Rechtssatz RS0048296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048296
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 653/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 653/82
Veröff: ÖA 1984,43
- 4 Ob 545/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 545/83
Vgl aber; nur: Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. (T1) Veröff: SZ 56/71 = EvBl 1983/116 S 443
- 3 Ob 72/01m
Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 72/01m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die materielle Ausschlussfrist des § 164b Satz 2 ABGB beginnt mit der objektiven Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung zu laufen. (T2)
- 5 Ob 208/07k
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 208/07k
nur: Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann. (T3); Beisatz: Nunmehr Antragsfrist von 2 Jahren nach § 164 Abs 2 ABGB in Verbindung mit §§ 81 ff AußStrG 2005. (T4)
- 2 Ob 182/08s
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 182/08s
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 7 Ob 85/08p
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 85/08p
- 1 Ob 7/12d
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 7/12d
Auch; nur: Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. (T5)
- 5 Ob 237/12g
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 237/12g
Vgl
- 1 Ob 18/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 1 Ob 18/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048296
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0070OB00653_8200000_001