Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß der Kläger seinen Antrag auf Einholung eines erbbiologisch-anthropologischen Gutachtens nicht zurückgezogen, sondern vielmehr ausdrücklich aufrecht erhalten hat. Das beklagte Kind meint allerdings, die Klage sei verspätet eingebracht worden, weil es im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits sechs Jahre alt gewesen sei und eine erbbiologisch-anthropologische Untersuchung bereits ab dem dritten Lebensjahr mit Erfolg vorgenommen werden könne. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 164a Abs. 1 Z 2 ABGB hat das Gericht die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften (§ 163 Abs. 2) und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Gemäß § 164a Abs. 2 ABGB ist die Klage bei sonstigen Ausschluß binnen Jahresfrist nach Entdeckung der im Abs. 1 Z 2 genannten Umstände zu erheben. Mit der Bestimmung des § 164a Abs. 1 Z 2 ABGB sollte im wesentlichen die Anfechtung des Anerkenntnisses wegen neuer Tatsachen und Beweise ermöglicht und dem Anerkennenden dieselbe Anfechtungsmöglichkeit eröffnet werden wie demjenigen, dessen Vaterschaft urteilsmäßig festgestellt wurde (6 Blg.NR 12. GP; SZ 48/14; EFSlg. 33 590; 1 Ob 787/82). Die Materialien betonen in diesem Zusammenhang, daß eine Rechtsungleichheit zwischen der Stellung desjenigen, der die Vaterschaft anerkannt hat, und demjenigen, dessen Vaterschaft durch Urteil festgestellt wurde, nicht gerechtfertigt sei. Wenngleich daher § 164a Abs. 1 Z 2 ABGB nur von Umständen spricht, welche die Vermutung der Vaterschaft entkräften und die der Kläger zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat, während § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahmsklage auch zuläßt, wenn die Partei neue Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, muß doch auch die Möglichkeit, die Vaterschaft durch eine erst nach erfolgtem Anerkenntnis mit Erfolg durchführbaren erbbiologischanthropologischen Untersuchung zu entkräften, als tauglicher Anfechtungsgrund nach § 164 ABGB anerkannt werden. Auch die Entscheidung des OGH EvBl. 1983/1 geht davon aus, daß grundsätzlich die nach erfolgtem Anerkenntnis eingetretene Möglichkeit, durch ein erbbiologisch-anthropologisches Gutachten die Vermutung der Vaterschaft zu entkräften, einen Anfechtungsgrund gemäß § 164a ABGB bildet (vgl. auch Pichler in Rummel, ABGB Rdz. 3 zu § 164a; SZ 48/14).Gemäß Paragraph 164 a, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB hat das Gericht die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften (Paragraph 163, Absatz 2,) und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Gemäß Paragraph 164 a, Absatz 2, ABGB ist die Klage bei sonstigen Ausschluß binnen Jahresfrist nach Entdeckung der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Umstände zu erheben. Mit der Bestimmung des Paragraph 164 a, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB sollte im wesentlichen die Anfechtung des Anerkenntnisses wegen neuer Tatsachen und Beweise ermöglicht und dem Anerkennenden dieselbe Anfechtungsmöglichkeit eröffnet werden wie demjenigen, dessen Vaterschaft urteilsmäßig festgestellt wurde (6 Blg.NR 12. GP; SZ 48/14; EFSlg. 33 590; 1 Ob 787/82). Die Materialien betonen in diesem Zusammenhang, daß eine Rechtsungleichheit zwischen der Stellung desjenigen, der die Vaterschaft anerkannt hat, und demjenigen, dessen Vaterschaft durch Urteil festgestellt wurde, nicht gerechtfertigt sei. Wenngleich daher Paragraph 164 a, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB nur von Umständen spricht, welche die Vermutung der Vaterschaft entkräften und die der Kläger zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat, während Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO die Wiederaufnahmsklage auch zuläßt, wenn die Partei neue Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, muß doch auch die Möglichkeit, die Vaterschaft durch eine erst nach erfolgtem Anerkenntnis mit Erfolg durchführbaren erbbiologischanthropologischen Untersuchung zu entkräften, als tauglicher Anfechtungsgrund nach Paragraph 164, ABGB anerkannt werden. Auch die Entscheidung des OGH EvBl. 1983/1 geht davon aus, daß grundsätzlich die nach erfolgtem Anerkenntnis eingetretene Möglichkeit, durch ein erbbiologisch-anthropologisches Gutachten die Vermutung der Vaterschaft zu entkräften, einen Anfechtungsgrund gemäß Paragraph 164 a, ABGB bildet vergleiche auch Pichler in Rummel, ABGB Rdz. 3 zu Paragraph 164 a,; SZ 48/14).
