Die außerordentlichen Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin auf Seite des Beklagten sind zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Berechnung der Klagsfrist nach § 164b Satz 2 ABGB von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie sind daher auch berechtigt.Die außerordentlichen Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin auf Seite des Beklagten sind zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Berechnung der Klagsfrist nach Paragraph 164 b, Satz 2 ABGB von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie sind daher auch berechtigt.
Die von der Nebenintervenientin geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, die darauf gestützt wird, dass der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, liegt allerdings nicht vor.
Nach § 27 Abs 1 JN müssen sich die Parteien ua vor allen höheren Gerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Für Jugendwohlfahrtsträger besteht zwar nach Art XXXIX WGN 1989 eine persönliche Ausnahme von dieser absoluten Anwaltspflicht, die jedoch nicht für das Berufungsverfahren gilt. Der Umstand, dass im Berufungsverfahren für den Beklagten kein Rechtsanwalt einschritt, bewirkt jedoch keine Nichtigkeit. Der Beklagte wurde ordnungsgemäß zur Berufungsverhandlung geladen. Damit wurde ihm die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, geboten. Eine Verpflichtung zur Beteiligung an der Berufungsverhandlung bestand nicht und es ist daher ohne Bedeutung, dass er dort nicht wirksam vertreten war (vgl Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 477 Rz 7 zweiter Absatz).Nach Paragraph 27, Absatz eins, JN müssen sich die Parteien ua vor allen höheren Gerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Für Jugendwohlfahrtsträger besteht zwar nach Artikel römisch 39 , WGN 1989 eine persönliche Ausnahme von dieser absoluten Anwaltspflicht, die jedoch nicht für das Berufungsverfahren gilt. Der Umstand, dass im Berufungsverfahren für den Beklagten kein Rechtsanwalt einschritt, bewirkt jedoch keine Nichtigkeit. Der Beklagte wurde ordnungsgemäß zur Berufungsverhandlung geladen. Damit wurde ihm die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, geboten. Eine Verpflichtung zur Beteiligung an der Berufungsverhandlung bestand nicht und es ist daher ohne Bedeutung, dass er dort nicht wirksam vertreten war vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 477, Rz 7 zweiter Absatz).
Auch die von der Nebenintervenientin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Auch die von der Nebenintervenientin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Gemäß § 164b Satz 1 ABGB ist die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, oder dass solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Gemäß § 164b Satz 2 ABGB kann die Klage nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden.Gemäß Paragraph 164 b, Satz 1 ABGB ist die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, oder dass solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Gemäß Paragraph 164 b, Satz 2 ABGB kann die Klage nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden.
Hier macht der Kläger den letzten Fall der Unwirksamkeitsgründe des § 164b ABGB geltend, nämlich die Unkenntnis von Umständen, welche die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften. Dem Kläger war von Vornherein bekannt, dass auch ein anderer Mann als Vater in Frage kommt; die Mutter informierte ihn bereits am 21. 4. 1983 davon und sagte ihm auch, dass sie nicht wisse, wer der leibliche Vater ist. Der Kläger warf schon im Jahr 1984 neuerlich die ungeklärte Frage der Vaterschaft auf, kam jedoch der Aufforderung der Mutter, dies durch ein Gutachten abzuklären, nicht nach. Erst am 11. 12. 1995 holte der Kläger ein Vaterschaftsgutachten ein, dessen Ergebnis war, dass er als Vater des Beklagten auszuschließen ist (Gutachten vom 22. 4. 1996).Hier macht der Kläger den letzten Fall der Unwirksamkeitsgründe des Paragraph 164 b, ABGB geltend, nämlich die Unkenntnis von Umständen, welche die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften. Dem Kläger war von Vornherein bekannt, dass auch ein anderer Mann als Vater in Frage kommt; die Mutter informierte ihn bereits am 21. 4. 1983 davon und sagte ihm auch, dass sie nicht wisse, wer der leibliche Vater ist. Der Kläger warf schon im Jahr 1984 neuerlich die ungeklärte Frage der Vaterschaft auf, kam jedoch der Aufforderung der Mutter, dies durch ein Gutachten abzuklären, nicht nach. Erst am 11. 12. 1995 holte der Kläger ein Vaterschaftsgutachten ein, dessen Ergebnis war, dass er als Vater des Beklagten auszuschließen ist (Gutachten vom 22. 4. 1996).
