Entscheidungsgründe:
Die im Eigentum der verpflichteten Parteien Josef und Irmengard O*** gestandene Liegenschaft EZ 151 KG Attersee wurde im Zwangsversteigerungsverfahren E 4013/84 des Erstgerichtes am 14. Jänner 1986 dem Beklagten als Ersteher zugeschlagen. Am 16. Jänner 1986 wurde den verpflichteten Parteien der Beschluß auf Bewilligung der einstweiligen Verwaltung der Liegenschaft, Bestellung des Erstehers zum Verwalter und Erlassung eines Verfügungsverbotes gegen die Verpflichteten zugestellt. Mit Notariatsakt vom 20.Jänner 1986 verpachteten die verpflichteten Parteien rückwirkend per 9.Jänner 1986 ua. die Liegenschaft EZ 151 an die erst an diesem Tage gegründete klagende Partei zu 2 C 57/86 (in Zukunft zweitklagende Partei genannt), die die Liegenschaft mit Notariatsakt ebenfalls vom 20.Jänner 1986 der klagenden Partei zu 2 C 56/86 (in Zukunft erstklagende Partei genannt) unterverpachtete.
Mit Beschluß vom 30.Juli 1986, E 4013/84-90, wurde über Antrag des Beklagten gemäß § 156 Abs 2 und § 349 EO die zwangsweise Räumung der Liegenschaft und deren Übergabe an den Ersteher angeordnet. Gegen den Vollzug dieser Räumung erhoben die beiden klagenden Parteien unter Hinweis auf ihr Pacht- und Unterpachtrecht Exszindierungsklagen. Die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Mit Beschluß vom 30.Juli 1986, E 4013/84-90, wurde über Antrag des Beklagten gemäß Paragraph 156, Absatz 2 und Paragraph 349, EO die zwangsweise Räumung der Liegenschaft und deren Übergabe an den Ersteher angeordnet. Gegen den Vollzug dieser Räumung erhoben die beiden klagenden Parteien unter Hinweis auf ihr Pacht- und Unterpachtrecht Exszindierungsklagen. Die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die beklagte Partei wendete ein, daß der zweitklagenden Partei vor der Eintragung im Handelsregister keine Parteifähigkeit zukomme und daher schon deswegen beide Pachtverträge unwirksam seien, und daß beide klagenden Parteien überdies schlechtgläubig, nämlich in Kenntnis der Rechte des Erstehers und in sittenwidriger Schädigungsabsicht gehandelt hätten, und beantragten die Abweisung der beiden Klagebegehren.
Das Erstgericht wies die beiden Klagebegehren ab.
Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Tatsachenfeststellungen:
Am 7. und 9.Jänner 1986 schlossen Josef O*** (erstverpflichtete Partei) und Heinz S*** einen Gesellschaftsvertrag auf Gründung der zweitklagenden Partei. Als Stichtag für die Übernahme des Pachtbetriebes wurde in den Pachtverträgen vom 20.Jänner 1986 jeweils der 9.Jänner 1986 festgehalten.
Obwohl Josef O*** und die beiden klagenden Parteien dem Exekutionsgericht mitgeteilt hatten, daß die versteigerte Liegenschaft nicht mehr von den verpflichteten Parteien sondern von dritten Personen benützt werde, wurde die zwangsweise Räumung für den 10.September 1986 anberaumt. Zwei Tage vor dem Räumungstermin langten die beiden Exszindierungsklagen ein.
Bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (die Verhandlung wurde in der Tagsatzung vom 8.August 1986 gemäß § 193 Abs 3 ZPO zur Beischaffung des Handelsregisteraktes geschlossen) war die Eintragung der zweitklagenden Partei im Handelsregister noch nicht erfolgt.Bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (die Verhandlung wurde in der Tagsatzung vom 8.August 1986 gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO zur Beischaffung des Handelsregisteraktes geschlossen) war die Eintragung der zweitklagenden Partei im Handelsregister noch nicht erfolgt.
