Aus der Begründung:
Mit Recht verweist das Rekursgericht auf die Bestimmung des § 425Mit Recht verweist das Rekursgericht auf die Bestimmung des Paragraph 425
(2) ZPO., die gemäß § 78 EO. auch hier anwendbar ist. Danach sind Beschlüsse bindend, soweit sie nicht bloß prozeßleitend sind. Etwas anderes gilt nur dort, wo das Gesetz eine Ausnahme macht.(2) ZPO., die gemäß Paragraph 78, EO. auch hier anwendbar ist. Danach sind Beschlüsse bindend, soweit sie nicht bloß prozeßleitend sind. Etwas anderes gilt nur dort, wo das Gesetz eine Ausnahme macht.
Eine solche scheint das Erstgericht im § 46 (1) JN. zu erblicken. Nach dieser Vorschrift ist der auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit ergangene Ausspruch eines Gerichtes, womit, dieses sich für unzuständig erklärt hat, für jedes Gericht bindend, bei dem die Rechtssache in der Folge anhängig wird. Daraus könnte man den Umkehrschluß ziehen, daß bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung besteht. Aus den Worten "in der Folge anhängig wird" ergibt sich jedoch, daß sich das Gesetz nur auf den bloßen Ausspruch der Unzuständigkeit, also die Zurückweisung einer Klage oder etwa eines Exekutionsantrages, weil das richtige Bewilligungsgericht nicht bekannt ist, bezieht, nicht aber auf Überweisungen nach § 44 JN. Bei einem solchen Beschluß kommt zu dem Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit noch ein weiterer dazu, nämlich, daß die Sache vom anderen Gericht zu erledigen ist. Daß das Gericht, dem es überwiesen worden ist, an diese Entscheidung nicht gebunden sei, wird nirgends ausgesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in der Entscheidung RiZ. 1937 S. 545 erklärt, daß die rechtskräftige Überweisung eines Exekutionsantrages vom Bezirksgericht Innere Stadt an das Exekutionsgericht Wien bindend sei. Ob das auch gilt, wenn nach Ansicht des Gerichtes, dem die Sache überwiesen worden ist, zwar nicht das überweisende, aber ein drittes Gericht zuständig ist, brauchte hier nicht erörtert zu werden.Eine solche scheint das Erstgericht im Paragraph 46, (1) JN. zu erblicken. Nach dieser Vorschrift ist der auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit ergangene Ausspruch eines Gerichtes, womit, dieses sich für unzuständig erklärt hat, für jedes Gericht bindend, bei dem die Rechtssache in der Folge anhängig wird. Daraus könnte man den Umkehrschluß ziehen, daß bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung besteht. Aus den Worten "in der Folge anhängig wird" ergibt sich jedoch, daß sich das Gesetz nur auf den bloßen Ausspruch der Unzuständigkeit, also die Zurückweisung einer Klage oder etwa eines Exekutionsantrages, weil das richtige Bewilligungsgericht nicht bekannt ist, bezieht, nicht aber auf Überweisungen nach Paragraph 44, JN. Bei einem solchen Beschluß kommt zu dem Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit noch ein weiterer dazu, nämlich, daß die Sache vom anderen Gericht zu erledigen ist. Daß das Gericht, dem es überwiesen worden ist, an diese Entscheidung nicht gebunden sei, wird nirgends ausgesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in der Entscheidung RiZ. 1937 S. 545 erklärt, daß die rechtskräftige Überweisung eines Exekutionsantrages vom Bezirksgericht Innere Stadt an das Exekutionsgericht Wien bindend sei. Ob das auch gilt, wenn nach Ansicht des Gerichtes, dem die Sache überwiesen worden ist, zwar nicht das überweisende, aber ein drittes Gericht zuständig ist, brauchte hier nicht erörtert zu werden.