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Entscheidung 3 Ob 72/11a×

Entscheidung 3 Ob 72/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013239 Rechtssatz 19.11.1952Zivilrecht
Die Anmerkung der Teilungsklage ist zulässig (früher gegenteilig: SZ 11/2).
RS0013244 Rechtssatz 25.10.1961Zivilrecht
Der nach diesen Gesetzesbestimmungen dem Miteigentümer zustehende Teilungsanspruch setzt weder auf seiner Seite noch auf Seite der anderen Miteigentümer bücherliches Eigentum voraus. Es genügt auch außerbücherliches Eigentum (Einantwortung). Der Beklagte ha …
RS0013246 Rechtssatz 24.03.1981Zivilrecht
Da der Aufhebungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nicht aus dem ideellen Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Sache folgt und deshalb schuldrechtlicher Natur ist, stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkre …
RS0013248 Rechtssatz 01.07.1959Zivilrecht
Legitimation des außerbücherlichen Eigentümers einer Liegenschaft (eingeantworteter Erbe) zur Erhebung der Teilungsklage.
RS0013281 Rechtssatz 02.10.1986Zivilrecht
Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nach deren Auflösung in Ansehung einer zum Gesellschaftsvermögen gehörigen und der Gesellschaft nicht bloß zum Gebrauch überlassenen Liegenschaft auch dann zur Teilungsklage legitimiert, wenn er …
RS0022088 Rechtssatz 02.10.1986Zivilrecht
Wird eine körperliche Sache in die Gesellschaft "quoad sortem" eingebracht, dh, daß der Eigentümer zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt bleibt, im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern die Sache jedoch wie Eigentum der Gesellschafter behandelt w …
RS0035961 Rechtssatz 07.06.1962Zivilrecht
Der Zuspruch von Kosten findet im Grundbuchverfahren nicht statt.
RS0060516 Rechtssatz 12.09.1989Zivilrecht
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, …
RS0060701 Rechtssatz 03.01.1958Zivilrecht
Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung beim Prozessgerichte gestellt wird und in einem derartigen Verfahren Kostenersatz nicht vorgesehen ist.
RS0074332 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Die Streitanmerkung hat auf der Grundlage des Klagevorbringens und des Urteilsantrages ohne weitere Bescheinigung des behaupteten Anspruches zu erfolgen (EvBl 1963/3 S 14).
RS0126117 Rechtssatz 05.05.2010Zivilrecht
Dem Antragsgegner, der sich gegen eine gerichtlich bewilligte Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren erfolgreich zur Wehr setzt, steht gemäß § 78 Abs 2 AußStrG 2005 iVm § 75 Abs 2 GBG) gegenüber dem Antragsteller der Ersatz der Kosten seines Rechtsmittels …