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Rechtssatz RS0003703×

Rechtssatz RS0003703

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003703

Geschäftszahl

3Ob123/84; 1Ob8/87; 1Ob81/87; 3Ob22/16f

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Rechtssatz

Nur im Falle einer Versteigerung, die so mangelhaft und formlos erfolgt, dass auch für den in Frage kommenden Käufer erkennbar ist, es finde gar keine ordnungsgemäße Versteigerung statt, kann im nachhinein ein schon erteilter Zuschlag aufgehoben bzw ein durchgeführter Freihandverkauf für unwirksam erklärt werden. Für jedermann erkennbar ist, wenn eine Versteigerung von einem dazu funktionell nicht zuständigen Organ durchgeführt oder ein ordnungsgemäßer Versteigerungsvorgang nicht eingehalten wurde (zB Unterlassung einer Ausrufung, Nichtzulassung zulässiger Bieter udgl), während dies für die Kundmachung des Edikts nur bedingt zutrifft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 123/84
    Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500
  • 1 Ob 8/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 8/87
    Vgl; Veröff: SZ 60/94 = JBl 1988,188
  • 1 Ob 81/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 1 Ob 81/87
    nur: Nur im Falle einer Versteigerung, die so mangelhaft und formlos erfolgt, dass auch für den in Frage kommenden Käufer erkennbar ist, es finde gar keine ordnungsgemäße Versteigerung statt, kann im Nachhinein ein schon erteilter Zuschlag aufgehoben bzw ein
    durchgeführter Freihandverkauf für unwirksam erklärt werden. (T1)
    Veröff: JBl 1987,796
  • 3 Ob 22/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 22/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_005