Die Pachtverträge wurden offensichtlich in der Absicht abgeschlossen, das Zwangsversteigerungsverfahren und die Räumung der Liegenschaft und Übergabe an den Ersteher zu verzögern. Das Erstgericht war der Auffassung, daß die geltend gemachten Bestandverträge wegen der fehlenden Parteifähigkeit der zweitklagenden Partei und auch im Hinblick auf § 1295 Abs 2 ABGB unwirksam seien.Die Pachtverträge wurden offensichtlich in der Absicht abgeschlossen, das Zwangsversteigerungsverfahren und die Räumung der Liegenschaft und Übergabe an den Ersteher zu verzögern. Das Erstgericht war der Auffassung, daß die geltend gemachten Bestandverträge wegen der fehlenden Parteifähigkeit der zweitklagenden Partei und auch im Hinblick auf Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB unwirksam seien.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Streitwerte jeweils S 300.000,-- übersteigen. Das Berufungsgericht traf die ergänzende Feststellung, daß die Eintragung der zweitklagenden Partei im Handelsregister am 20. Oktober 1986 erfolgt sei. Weil die früheren Prozeßschritte dieser vorher nicht parteifähigen Partei genehmigt worden seien, komme eine nachträgliche Nichtigerklärung nicht in Betracht.
Den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO verwarf das Berufungsgericht mit dem Argument, für eine eingebrachte Exszindierungsklage stehe der Rechtsweg offen. Das Verfahren nach § 156 Abs 2 EO werde demgegenüber nur gegen die verpflichteten Parteien, nicht gegen dritte Personen, die Rechte an der Liegenschaft geltend machen, durchgeführt.Den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO verwarf das Berufungsgericht mit dem Argument, für eine eingebrachte Exszindierungsklage stehe der Rechtsweg offen. Das Verfahren nach Paragraph 156, Absatz 2, EO werde demgegenüber nur gegen die verpflichteten Parteien, nicht gegen dritte Personen, die Rechte an der Liegenschaft geltend machen, durchgeführt.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneinte das Berufungsgericht, dies auch im Zusammenhang mit der erst nach Fällung des Urteiles des Erstgerichtes eingetretenen Parteifähigkeit der zweitklagenden Partei, weil vor Entstehung dieser Partei kein Verbesserungsverfahren nach § 6 ZPO stattfinden habe müssen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß zwar nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens von der verpflichteten Partei geschlossene Bestandverträge, sofern diese nicht wertmindernd seien, wirksam wären. Nach Zustellung des Beschlusses auf Bewilligung der einstweiligen Verwaltung sei aber der verpflichteten Partei die Verwaltung der Liegenschaft entzogen und ein dennoch von ihr abgeschlossener Bestandvertrag unwirksam. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe könne es nicht ankommen. Aus der Unwirksamkeit des Hauptpachtvertrages ergebe sich auch die Unwirksamkeit des Unterpachtvertrages. Die klagenden Parteien benützten daher die versteigerte Liegenschaft titellos und könnten vom Ersteher vom Gebrauch der Liegenschaft ausgeschlossen werden. Es müsse nicht geprüft werden, ob die abgeschlossenen Bestandverträge nicht auch gemäß § 156 Abs 1 EO oder nach § 879 ABGB nichtig seien oder inwieweit Rechtsgeschäfte rechtsgültig seien, die von einer Gesellschaft mbH schon vor ihrer Eintragung im Handelsregister abgeschlossen wurden, wobei aber in der Regel vom späteren Eintritt der Gesellschaft in Rechtsgeschäfte der Vorgesellschaft auszugehen sei.Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneinte das Berufungsgericht, dies auch im Zusammenhang mit der erst nach Fällung des Urteiles des Erstgerichtes eingetretenen Parteifähigkeit der zweitklagenden Partei, weil vor Entstehung dieser Partei kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 6, ZPO stattfinden habe müssen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß zwar nach Einleitung des Versteigerungsverfahrens von der verpflichteten Partei geschlossene Bestandverträge, sofern diese nicht wertmindernd seien, wirksam wären. Nach Zustellung des Beschlusses auf Bewilligung der einstweiligen Verwaltung sei aber der verpflichteten Partei die Verwaltung der Liegenschaft entzogen und ein dennoch von ihr abgeschlossener Bestandvertrag unwirksam. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe könne es nicht ankommen. Aus der Unwirksamkeit des Hauptpachtvertrages ergebe sich auch die Unwirksamkeit des Unterpachtvertrages. Die klagenden Parteien benützten daher die versteigerte Liegenschaft titellos und könnten vom Ersteher vom Gebrauch der Liegenschaft ausgeschlossen werden. Es müsse nicht geprüft werden, ob die abgeschlossenen Bestandverträge nicht auch gemäß Paragraph 156, Absatz eins, EO oder nach Paragraph 879, ABGB nichtig seien oder inwieweit Rechtsgeschäfte rechtsgültig seien, die von einer Gesellschaft mbH schon vor ihrer Eintragung im Handelsregister abgeschlossen wurden, wobei aber in der Regel vom späteren Eintritt der Gesellschaft in Rechtsgeschäfte der Vorgesellschaft auszugehen sei.