Rechtssatz RS0048367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048367
Entscheidungsdatum
26.04.1983
Rechtssatz
Wenngleich § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB nur von Umständen spricht, welche die Vermutung der Vaterschaft entkräften und die der Kläger zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat, während § 530 Z 7 ZPO die Wiederaufnahmsklage auch zuläßt, wenn die Partei neue Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, muß doch auch die Möglichkeit, die Vaterschaft durch eine erst nach erfolgtem Anerkenntnis mit Erfolg durchführbare erbbiologisch - anthropologische Untersuchung zu entkräften, als tauglicher Anfechtungsgrund nach § 164 a ABGB anerkannt werden.Wenngleich Paragraph 164, a Absatz eins, Ziffer 2, ABGB nur von Umständen spricht, welche die Vermutung der Vaterschaft entkräften und die der Kläger zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat, während Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO die Wiederaufnahmsklage auch zuläßt, wenn die Partei neue Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, muß doch auch die Möglichkeit, die Vaterschaft durch eine erst nach erfolgtem Anerkenntnis mit Erfolg durchführbare erbbiologisch - anthropologische Untersuchung zu entkräften, als tauglicher Anfechtungsgrund nach Paragraph 164, a ABGB anerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048367
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00545_8300000_001