Rechtssatz RS0002837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002837
Geschäftszahl
3Ob71/87 (3Ob72/87); 5Ob303/98i; 3Ob14/08t
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Nach Wirksamwerden der einstweiligen Verwaltung iSd §§ 158 ff EO (spätestens ab der Zustellung des Verfügungsverbotes nach § 99 Abs 1 EO) kann der Verpflichtete keine auch für den Ersteher verbindlichen Bestandverträge mehr abschließen. Der Abschluss neuer Bestandverträge obliegt gem § 109 Abs 2 und 3 EO ausschließlich dem einstweiligen Verwalter.Nach Wirksamwerden der einstweiligen Verwaltung iSd Paragraphen 158, ff EO (spätestens ab der Zustellung des Verfügungsverbotes nach Paragraph 99, Absatz eins, EO) kann der Verpflichtete keine auch für den Ersteher verbindlichen Bestandverträge mehr abschließen. Der Abschluss neuer Bestandverträge obliegt gem Paragraph 109, Absatz 2 und 3 EO ausschließlich dem einstweiligen Verwalter.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 71/87
Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 71/87
- 5 Ob 303/98i
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 303/98i
Beisatz: Die einstweilige Verwaltung nach §§ 158 ff EO folgt den Regeln der Zwangsverwaltung (§ 159 EO). (T1); Beisatz: Nicht vom Willen des Zwangsverwalters getragene Rechtshandlungen des Verpflichteten sind mangels eigener Verfügungsbefugnis rechtsunwirksam. Der Zweck der Zwangsverwaltung erfordert, während der Dauer der Zwangsverwaltung nur Verwaltungshandlungen des Zwangsverwalters gelten zu lassen, weil andernfalls unlösbare Verwicklungen entstünden. (T2)
- 3 Ob 14/08t
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t
Auch; Beisatz: Ab Bestellung eines einstweiligen Verwalters ist nur noch dieser zur Aufkündigung oder zur Erhebung von Räumungsklagen legitimiert. (T3); Beisatz: §§ 109 bis 112 EO sind auch auf die einstweilige Verwaltung anwendbar. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002837
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19870909_OGH0002_0030OB00071_8700000_001