Aus der Begründung:
Nach § 208 Abs. 1 EO kann der betreibende Gläubiger innerhalb der im § 207 Abs. 1 EO angegebenen Frist von 14 Tagen nach rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens den Antrag auf Einverleibung eines vollstreckbaren Pfandrechtes für seine Forderung in der Rangordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens stellen. Wegen dieser Befugnis des betreibenden Gläubigers ist die Löschung aller auf das Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen erst nach Ablauf dieser Frist zu veranlassen (§ 207 Abs. 1 EO). Der Revisionsrekurs vertritt unter Berufung auf eine Fragebeantwortung des Justizministeriums zu § 207 EO und auf einen Teil der Lehre (Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes;, 936; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 147) die Auffassung, daß bei einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern die Frist des § 207 Abs. 1 EO erst nach rechtskräftiger Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen alle betreibenden Gläubiger beginne. Petschek - Hämmerle - Ludwig leiten diesen Rechtssatz aus dem Gegensatz des § 207 Abs. 2 zu § 207 Abs. 1 EO ab. Nach der erstgenannten Bestimmung sind bei einer bloß teilweisen Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zugunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind. Auch in diesem Falle ist die Wartefrist des § 207 Abs. 1 EO einzuhalten, nur beginnt sie bereits mit der Rechtskraft des gegen den ausscheidenden Gläubiger ergangenen Einstellungsbeschlusses. Gerade aus der Vorschrift des § 207 Abs. 2 EO ergibt sich, daß die vierzehntägige Frist des § 208 Abs. 1 EO mit der Rechtskraft des den einzelnen Gläubiger betreffenden Einstellungsbeschlusses zu laufen beginnt, da andernfalls die Einverleibung des Pfandrechts vom ausgeschiedenen betreibenden Gläubiger zu einem Zeitpunkt beantragt werden könnte, zu dem die diesen Gläubiger betreffende Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens schon längst gelöscht ist. Die Unrichtigkeit der von einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus dem vom Gesetzgeber mit der kurzen Befristung des Antrages nach § 208 Abs. 1 EO verfolgten Zweck, Klarheit darüber zu schaffen, ob noch mit der Einverleibung eines Pfandrechtes in einem früheren Range gerechnet werden muß, so daß der Eigentümer nicht an der Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft gehindert wird (Materialien zu den österr. Zivilprozeßgesetzen, II, 47). Könnte ein ausgeschiedener Gläubiger noch nach rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens gegen alle Gläubiger die Einverleibung eines Pfandrechtes im Range seines Befriedigungsrechtes verlangen, würde gerade das eintreten, was das Gesetz vermeiden will (Heller - Berger - Stix EO[4], 1428). Der OGH billigt daher die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Frist zur Antragstellung nach § 208 Abs. 1 EO für die Revisionsrekurswerberin bereits mit der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses vom 7. Juni 1973 begann, im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages daher bereits abgelaufen war. Das unterbleiben der im § 205 Abs. 1 EO zwingend vorgeschriebenen Verständigung der betreibenden Gläubigerin von den ihr nach § 208 Abs. 1 EO zustehenden Befugnissen hemmt nicht den Beginn der Frist des § 207 Abs. 1 EO, da das Gesetz eine solche Sanktion nicht enthält.Nach Paragraph 208, Absatz eins, EO kann der betreibende Gläubiger innerhalb der im Paragraph 207, Absatz eins, EO angegebenen Frist von 14 Tagen nach rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens den Antrag auf Einverleibung eines vollstreckbaren Pfandrechtes für seine Forderung in der Rangordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens stellen. Wegen dieser Befugnis des betreibenden Gläubigers ist die Löschung aller auf das Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen erst nach Ablauf dieser Frist zu veranlassen (Paragraph 207, Absatz eins, EO). Der Revisionsrekurs vertritt unter Berufung auf eine Fragebeantwortung des Justizministeriums zu Paragraph 207, EO und auf einen Teil der Lehre (Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes;, 936; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 147) die Auffassung, daß bei einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern die Frist des Paragraph 207, Absatz eins, EO erst nach rechtskräftiger Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen alle betreibenden Gläubiger beginne. Petschek - Hämmerle - Ludwig leiten diesen Rechtssatz aus dem Gegensatz des Paragraph 207, Absatz 2, zu Paragraph 207, Absatz eins, EO ab. Nach der erstgenannten Bestimmung sind bei einer bloß teilweisen Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zugunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind. Auch in diesem Falle ist die Wartefrist des Paragraph 207, Absatz eins, EO einzuhalten, nur beginnt sie bereits mit der Rechtskraft des gegen den ausscheidenden Gläubiger ergangenen Einstellungsbeschlusses. Gerade aus der Vorschrift des Paragraph 207, Absatz 2, EO ergibt sich, daß die vierzehntägige Frist des Paragraph 208, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des den einzelnen Gläubiger betreffenden Einstellungsbeschlusses zu laufen beginnt, da andernfalls die Einverleibung des Pfandrechts vom ausgeschiedenen betreibenden Gläubiger zu einem Zeitpunkt beantragt werden könnte, zu dem die diesen Gläubiger betreffende Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens schon längst gelöscht ist. Die Unrichtigkeit der von einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus dem vom Gesetzgeber mit der kurzen Befristung des Antrages nach Paragraph 208, Absatz eins, EO verfolgten Zweck, Klarheit darüber zu schaffen, ob noch mit der Einverleibung eines Pfandrechtes in einem früheren Range gerechnet werden muß, so daß der Eigentümer nicht an der Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft gehindert wird (Materialien zu den österr. Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei, 47). Könnte ein ausgeschiedener Gläubiger noch nach rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens gegen alle Gläubiger die Einverleibung eines Pfandrechtes im Range seines Befriedigungsrechtes verlangen, würde gerade das eintreten, was das Gesetz vermeiden will (Heller - Berger - Stix EO[4], 1428). Der OGH billigt daher die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Frist zur Antragstellung nach Paragraph 208, Absatz eins, EO für die Revisionsrekurswerberin bereits mit der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses vom 7. Juni 1973 begann, im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages daher bereits abgelaufen war. Das unterbleiben der im Paragraph 205, Absatz eins, EO zwingend vorgeschriebenen Verständigung der betreibenden Gläubigerin von den ihr nach Paragraph 208, Absatz eins, EO zustehenden Befugnissen hemmt nicht den Beginn der Frist des Paragraph 207, Absatz eins, EO, da das Gesetz eine solche Sanktion nicht enthält.