Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht ist den vom Kläger zu 19 Cg 602/75 einerseits und zu 19 Cg 6/76 andererseits gestellten Urteilsbegehren nicht zu entnehmen daß sich die Einwendungen des Klägers gegen den Anspruch der Beklagten für alle Zukunft richten; dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß eine Oppositionsklage nur insoweit, zulässig ist, als auf Grund eines Exekutionstitels die Exekution bewilligt wurde, also bei Exekutionsführung zur Hereinbringung bloß eines Teiles des im Titel zuerkannten Anspruches nur in Ansehung dieses Teilbetrages (ebenso Heller-Berger-Stix 402, JBl 1953, 489, EvBl 1973/251 u. a.). Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß nur jener Anspruch, „zu dessen Hereinbringung ... die Exekution bewilligt wurde“, also die jeweils in Exekution gezogenen Monatsfälligkeiten, den Gegenstand der bei den gegenständlichen Oppositionsklagen bilden. Auch bei Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof seit Jahren ständig vertretenen und auch hier aufrecht erhaltenen Auffassung, daß das den Einwendungen gemäß § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst erfaßt, hat dies in Ansehung der zu 19 Cg 602/75 erhobenen Einwendungen und dem hiezu gestellten Begehren zur Folge, daß in diesem Verfahren nur über den zu 20 E 9585/75 des Exekutionsgerichtes Wien in Exekution gezogenen Anspruch für die Zeit vom 21. Juli bis 21. Oktober 1975 abgesprochen wird. Die Anhängigkeit dieses Rechtsstreites ist daher kein Prozeßhindernis für die die Zeit vom 21. Oktober bis 21. Dezember 1975 betreffende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren.Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht ist den vom Kläger zu 19 Cg 602/75 einerseits und zu 19 Cg 6/76 andererseits gestellten Urteilsbegehren nicht zu entnehmen daß sich die Einwendungen des Klägers gegen den Anspruch der Beklagten für alle Zukunft richten; dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß eine Oppositionsklage nur insoweit, zulässig ist, als auf Grund eines Exekutionstitels die Exekution bewilligt wurde, also bei Exekutionsführung zur Hereinbringung bloß eines Teiles des im Titel zuerkannten Anspruches nur in Ansehung dieses Teilbetrages (ebenso Heller-Berger-Stix 402, JBl 1953, 489, EvBl 1973/251 u. a.). Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß nur jener Anspruch, „zu dessen Hereinbringung ... die Exekution bewilligt wurde“, also die jeweils in Exekution gezogenen Monatsfälligkeiten, den Gegenstand der bei den gegenständlichen Oppositionsklagen bilden. Auch bei Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof seit Jahren ständig vertretenen und auch hier aufrecht erhaltenen Auffassung, daß das den Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst erfaßt, hat dies in Ansehung der zu 19 Cg 602/75 erhobenen Einwendungen und dem hiezu gestellten Begehren zur Folge, daß in diesem Verfahren nur über den zu 20 E 9585/75 des Exekutionsgerichtes Wien in Exekution gezogenen Anspruch für die Zeit vom 21. Juli bis 21. Oktober 1975 abgesprochen wird. Die Anhängigkeit dieses Rechtsstreites ist daher kein Prozeßhindernis für die die Zeit vom 21. Oktober bis 21. Dezember 1975 betreffende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren.
Die von der Beklagten im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen stehen dieser Auffassung nicht entgegen: Denn in den Entscheidungen SZ 19/316 und 3 Ob 277/75 = EvBl 1976/226 wurde das (teilweise) Erlöschen eines Unterhaltsanspruches für alle Zukunft begehrt, in den beiden anderen Fällen (2 Ob „999/50“, richtig 199/50 = JBl 1951, 115 und 1 Ob 504/50 = GMA 7, Bd, § 35, E. Nr. 4) bezog sich der Exekutionstitel nicht auf wiederkehrende Leistungen.Die von der Beklagten im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen stehen dieser Auffassung nicht entgegen: Denn in den Entscheidungen SZ 19/316 und 3 Ob 277/75 = EvBl 1976/226 wurde das (teilweise) Erlöschen eines Unterhaltsanspruches für alle Zukunft begehrt, in den beiden anderen Fällen (2 Ob „999/50“, richtig 199/50 = JBl 1951, 115 und 1 Ob 504/50 = GMA 7, Bd, Paragraph 35,, E. Nr. 4) bezog sich der Exekutionstitel nicht auf wiederkehrende Leistungen.
Bei der hier zeitlichen Begrenzung der gemäß § 35 EO erhobenen Einwendungen auf zwei verschiedene Zeiträume besteht somit keine Streitanhängigkeit (vgl. auch EvBl 1959/115 zum gleich gelagerten Problem der entschiedenen Streitsache, falls über eine der gemäß § 35 EO erhobenen Einwendungen eine rechts kräftige Entscheidung ergangen ist).Bei der hier zeitlichen Begrenzung der gemäß Paragraph 35, EO erhobenen Einwendungen auf zwei verschiedene Zeiträume besteht somit keine Streitanhängigkeit vergleiche auch EvBl 1959/115 zum gleich gelagerten Problem der entschiedenen Streitsache, falls über eine der gemäß Paragraph 35, EO erhobenen Einwendungen eine rechts kräftige Entscheidung ergangen ist).
Demzufolge ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß die von der Beklagten behauptete Streitanhängigkeit hier nicht vorliegt.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.