Begründung:
Mit Notariatsakt vom 14. 12. 1987 hat der Antragsteller die Vaterschaft zum Beklagten anerkannt.
Am 28. 9. 1992 wurde ein blutgruppenseriologisches Gutachten erstellt, aus dem der Antragsteller schloss, nicht der Vater des Antragsgegners zu sein.
Am 5. 12. 2006 brachte der Antragsteller eine Klage mit dem Begehren ein, das Anerkenntnis der Vaterschaft des Klägers, abgegeben mit Notariatsakt vom 14. 12. 1987, für rechtsunwirksam zu erklären. Im Klagsvorbringen stützte sich der nunmehrige Antragsteller darauf, dass er nach dem Gutachten vom 28. 9. 1992 nicht der Vater sei. Von der Kindesmutter sei ihm zugesagt worden, die Rückgängigmachung des Vaterschaftsanerkenntnisses zu bewerkstelligen. Nunmehr werde aber - beginnend mit 1. 9. 2003 - von ihm Unterhalt begehrt. Erst durch die Zustellung der Ladung im Unterhaltsverfahren am 20. 9. 2006 habe er erfahren, dass die Kindesmutter entgegen ihrer Zusage das Vaterschaftsanerkenntnis nicht rückgängig gemacht habe. Das Erstgericht überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN ins Außerstreitverfahren und behandelte es in der Folge als Abstammungssache (§ 82 AußStrG).Am 5. 12. 2006 brachte der Antragsteller eine Klage mit dem Begehren ein, das Anerkenntnis der Vaterschaft des Klägers, abgegeben mit Notariatsakt vom 14. 12. 1987, für rechtsunwirksam zu erklären. Im Klagsvorbringen stützte sich der nunmehrige Antragsteller darauf, dass er nach dem Gutachten vom 28. 9. 1992 nicht der Vater sei. Von der Kindesmutter sei ihm zugesagt worden, die Rückgängigmachung des Vaterschaftsanerkenntnisses zu bewerkstelligen. Nunmehr werde aber - beginnend mit 1. 9. 2003 - von ihm Unterhalt begehrt. Erst durch die Zustellung der Ladung im Unterhaltsverfahren am 20. 9. 2006 habe er erfahren, dass die Kindesmutter entgegen ihrer Zusage das Vaterschaftsanerkenntnis nicht rückgängig gemacht habe. Das Erstgericht überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN ins Außerstreitverfahren und behandelte es in der Folge als Abstammungssache (Paragraph 82, AußStrG).
Beide Vorinstanzen wiesen den Antrag wegen Verfristung ab. Für einen Antrag nach § 164 Abs 2 ABGB sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist von zwei Jahren normiert, die mit der Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände durch den Anerkennenden beginne. Keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe ein von dritter Seite veranlasster Irrtum über die Antragsfrist. Die Antragsfrist habe für den Antragsteller mit dem Gutachten vom 28. 9. 1992 zu laufen begonnen, sofern man nicht davon ausgehe, es wäre ihm objektiv schon früher die Einholung eines Gutachtens mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen. Der erst 14 Jahre später eingebrachte Antrag nach § 164 ABGB sei somit jedenfalls verfristet.Beide Vorinstanzen wiesen den Antrag wegen Verfristung ab. Für einen Antrag nach Paragraph 164, Absatz 2, ABGB sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist von zwei Jahren normiert, die mit der Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände durch den Anerkennenden beginne. Keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe ein von dritter Seite veranlasster Irrtum über die Antragsfrist. Die Antragsfrist habe für den Antragsteller mit dem Gutachten vom 28. 9. 1992 zu laufen begonnen, sofern man nicht davon ausgehe, es wäre ihm objektiv schon früher die Einholung eines Gutachtens mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen. Der erst 14 Jahre später eingebrachte Antrag nach Paragraph 164, ABGB sei somit jedenfalls verfristet.
Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht den Notariatsakt über seinen Widerruf des Anerkenntnisses weder von Amts wegen beigeschafft habe noch einem solchen Beweisantrag nachgekommen sei, verneinte das Rekursgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zum einen gehe der Untersuchungsgrundsatz nicht derart weit, zum anderen ändere der im Notariatsakt abgegebene Widerruf nichts an der Rechtsgültigkeit des Anerkenntnisses. Nach der anzuwendenden Rechtslage hätte der Antragsteller eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses gemäß § 164b ABGB a.F. binnen einem Jahr ab Kenntnis der Umstände, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften, einbringen müssen. Im Zeitpunkt des Widerrufs des Anerkenntnisses (10. 11. 1994) wäre eine solche Klage bereits verfristet gewesen. In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller nun erstmals - in Form einer Rüge sekundärer Feststellungsmängel - geltend, dass festgestellt hätte werden müssen, dass sein in Notariatsaktsform abgegebenes Anerkenntnis, das der zuständigen Standesbehörde nicht übermittelt worden sei, ohnedies nicht rechtswirksam geworden sei. Hätten die Vorinstanzen ein mängelfreies Verfahren abgeführt, nämlich die Urkunden über das Anerkenntnis und dessen Widerruf von Amts wegen oder zumindest über Antrag des Antragstellers beigeschafft, hätte sich daraus ergeben, dass das vorliegende Vaterschaftsanerkenntnis niemals rechtswirksam geworden bzw rechtzeitig widerrufen worden sei. Der Antragsteller habe nämlich den Notar niemals ermächtigt, das Anerkenntnis den zuständigen Behörden vorzulegen. Dies sei auch nicht geschehen, sodass die am 11. 11. 1994 notariell aufgenommene Widerrufserklärung für die Aufhebung des Anerkenntnisses jedenfalls ausreichend gewesen sei. Im Weiteren rügt der Revisionsrekurswerber die unrichtige Berechnung der Anfechtungsfrist des § 164 ABGB, indem er neuerlich auf die Irreführung durch die Kindesmutter verweist und seinen daraus resultierenden Rechtsirrtum über die Notwendigkeit einer Anfechtung.Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht den Notariatsakt über seinen Widerruf des Anerkenntnisses weder von Amts wegen beigeschafft habe noch einem solchen Beweisantrag nachgekommen sei, verneinte das Rekursgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zum einen gehe der Untersuchungsgrundsatz nicht derart weit, zum anderen ändere der im Notariatsakt abgegebene Widerruf nichts an der Rechtsgültigkeit des Anerkenntnisses. Nach der anzuwendenden Rechtslage hätte der Antragsteller eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses gemäß Paragraph 164 b, ABGB a.F. binnen einem Jahr ab Kenntnis der Umstände, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften, einbringen müssen. Im Zeitpunkt des Widerrufs des Anerkenntnisses (10. 11. 1994) wäre eine solche Klage bereits verfristet gewesen. In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller nun erstmals - in Form einer Rüge sekundärer Feststellungsmängel - geltend, dass festgestellt hätte werden müssen, dass sein in Notariatsaktsform abgegebenes Anerkenntnis, das der zuständigen Standesbehörde nicht übermittelt worden sei, ohnedies nicht rechtswirksam geworden sei. Hätten die Vorinstanzen ein mängelfreies Verfahren abgeführt, nämlich die Urkunden über das Anerkenntnis und dessen Widerruf von Amts wegen oder zumindest über Antrag des Antragstellers beigeschafft, hätte sich daraus ergeben, dass das vorliegende Vaterschaftsanerkenntnis niemals rechtswirksam geworden bzw rechtzeitig widerrufen worden sei. Der Antragsteller habe nämlich den Notar niemals ermächtigt, das Anerkenntnis den zuständigen Behörden vorzulegen. Dies sei auch nicht geschehen, sodass die am 11. 11. 1994 notariell aufgenommene Widerrufserklärung für die Aufhebung des Anerkenntnisses jedenfalls ausreichend gewesen sei. Im Weiteren rügt der Revisionsrekurswerber die unrichtige Berechnung der Anfechtungsfrist des Paragraph 164, ABGB, indem er neuerlich auf die Irreführung durch die Kindesmutter verweist und seinen daraus resultierenden Rechtsirrtum über die Notwendigkeit einer Anfechtung.