Rechtssatz RS0002987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002987
Entscheidungsdatum
24.04.1974
Rechtssatz
Wird bei einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern das Versteigerungsverfahren hinsichtlich eines Gläubigers eingestellt (siehe § 207/2 EO), so beginnt die Frist des § 208 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des diesen einzelnen Gläubiger betreffenden Einstellungsbeschlusses.Wird bei einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern das Versteigerungsverfahren hinsichtlich eines Gläubigers eingestellt (siehe Paragraph 207 /, 2, EO), so beginnt die Frist des Paragraph 208, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des diesen einzelnen Gläubiger betreffenden Einstellungsbeschlusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002987
Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0030OB00070_7400000_001