Rechtssatz RS0003703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003703
Geschäftszahl
3Ob123/84; 1Ob8/87; 1Ob81/87; 3Ob22/16f
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Rechtssatz
Nur im Falle einer Versteigerung, die so mangelhaft und formlos erfolgt, dass auch für den in Frage kommenden Käufer erkennbar ist, es finde gar keine ordnungsgemäße Versteigerung statt, kann im nachhinein ein schon erteilter Zuschlag aufgehoben bzw ein durchgeführter Freihandverkauf für unwirksam erklärt werden. Für jedermann erkennbar ist, wenn eine Versteigerung von einem dazu funktionell nicht zuständigen Organ durchgeführt oder ein ordnungsgemäßer Versteigerungsvorgang nicht eingehalten wurde (zB Unterlassung einer Ausrufung, Nichtzulassung zulässiger Bieter udgl), während dies für die Kundmachung des Edikts nur bedingt zutrifft.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 123/84
Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 123/84
Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500
- 1 Ob 8/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 8/87
Vgl; Veröff: SZ 60/94 = JBl 1988,188
- 1 Ob 81/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 1 Ob 81/87
nur: Nur im Falle einer Versteigerung, die so mangelhaft und formlos erfolgt, dass auch für den in Frage kommenden Käufer erkennbar ist, es finde gar keine ordnungsgemäße Versteigerung statt, kann im Nachhinein ein schon erteilter Zuschlag aufgehoben bzw ein
durchgeführter Freihandverkauf für unwirksam erklärt werden. (T1)
Veröff: JBl 1987,796
- 3 Ob 22/16f
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 22/16f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003703
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_005