Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin, dem Berechtigung zukommt.
Der Revisionsrekurs ist mit der Ansicht, dass die Strafverfügung vom 12. Dezember 1974 nur aus einem „reinen Formalgrund“ aufgehoben wurde, nicht im Recht. Der Exekutionsvollzug nach § 355 EO besteht darin, dass der Verpflichtete durch einen stufenweise zu verschärfenden Zwang zur Befolgung des Exekutionstitels bzw. der Exekutionsbewilligung verhalten wird. Mit der Verhängung einer Strafe beginnt im Verlaufe des Vollzuges eine neue Stufe des verschärften Zwangs, ein neuer Zeitabschnitt, in dem die Verhängung einer weiteren Strafe für ein weiteres Zuwiderhandeln in einem früheren Zeitabschnitt nicht mehr zulässig ist, gleichgültig, ob dieses weitere Zuwiderhandeln bei der den betreffenden Zeitabschnitt beendenden Verhängung der Strafe schon bekannt war oder nicht (Heller-Berger-Stix S. 2588, SZ 45/79). Der Strafvollzugsbeschluss vom 12. Dezember 1974 wurde deshalb aufgehoben, weil das von der betreibenden Gläubigerin behauptete Verhalten des Verpflichteten nicht als neuerliches Zuwiderhandeln – nach Erlassung der Strafverfügung vom 29. November 1974 – qualifiziert werden konnte und daher die Voraussetzungen für die Verhängung einer weiteren Geldstrafe fehlten.Der Revisionsrekurs ist mit der Ansicht, dass die Strafverfügung vom 12. Dezember 1974 nur aus einem „reinen Formalgrund“ aufgehoben wurde, nicht im Recht. Der Exekutionsvollzug nach Paragraph 355, EO besteht darin, dass der Verpflichtete durch einen stufenweise zu verschärfenden Zwang zur Befolgung des Exekutionstitels bzw. der Exekutionsbewilligung verhalten wird. Mit der Verhängung einer Strafe beginnt im Verlaufe des Vollzuges eine neue Stufe des verschärften Zwangs, ein neuer Zeitabschnitt, in dem die Verhängung einer weiteren Strafe für ein weiteres Zuwiderhandeln in einem früheren Zeitabschnitt nicht mehr zulässig ist, gleichgültig, ob dieses weitere Zuwiderhandeln bei der den betreffenden Zeitabschnitt beendenden Verhängung der Strafe schon bekannt war oder nicht (Heller-Berger-Stix S. 2588, SZ 45/79). Der Strafvollzugsbeschluss vom 12. Dezember 1974 wurde deshalb aufgehoben, weil das von der betreibenden Gläubigerin behauptete Verhalten des Verpflichteten nicht als neuerliches Zuwiderhandeln – nach Erlassung der Strafverfügung vom 29. November 1974 – qualifiziert werden konnte und daher die Voraussetzungen für die Verhängung einer weiteren Geldstrafe fehlten.
Dem Revisionsrekurs ist jedoch zuzugeben, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, es müsse die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe von S 10.000,-- deshalb herabgesetzt werden, weil der Strafvollzugsbeschluss vom 12. Dezember 1974 im Prozessweg beseitigt wurde, nicht stichhältig ist. Es ist auch richtig, dass eine Strafe mehr als das Doppelte der zuletzt verhängten Strafe betragen darf, da das Exekutionsgericht bei Anwendung von Zwangsmittel nur an die Grenzen des § 355 Abs. 1 und 3 EO gebunden ist. Innerhalb dieser Grenzen unterliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Vollzugsgerichtes. Es entspricht dem Zweck der Beugemittel, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen (Heller-Berger-Stix S. 2590). Nun ist nach den Antragsbehauptungen davon auszugehen, dass der Verpflichtete in der Zeit zwischen der Erlassung der Strafverfügung vom 29. November 1974 und dem Strafvollzugsbeschluss vom 16. Oktober 1975 der Exekutionsbewilligung wiederholt zuwidergehandelt und damit deutlich gezeigt hat, zur Erfüllung seiner Unterlassungspflicht trotz gerichtlichen Zwanges nicht bereit zu sein. Mit Rücksicht auf diese Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns ist die Steigerung der Geldstrafe auf S 10.000,-- zweckmässig und gerechtfertigt.Dem Revisionsrekurs ist jedoch zuzugeben, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, es müsse die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe von S 10.000,-- deshalb herabgesetzt werden, weil der Strafvollzugsbeschluss vom 12. Dezember 1974 im Prozessweg beseitigt wurde, nicht stichhältig ist. Es ist auch richtig, dass eine Strafe mehr als das Doppelte der zuletzt verhängten Strafe betragen darf, da das Exekutionsgericht bei Anwendung von Zwangsmittel nur an die Grenzen des Paragraph 355, Absatz eins und 3 EO gebunden ist. Innerhalb dieser Grenzen unterliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Vollzugsgerichtes. Es entspricht dem Zweck der Beugemittel, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen (Heller-Berger-Stix S. 2590). Nun ist nach den Antragsbehauptungen davon auszugehen, dass der Verpflichtete in der Zeit zwischen der Erlassung der Strafverfügung vom 29. November 1974 und dem Strafvollzugsbeschluss vom 16. Oktober 1975 der Exekutionsbewilligung wiederholt zuwidergehandelt und damit deutlich gezeigt hat, zur Erfüllung seiner Unterlassungspflicht trotz gerichtlichen Zwanges nicht bereit zu sein. Mit Rücksicht auf diese Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns ist die Steigerung der Geldstrafe auf S 10.000,-- zweckmässig und gerechtfertigt.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluss der ersten Instanz wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, 78 EO.