Die Möglichkeit, die Vermutung der Vaterschaft durch ein erbbiologisch-anthropologisches Gutachten zu entkräften, bietet zwar einen Anfechtungsgrund nach § 164b Satz 1 ABGB; die materielle Ausschlussfrist des § 164b Satz 2 ABGB beginnt jedoch mit der objektiven Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung zu laufen (SZ 56/71; EvBl 1983/1; Schwimann in Schwimann, ABGB**2 § 164b Rz 9; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 164b Rz 4; Pichler in Klang/Fenyves/Welser, ABGB3 § 164b Rz 6).Die Möglichkeit, die Vermutung der Vaterschaft durch ein erbbiologisch-anthropologisches Gutachten zu entkräften, bietet zwar einen Anfechtungsgrund nach Paragraph 164 b, Satz 1 ABGB; die materielle Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, Satz 2 ABGB beginnt jedoch mit der objektiven Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung zu laufen (SZ 56/71; EvBl 1983/1; Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 164 b, Rz 9; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 164 b, Rz 4; Pichler in Klang/Fenyves/Welser, ABGB3 Paragraph 164 b, Rz 6).
Wenn der Kläger somit erst bei einem Alter des Beklagten von etwa 12 Jahren dieses Gutachten in Auftrag gab, war die Klage nach § 164b ABGB jedenfalls verfristet, weil zwischen der Zeit, zu der der Beklagte ein Alter erreichte, in dem bereits die objektive Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung bestand, und der Einbringung der Klage jedenfalls mehrere Jahre lagen.Wenn der Kläger somit erst bei einem Alter des Beklagten von etwa 12 Jahren dieses Gutachten in Auftrag gab, war die Klage nach Paragraph 164 b, ABGB jedenfalls verfristet, weil zwischen der Zeit, zu der der Beklagte ein Alter erreichte, in dem bereits die objektive Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung bestand, und der Einbringung der Klage jedenfalls mehrere Jahre lagen.
Bei der Beurteilung, ob die dem Kläger von vornherein bekannten, gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände schon ausreichen, um die Jahresfrist des § 164b Satz 2 ABGB in Gang zu setzen, ist davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung (SZ 64/42; RIS-Justiz RS0048265) die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon anzunehmen ist, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können.Bei der Beurteilung, ob die dem Kläger von vornherein bekannten, gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände schon ausreichen, um die Jahresfrist des Paragraph 164 b, Satz 2 ABGB in Gang zu setzen, ist davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung (SZ 64/42; RIS-Justiz RS0048265) die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon anzunehmen ist, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können.
Hier wurde der Kläger, den die Mutter von vornherein von der Möglichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes informiert hatte und der dennoch die Vaterschaft zum Beklagten anerkannt hatte, durch einen anonymen Anruf von keinerlei neuen relevanten Umständen in Kenntnis gesetzt. Der Umstand, dass der Kläger davon Kenntnis erlangte, in einer Frauenrunde, der die Mutter angehört, werde über ihn gelacht, weil er Unterhalt für den Beklagten zahle, obwohl er nicht der Vater sei, stellt keineswegs einen beweiskräftigen Umstand dar, der seine Vaterschaft entkräften würde. Dem Kläger musste vielmehr von vornherein aufgrund der Mitteilung der Mutter klar sein, dass seine Vaterschaft zum Beklagten zweifelhaft ist; er gab diese Zweifel bereits im Jahr 1984 auch der Mutter bekannt, kam aber ihrer ausdrücklichen Aufforderung, diese Frage durch ein Gutachten abzuklären, nicht nach. Die bloße Kenntnis, dass die Mutter seine Vaterschaft auch dritten Personen gegenüber in Zweifel ziehe, stellt keinen Umstand dar, der die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften würde.
Auch auf Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ist somit die Klage nach § 164b Satz 2 ABGB verfristet.Auch auf Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ist somit die Klage nach Paragraph 164 b, Satz 2 ABGB verfristet.
Es war somit das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 10 Z 4 lit b RATG S 24.000; dementsprechend waren die unrichtig verzeichneten Kosten der Beklagten zu reduzieren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, Litera b, RATG S 24.000; dementsprechend waren die unrichtig verzeichneten Kosten der Beklagten zu reduzieren.