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Entscheidung 5 Ob 208/07k×

Entscheidung 5 Ob 208/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob208/07k

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solè als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Adam A*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gferer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Antragsgegner Alexander P*****, vertreten durch Dr. J. Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Langt - wie hier - die nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsrekursbeantwortung des Rechtsmittelgegners erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses beim Obersten Gerichtshof ein, so ist sie wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0043690 [T4]).

Anmerkung

E85698 5Ob208.07k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00208.07K.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20071016_OGH0002_0050OB00208_07K0000_000

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