jedoch Nachschau halten, der Kläger solle am nächsten Werktag, am 12. Dezember 1983, wiederkommen. An diesem Tag wurde dem Kläger erklärt, daß ein Irrtum vorliege. Es seien nicht die Explosionsschutzsicherungen aus Messing, sondern die 100.000 Stück Schlauchstücke aus Plastik versteigert worden. Das Zollamt Innsbruck bot dem Kläger, der die Übernahme der Schlauchstücke aus Plastik ablehnte, die Rückzahlung des Betrages von S 15.500,-- an, was der Kläger ablehnte.
Der Kläger begehrt mit Amtshaftungsklage den Betrag von S 615.190,-- s.A. und führte aus, er habe bei der Versteigerung am 9. Dezember 1983 durch Zuschlag 100.000 Stück der vom Ausrufer vorgewiesenen Explosionsschutzsicherungen erworben. Sollte dem Ausrufer ein Irrtum unterlaufen sein, sei dieser Irrtum jedenfalls nicht rechtzeitig bis zur Erteilung des Zuschlags aufgeklärt worden. Gegenstand der Versteigerung könne allerdings nur ein vorhandenes Versteigerungsobjekt sein. Da im Zeitpunkt der Versteigerung lediglich 2000 Explosionsschutzsicherungen vorhanden gewesen seien, habe er nur diese erwerben können. Es seien ihm dann aber 98 % des von ihm erlegten Meistbots zurückzustellen. Das Zollamt Innsbruck habe aber auch die 2000 von ihm erworbenen Explosionsschutzsicherungen nicht ausfolgen können. Der Marktwert der Explosionsschutzsicherungen betrage, wie er nachträglich erfahren habe, S 470,-- zuzüglich Umsatzsteuer pro Stück. Er mache nur einen Schadensbetrag von S 300,-- pro Stück geltend, so daß ihm für die von ihm ersteigerte, jedoch vorenthaltene Ware S 600.000,-- als Schadenersatz und der entsprechende Teil des Meistbots, insgesamt ein Betrag von S 615.190,-- gebührten.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Gegenstand der Versteigerung seien 100.000 Schlauchstücke aus Plastik gewesen, wenn auch zufolge eines Irrtums Explosionsschutzsicherungen vom Ausrufer vorgewiesen worden seien. Es handle sich um einen beiderseitigen Irrtum, der rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Hätte der Kläger nur die geringste Sorgfalt walten lassen, hätte er erkennen müssen, daß er nicht 100.000 Explosionsschutzsicherungen erworben haben konnte, zumal schon die 2000 vorhandenen Explosionsschutzsicherungen einen Wert von S 190.000,--repräsentierten. Eine Haftung für entgangenen Gewinn wäre im übrigen nur bei einem besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß gerechtfertigt, wie er hier nicht vorliege. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Bestimmungen der §§ 870 ff ABGB gelangten nicht zur Anwendung, weil das Bieten bei der vom Zollamt Innsbruck durchgeführten Versteigerung keine Erklärung des Privatrechts sei. Der Kläger habe nicht die Explosionsschutzsicherungen, sondern die Schlauchstücke aus Plastik ersteigert. Nur diese seien ausgerufen worden und konnten dem Kläger zugeschlagen werden. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß tatsächlich die Explosionsschutzsicherungen versteigert worden wären, weil sie vom Ausrufer als zur Versteigerung bestimmt vorgewiesen wurden, wäre die Versteigerung unwirksam. Der Ausrufer hätte dann die Sache zu einem geringeren als dem sich nach der Schätzung ergebenden Betrag ausgeboten und zugeschlagen, wodurch wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt wurden, was zur Ungültigkeit des Zuschlages führe. Für den vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinn müßte die beklagte Partei nur bei grober Fahrlässigkeit haften, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Gegenstand der Versteigerung seien 100.000 Schlauchstücke aus Plastik gewesen, wenn auch zufolge eines Irrtums Explosionsschutzsicherungen vom Ausrufer vorgewiesen worden seien. Es handle sich um einen beiderseitigen Irrtum, der rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Hätte der Kläger nur die geringste Sorgfalt walten lassen, hätte er erkennen müssen, daß er nicht 100.000 Explosionsschutzsicherungen erworben haben konnte, zumal schon die 2000 vorhandenen Explosionsschutzsicherungen einen Wert von S 190.000,--repräsentierten. Eine Haftung für entgangenen Gewinn wäre im übrigen nur bei einem besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß gerechtfertigt, wie er hier nicht vorliege. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Bestimmungen der Paragraphen 870, ff ABGB gelangten nicht zur Anwendung, weil das Bieten bei der vom Zollamt Innsbruck durchgeführten Versteigerung keine Erklärung des Privatrechts sei. Der Kläger habe nicht die Explosionsschutzsicherungen, sondern die Schlauchstücke aus Plastik ersteigert. Nur diese seien ausgerufen worden und konnten dem Kläger zugeschlagen werden. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß tatsächlich die Explosionsschutzsicherungen versteigert worden wären, weil sie vom Ausrufer als zur Versteigerung bestimmt vorgewiesen wurden, wäre die Versteigerung unwirksam. Der Ausrufer hätte dann die Sache zu einem geringeren als dem sich nach der Schätzung ergebenden Betrag ausgeboten und zugeschlagen, wodurch wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt wurden, was zur Ungültigkeit des Zuschlages führe. Für den vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinn müßte die beklagte Partei nur bei grober Fahrlässigkeit haften, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 15.500,-- s.A. zu bezahlen. In Ansehung der Abweisung des Mehrbegehrens von S 599.690,-- s.A. bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichtes. Die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen