Der betreibende Gläubiger brachte als Kläger am 27. März 1957 gegen die Firma "A."-Schuhfabrik Dr. W. & Co. beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 4 C 371/57 eine Klage wegen Zahlung von 7032 S 50 g samt 5% Zinsen seit 27. März 1957 ein und erweiterte das Klagebegehren bei der Verhandlung vom 9. Mai 1957 auf 7884 S 50 g s. A. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz verurteilte die beklagte Partei am 2. Juli 1957 im Sinne des Klagebegehrens. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht bestätigte das Urteil hinsichtlich eines Betrages von 5486 S 75 g samt 5% Zinsen seit 27. März 1957 und hob die Rechtssache im übrigen (das ist hinsichtlich der restlichen Forderung von 2397 S 75 g s. A. und im Kostenausspruch) auf.
Das Bezirksgericht für Ziviirechtssachen Graz verurteilte die beklagte Partei darauf mit Urteil vom 10. Februar 1958, 4 C 78/58- 21, zur Zahlung des weiteren Betrages von 2397 S 75 g samt 5% Zinsen seit 27. März 1957 und der mit 3125 S 90 g bestimmten Prozeßkosten. Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 2. Juni 1958, 2 R 471/58, der Berufung der beklagten Partei keine Folge und verurteilte sie zur Zahlung der mit 286 S 28 g bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens.
Gegen die Firma "A."-Schuhfabrik Dr. W. & Co. wurde am 4. Mai 1957 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu Sa 14/57 das Ausgleichsverfahren eröffnet und der Ausgleich mit Beschluß vom 24. Juli 1957 bestätigt. Nach dem Inhalt des Ausgleiches haben die nicht bevorrechteten Gläubigen 40% ihrer Forderungen in neun gleichen, aufeinanderfolgenden Monatsraten 90 Tage nach der Annahme des Ausgleiches zu erhalten, außerdem sind Terminsverlust und Wiederaufleben bei Nichterfüllung vorgesehen. Für die gesamte Ausgleichserfüllung einschließlich des Terminsverlustes und des Wiederauflebens bei Nichterfüllung übernahm Erhard A. die Haftung als Bürge und Zahler bei unmittelbarer Vollstreckbarkeit nach eingeschriebener Mahnung mit 14 Tagen Nachfrist. Der betreibende Gläubiger meldete eine Forderung im Ausgleichsverfahren nicht an. Er beantragte vielmehr beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als Exekutionsgericht am 14. Oktober 1958 auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Februar 1958, 4 C 78/58-21, des Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1958, 2 R 471/58, der Bürgschaftserklärung vom 17. Juni 1957 in Sa 14/57 und der Ausgleichsbestätigung vom 24. Juli 1957 in Sa 14/57 gegen Erhard A. als verpflichtete Partei zur Hereinbringung der 40%igen Quote der vor der Ausgleichseröffnung entstandenen Kosten im Betrag von 317 S 44 g und der nach der Ausgleichseröffnung entstandenen Kosten von 2618 S 58 g, zusammen daher zur Hereinbringung von 2936 S 02 g, und der Kosten des Antrages Fahrnisexekution, er behauptete, daß mit Rücksicht auf die Bürgschaftserklärung der verpflichteten Partei der Forderungsbetrag in das Vermögen der verpflichteten Partei unmittelbar vollstreckbar sei.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 24. Oktober 1958, 11 E 1O568/58-1, die beantragte Fahrnisexekution.
Das Rekursgericht wies den Antrag mangels eines Exekutionstitels gegen die verpflichtete Partei ab. Es bejahte zwar die Haftung des Verpflichteten als Ausgleichsbürgen auch für die nicht angemeldeten Forderungen von Ausgleichsgläubigern. Ein Ausgleichsgläubiger habe jedoch gegen den Ausgleichsbürgen, der sich im Ausgleich der "unmittelbaren Vollstreckbarkeit" unterworfen habe, nur dann einen Exekutionstitel, wenn er einen solchen nach § 53a AO. gegen den Ausgleichsschuldner im Ausgleichsverfahren erworben habe. Ein gegen den Ausgleichsschuldner erwirktes Urteil habe jedoch keine Rechtskraftwirkung gegen den Ausgleichsbürgen. Die betreibende Partei werde sich gegen den Verpflichteten als Ausgleichsbürgen erst im Klageweg einen Exekutionstitel verschaffen müssen, um gegen ihn Exekution führen zu können.Das Rekursgericht wies den Antrag mangels eines Exekutionstitels gegen die verpflichtete Partei ab. Es bejahte zwar die Haftung des Verpflichteten als Ausgleichsbürgen auch für die nicht angemeldeten Forderungen von Ausgleichsgläubigern. Ein Ausgleichsgläubiger habe jedoch gegen den Ausgleichsbürgen, der sich im Ausgleich der "unmittelbaren Vollstreckbarkeit" unterworfen habe, nur dann einen Exekutionstitel, wenn er einen solchen nach Paragraph 53 a, AO. gegen den Ausgleichsschuldner im Ausgleichsverfahren erworben habe. Ein gegen den Ausgleichsschuldner erwirktes Urteil habe jedoch keine Rechtskraftwirkung gegen den Ausgleichsbürgen. Die betreibende Partei werde sich gegen den Verpflichteten als Ausgleichsbürgen erst im Klageweg einen Exekutionstitel verschaffen müssen, um gegen ihn Exekution führen zu können.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.