Es ist nun zwar richtig, daß der OGH in der Entscheidung EvBl. 1983/1
en Standpunkt vertreten hat, die Frist des § 164a Abs. 2 ABGB beginne ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein Gutachten dieser Art mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden könne; die Klage sei dann verfristet, wenn das Kind im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits nahezu neun Jahre alt war, weil bereits bei einem wesentlich jüngeren Alter ein solches Gutachten brauchbare Ergebnisse bringen könne. Diese Ansicht kann jedoch nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten werden. Lehre und ständige Rechtsprechung vertreten zu der ähnlichen Bestimmung des § 534 Abs. 2 Z 4 ZPO die Auffassung, für den Beweis durch erbbiologisch-anthropologische Untersuchung beginne die Notfrist nicht zu laufen, bevor nicht alle Ähnlichkeitsmerkmale der zu untersuchenden Personen voll ausgebildet sind (Fasching IV 531 f.; SZ 22/71; EvBl. 1953/542; EFSlg. 32 114, 36 813 ua.). Es wurde daher etwa in der Entscheidung EFSlg. 27 878 bei einem Kind im Alter von 8 1/2 Jahren und in der Entscheidung 1 Ob 284/58 bei einem solchen von 8 3/4 Jahren die Auffassung vertreten, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Ähnlichkeitsmerkmale bereits vor Erreichung dieses Alters vollständig ausgebildet waren. Auch könne vom Kläger nicht verlangt werden, daß er von Jahr zu Jahr einen medizinischen Sachverständigen in dieser Richtung befragt. Ebenso sei nicht vorauszusehen gewesen, ob sich nicht die Merkmale noch verstärken und damit die Erfolgsaussichten vergrößern könnten.en Standpunkt vertreten hat, die Frist des Paragraph 164 a, Absatz 2, ABGB beginne ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein Gutachten dieser Art mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden könne; die Klage sei dann verfristet, wenn das Kind im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits nahezu neun Jahre alt war, weil bereits bei einem wesentlich jüngeren Alter ein solches Gutachten brauchbare Ergebnisse bringen könne. Diese Ansicht kann jedoch nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten werden. Lehre und ständige Rechtsprechung vertreten zu der ähnlichen Bestimmung des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO die Auffassung, für den Beweis durch erbbiologisch-anthropologische Untersuchung beginne die Notfrist nicht zu laufen, bevor nicht alle Ähnlichkeitsmerkmale der zu untersuchenden Personen voll ausgebildet sind (Fasching römisch vier 531 f.; SZ 22/71; EvBl. 1953/542; EFSlg. 32 114, 36 813 ua.). Es wurde daher etwa in der Entscheidung EFSlg. 27 878 bei einem Kind im Alter von 8 1/2 Jahren und in der Entscheidung 1 Ob 284/58 bei einem solchen von 8 3/4 Jahren die Auffassung vertreten, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Ähnlichkeitsmerkmale bereits vor Erreichung dieses Alters vollständig ausgebildet waren. Auch könne vom Kläger nicht verlangt werden, daß er von Jahr zu Jahr einen medizinischen Sachverständigen in dieser Richtung befragt. Ebenso sei nicht vorauszusehen gewesen, ob sich nicht die Merkmale noch verstärken und damit die Erfolgsaussichten vergrößern könnten.
