Begründung:
Mit rechtskräftigem Enteignungsbescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 10. Juni 1970, BauR-746/5-1970, wurde unter Berufung auf § 15 des BStG 1948 in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz das dauernde und lastenfreie Eigentum an verschiedenen Grundflächen, unter anderem solchen der nunmehrigen Antragsgegner, für den Ausbau der K-Bundesstraße, Baulos "S", zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, in Anspruch genommen und gemäß § 15 BStG die jeweilige Enteignungsentschädigung für die einzelnen Grundflächen bestimmt. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgehalten, es sei zwischen den Gründeigentümern und der Republik Österreich keine gütliche Einigung zustande gekommen, es sei daher der Enteignungsbescheid notwendig gewesen, wobei die Bestimmung der Entschädigungsbeträge nach dem Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen vorzunehmen gewesen sei.Mit rechtskräftigem Enteignungsbescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 10. Juni 1970, BauR-746/5-1970, wurde unter Berufung auf Paragraph 15, des BStG 1948 in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz das dauernde und lastenfreie Eigentum an verschiedenen Grundflächen, unter anderem solchen der nunmehrigen Antragsgegner, für den Ausbau der K-Bundesstraße, Baulos "S", zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, in Anspruch genommen und gemäß Paragraph 15, BStG die jeweilige Enteignungsentschädigung für die einzelnen Grundflächen bestimmt. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgehalten, es sei zwischen den Gründeigentümern und der Republik Österreich keine gütliche Einigung zustande gekommen, es sei daher der Enteignungsbescheid notwendig gewesen, wobei die Bestimmung der Entschädigungsbeträge nach dem Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen vorzunehmen gewesen sei.
Den unter Berufung auf §§ 15 Abs. 3, 20 Abs. 3 BStG gestellten Anträgen der Republik Österreich auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung hinsichtlich mehrerer Antragsgegner setzten letztere die im wesentlichen übereinstimmende Behauptung entgegen daß es im Rahmen der Enteignungsverhandlung zu einer verbindlichen Einigung zwischen ihnen und der Bundesstraßenverwaltung gekommen sei; infolge dieser zivilrechtlichen Einigung, an deren Wirksamkeit auch die spätere formell rechtskräftige Festsetzung einer Entschädigung nichts ändern könne seien die von der Republik Österreich gestellten Anträge unzulässig.Den unter Berufung auf Paragraphen 15, Absatz 3, 20, Absatz 3, BStG gestellten Anträgen der Republik Österreich auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung hinsichtlich mehrerer Antragsgegner setzten letztere die im wesentlichen übereinstimmende Behauptung entgegen daß es im Rahmen der Enteignungsverhandlung zu einer verbindlichen Einigung zwischen ihnen und der Bundesstraßenverwaltung gekommen sei; infolge dieser zivilrechtlichen Einigung, an deren Wirksamkeit auch die spätere formell rechtskräftige Festsetzung einer Entschädigung nichts ändern könne seien die von der Republik Österreich gestellten Anträge unzulässig.
Tatsächlich wies das Erstgericht diese Anträge als unzulässig zurück. Es stellte im wesentlichen fest, daß es noch vor Protokollierung der Stellungnahme der einzelnen Gründeigentümer zu einer mündlichen Einigung über die Enteignung und die Bewertung der zu enteignenden Grundflächen gekommen sei und vertrat die Ansicht, es liege ein zulässiges und wirksames Übereinkommen im Sinne des § 22 EisbEG vor, welches die gerichtliche Neufestsetzung der vereinbarten Entschädigungen verhindere.Tatsächlich wies das Erstgericht diese Anträge als unzulässig zurück. Es stellte im wesentlichen fest, daß es noch vor Protokollierung der Stellungnahme der einzelnen Gründeigentümer zu einer mündlichen Einigung über die Enteignung und die Bewertung der zu enteignenden Grundflächen gekommen sei und vertrat die Ansicht, es liege ein zulässiges und wirksames Übereinkommen im Sinne des Paragraph 22, EisbEG vor, welches die gerichtliche Neufestsetzung der vereinbarten Entschädigungen verhindere.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der Antragstellerin auf.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, falls ein Enteignungsbescheid ergangen sei, stelle dieser und nicht ein allfälliges Übereinkommen den maßgeblichen Rechtsakt dar, die Enteignungsbehörde habe die von ihr zu beurteilende Vorfrage, ob ein gültiges Übereinkommen zustande gekommen sei, rechtskräftig in verneinendem Sinne beantwortet, die Anträge der Republik Österreich seien daher zufolge § 20 Abs. 3, 3. Satz BStG zulässig. Darüber hinaus sei beim festgestellten Sachverhalt ein verbindliches Übereinkommen nicht anzunehmen.Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, falls ein Enteignungsbescheid ergangen sei, stelle dieser und nicht ein allfälliges Übereinkommen den maßgeblichen Rechtsakt dar, die Enteignungsbehörde habe die von ihr zu beurteilende Vorfrage, ob ein gültiges Übereinkommen zustande gekommen sei, rechtskräftig in verneinendem Sinne beantwortet, die Anträge der Republik Österreich seien daher zufolge Paragraph 20, Absatz 3, 3, Satz BStG zulässig. Darüber hinaus sei beim festgestellten Sachverhalt ein verbindliches Übereinkommen nicht anzunehmen.
Der Oberste Gerichtshof gab den von mehreren Antragsgegnern erhobenen Revisionsrekursen nicht Folge.