der Abgabenexekutionsordnung seien ihrem Aufbau und Inhalt nach im wesentlichen den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die gerichtliche Versteigerung beweglicher Sachen nachgebildet. Da eine dem § 1089 ABGB entsprechende Bestimmung für das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren fehle, sei die Bestimmung des § 1089 ABGB, wonach bei gerichtlichen Verkäufen die über Verträge und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften grundsätzlich Geltung haben, anwendbar. Ein Anfechtungstatbestand, wie er hier geltend zu machen wäre, daß nämlich zwischen der wörtlichen Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Ware und der ausgestellten und dem Bieter vorgewiesenen Ware eine Diskrepanz bestehe, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es könne aber auch nicht gesagt werden, daß der formelle Ablauf der Versteigerung derart mangelhaft gewesen wäre, daß von einer dem Wesen einer Versteigerung entsprechenden Vorgangsweise nicht gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Vollstrecker den Willen gehabt, 100.000 Stück Schlauchstücke aus Plastik unter Zugrundelegung eines Schätzungswertes von S 31.000,-- feilzubieten, wogegen der Kläger den Willen gehabt habe, 100.000 Stück Explosionsschutzsicherungen aus Messing zu erwerben. Dadurch, daß der Vollstrecker Schlauchstücke zum Kauf angeboten, jedoch Explosionsschutzsicherungen vorgewiesen habe, sei seine Anbotserklärung mehrdeutig gewesen. Beide Parteien seien überzeugt gewesen, eine Einigung erzielt zu haben, tatsächlich habe dies aber nicht zugetroffen, weil die Willenserklärungen trotz ihrer scheinbaren Übereinstimmung anders gemeint gewesen seien. Die Anbotserklärung des Vollstreckers sei darüber hinaus mehrdeutig und unbestimmt gewesen. Der Kläger berufe sich auf das Vorgezeigte, der Vollstrecker auf das mündlich Erklärte. Den Parteien sei diese Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen nicht bewußt gewesen, weshalb ein versteckter Dissens vorliege. Der auch im öffentlich-rechtlichen Versteigerungsverfahren unbedingt notwendige Konsens zwischen den Erklärungen des Vollstreckers und des Meistbietenden sei nicht gegeben gewesen, weshalb dem Zuschlag selbst keine Rechtswirkung zugekommen sei. Der Kläger habe demnach weder Eigentum an den Schlauchstücken noch an den Explosionsschutzsicherungen erworben. Demzufolge sei aber auch der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht gerechtfertigt. Hingegen gebühre dem Kläger der bezahlte Betrag von S 15.500,-- s.A. Der gegen den das Ersturteil bestätigenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 15.500,-- s.A. zu bezahlen. In Ansehung der Abweisung des Mehrbegehrens von S 599.690,-- s.A. bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichtes. Die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen der Abgabenexekutionsordnung seien ihrem Aufbau und Inhalt nach im wesentlichen den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die gerichtliche Versteigerung beweglicher Sachen nachgebildet. Da eine dem Paragraph 1089, ABGB entsprechende Bestimmung für das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren fehle, sei die Bestimmung des Paragraph 1089, ABGB, wonach bei gerichtlichen Verkäufen die über Verträge und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften grundsätzlich Geltung haben, anwendbar. Ein Anfechtungstatbestand, wie er hier geltend zu machen wäre, daß nämlich zwischen der wörtlichen Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Ware und der ausgestellten und dem Bieter vorgewiesenen Ware eine Diskrepanz bestehe, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es könne aber auch nicht gesagt werden, daß der formelle Ablauf der Versteigerung derart mangelhaft gewesen wäre, daß von einer dem Wesen einer Versteigerung entsprechenden Vorgangsweise nicht gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Vollstrecker den Willen gehabt, 100.000 Stück Schlauchstücke aus Plastik unter Zugrundelegung eines Schätzungswertes von S 31.000,-- feilzubieten, wogegen der Kläger den Willen gehabt habe, 100.000 Stück Explosionsschutzsicherungen aus Messing zu erwerben. Dadurch, daß der Vollstrecker Schlauchstücke zum Kauf angeboten, jedoch Explosionsschutzsicherungen vorgewiesen habe, sei seine Anbotserklärung mehrdeutig gewesen. Beide Parteien seien überzeugt gewesen, eine Einigung erzielt zu haben, tatsächlich habe dies aber nicht zugetroffen, weil die Willenserklärungen trotz ihrer scheinbaren Übereinstimmung anders gemeint gewesen seien. Die Anbotserklärung des Vollstreckers sei darüber hinaus mehrdeutig und unbestimmt gewesen. Der Kläger berufe sich auf das Vorgezeigte, der Vollstrecker auf das mündlich Erklärte. Den Parteien sei diese Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen nicht bewußt gewesen, weshalb ein versteckter Dissens vorliege. Der auch im öffentlich-rechtlichen Versteigerungsverfahren unbedingt notwendige Konsens zwischen den Erklärungen des Vollstreckers und des Meistbietenden sei nicht gegeben gewesen, weshalb dem Zuschlag selbst keine Rechtswirkung zugekommen sei. Der Kläger habe demnach weder Eigentum an den Schlauchstücken noch an den Explosionsschutzsicherungen erworben. Demzufolge sei aber auch der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht gerechtfertigt. Hingegen gebühre dem Kläger der bezahlte Betrag von S 15.500,-- s.A. Der gegen den das Ersturteil bestätigenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.