Rechtssatz RS0000755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000755
Entscheidungsdatum
03.03.1959
Rechtssatz
Gegen einen Ausgleichsbürgen iS des § 53 a Abs 1 Satz 2 AO kann von einem Gläubiger des Ausgleichsschuldners nur auf Grund der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis als Exekutionstitel, nicht aber auf Grund eines gegen den Ausgleichsschuldner vor oder nach Ausgleichseröffnung erwirkten Urteils unmittelbar Exekution geführt werden; es ist vielmehr in letzterem Fall ein Exekutionstitel unmittelbar gegen den Ausgleichsbürgen erforderlich.Gegen einen Ausgleichsbürgen iS des Paragraph 53, a Absatz eins, Satz 2 AO kann von einem Gläubiger des Ausgleichsschuldners nur auf Grund der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis als Exekutionstitel, nicht aber auf Grund eines gegen den Ausgleichsschuldner vor oder nach Ausgleichseröffnung erwirkten Urteils unmittelbar Exekution geführt werden; es ist vielmehr in letzterem Fall ein Exekutionstitel unmittelbar gegen den Ausgleichsbürgen erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000755
Dokumentnummer
JJR_19590303_OGH0002_0030OB00072_5900000_001