Diese Erwägungen treffen aber auch für die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß § 164a ABGB zu. Die Befristung der Klagemöglichkeit durch § 164a Abs. 2 ABGB ist der Bestimmung des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO nachgebildet (6 BlgNR 12. GP). Wenn der Beklagte darauf verweist, daß bereits ab dem dritten Lebensjahr die erbbiologisch-anthropologische Untersuchung an einem Kind mit Erfolg vorgenommen werden könne, so mag dies zutreffen. Damit ist aber noch keineswegs gesagt, daß in diesem Alter allgemein bereits alle Ähnlichkeitsmerkmale so voll ausgebildet sind, daß ein zuverlässiges Ergebnis der Untersuchung zu erwarten ist. Es kann daher im vorliegenden Fall auch nicht gesagt werden, daß beim Beklagten vor dem 8. 1. 1979 (damals war der Beklagte knapp fünf Jahre alt) die Ähnlichkeitsmerkmale voll ausgeprägt waren, und, selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, daß der Kläger davon Kenntnis hatte. Damit erweist sich aber der Einwand, die Klage sei verspätet überreicht worden, als nicht zutreffend.Diese Erwägungen treffen aber auch für die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß Paragraph 164 a, ABGB zu. Die Befristung der Klagemöglichkeit durch Paragraph 164 a, Absatz 2, ABGB ist der Bestimmung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nachgebildet (6 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode Wenn der Beklagte darauf verweist, daß bereits ab dem dritten Lebensjahr die erbbiologisch-anthropologische Untersuchung an einem Kind mit Erfolg vorgenommen werden könne, so mag dies zutreffen. Damit ist aber noch keineswegs gesagt, daß in diesem Alter allgemein bereits alle Ähnlichkeitsmerkmale so voll ausgebildet sind, daß ein zuverlässiges Ergebnis der Untersuchung zu erwarten ist. Es kann daher im vorliegenden Fall auch nicht gesagt werden, daß beim Beklagten vor dem 8. 1. 1979 (damals war der Beklagte knapp fünf Jahre alt) die Ähnlichkeitsmerkmale voll ausgeprägt waren, und, selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, daß der Kläger davon Kenntnis hatte. Damit erweist sich aber der Einwand, die Klage sei verspätet überreicht worden, als nicht zutreffend.
Soweit der Rekurs meint, bereits durch das eingeholte serologische Gutachten sei eindeutig erwiesen, daß der Kläger der Vater des beklagten Kindes sei, kann darauf verwiesen werden, daß nach ständiger Rechtsprechung die erbbiologisch-anthropologische Begutachtung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Widerlegung der Rechtsvermutung des § 163 ABGB ist (EFSlg. 34 525, 33 577 ua.). Wenn aber das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, es bedürfe zur Entscheidung der Frage, ob dem Kläger der Beweis der Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft gemäß § 163 Abs. 2 ABGB gelungen ist, noch der Einholung weiterer Beweise, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.Soweit der Rekurs meint, bereits durch das eingeholte serologische Gutachten sei eindeutig erwiesen, daß der Kläger der Vater des beklagten Kindes sei, kann darauf verwiesen werden, daß nach ständiger Rechtsprechung die erbbiologisch-anthropologische Begutachtung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Widerlegung der Rechtsvermutung des Paragraph 163, ABGB ist (EFSlg. 34 525, 33 577 ua.). Wenn aber das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, es bedürfe zur Entscheidung der Frage, ob dem Kläger der Beweis der Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft gemäß Paragraph 163, Absatz 2, ABGB gelungen ist, noch der Einholung weiterer Beweise, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.