Aus den Entscheidungsgründen:
Es kann in diesem Verfahren unerörtert bleiben, ob einer Gütergemeinschaft unter Lebenden bereits dann dingliche Wirkung zukommt, wenn "auf Grund des Gütergemeinschaftsvertrages das Eigentumsrecht des einen Ehegatten auf einer ideellen Hälfte der vom anderen Ehegatten in die Gütergemeinschaft eingebrachten Liegenschaften" eingetragen wird, oder ob eine dingliche Wirkung erst dann eintritt, wenn die aus der Gütergemeinschaft entspringenden Verfügungsbeschränkungen in Form eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in das Grundbuch eingetragen werden. Denn auch im zweiten Falle wäre nur der gutgläubige Erwerber geschützt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann aber den Beklagten der gute Glaube bei der Veräußerung, bzw. Erwerbung der in Rede stehenden Liegenschaftshälften nicht zugebilligt werden. Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß nach der Aussage des Zeugen Dr. W., der auch das Berufungsgericht vollen Glauben schenkt, die Beklagten davon gewußt haben, daß die Eintragung des Eigentumsrechtes des Klägers auf Grund von "Ehepakten" erfolgt war. Es hätten daher die Beklagten, bzw. der Erstbeklagte, um den guten Glauben für sich in Anspruch nehmen zu können, beweisen müssen, daß sie, da Grundbuch und Urkundensammlung eine Einheit bilden, ins Grundbuch und in die Urkundensammlung Einsicht genommen und aus diesen Urkunden nichts entnommen haben, was dafür sprechen würde, daß zwischen den Ehegatten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden bestehe. Der Erstbeklagte hat aber nicht einmal behauptet, Einsicht in das Grundbuch genommen zu haben. Hiezu kommt aber noch, daß unmittelbar vor Abschluß des Übergabsvertrages die Beklagten von der Schreiberin des Notars, der den Übergabsvertrag errichtete, darauf aufmerksam gemacht wurden, daß zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden bestehe. Ob der Erstbeklagte wußte, daß eine Gütergemeinschaft unter Lebenden eine Verfügungsbeschränkung über das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen in sich schließe, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 ABGB. ohne rechtliche Bedeutung, da die Verfügungsbeschränkung bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden sich aus den Bestimmungen des XVI. und XXVII. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches klar und eindeutig ergibt. Der Erstbeklagte kann sich daher nicht damit entschuldigen, er habe nicht gewußt, daß eine Gütergemeinschaft unter Lebenden Verfügungsbeschränkungen über das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen zur Folge habe. Daß die Beklagten vom Bestande der Gütergemeinschaft gewußt haben, haben die Untergerichte übereinstimmend festgestellt.Es kann in diesem Verfahren unerörtert bleiben, ob einer Gütergemeinschaft unter Lebenden bereits dann dingliche Wirkung zukommt, wenn "auf Grund des Gütergemeinschaftsvertrages das Eigentumsrecht des einen Ehegatten auf einer ideellen Hälfte der vom anderen Ehegatten in die Gütergemeinschaft eingebrachten Liegenschaften" eingetragen wird, oder ob eine dingliche Wirkung erst dann eintritt, wenn die aus der Gütergemeinschaft entspringenden Verfügungsbeschränkungen in Form eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in das Grundbuch eingetragen werden. Denn auch im zweiten Falle wäre nur der gutgläubige Erwerber geschützt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann aber den Beklagten der gute Glaube bei der Veräußerung, bzw. Erwerbung der in Rede stehenden Liegenschaftshälften nicht zugebilligt werden. Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß nach der Aussage des Zeugen Dr. W., der auch das Berufungsgericht vollen Glauben schenkt, die Beklagten davon gewußt haben, daß die Eintragung des Eigentumsrechtes des Klägers auf Grund von "Ehepakten" erfolgt war. Es hätten daher die Beklagten, bzw. der Erstbeklagte, um den guten Glauben für sich in Anspruch nehmen zu können, beweisen müssen, daß sie, da Grundbuch und Urkundensammlung eine Einheit bilden, ins Grundbuch und in die Urkundensammlung Einsicht genommen und aus diesen Urkunden nichts entnommen haben, was dafür sprechen würde, daß zwischen den Ehegatten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden bestehe. Der Erstbeklagte hat aber nicht einmal behauptet, Einsicht in das Grundbuch genommen zu haben. Hiezu kommt aber noch, daß unmittelbar vor Abschluß des Übergabsvertrages die Beklagten von der Schreiberin des Notars, der den Übergabsvertrag errichtete, darauf aufmerksam gemacht wurden, daß zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden bestehe. Ob der Erstbeklagte wußte, daß eine Gütergemeinschaft unter Lebenden eine Verfügungsbeschränkung über das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen in sich schließe, ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 2, ABGB. ohne rechtliche Bedeutung, da die Verfügungsbeschränkung bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden sich aus den Bestimmungen des römisch sechzehn. und römisch 27 . Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches klar und eindeutig ergibt. Der Erstbeklagte kann sich daher nicht damit entschuldigen, er habe nicht gewußt, daß eine Gütergemeinschaft unter Lebenden Verfügungsbeschränkungen über das der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen zur Folge habe. Daß die Beklagten vom Bestande der Gütergemeinschaft gewußt haben, haben die Untergerichte übereinstimmend festgestellt.
Da somit den Beklagten der gute Glaube beim Abschluß des Übergabsvertrages gefehlt hat und bewiesen ist, daß sie vom Bestande der Gütergemeinschaft gewußt und dennoch den Übergabsvertrag abgeschlossen haben, ist der Klagsanspruch begrundet. Es war daher der Revision Folge zu geben und das Urteil des Prozeßgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen.