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Entscheidung 3 Ob 72/92×

Entscheidung 3 Ob 72/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob72/92

Entscheidungsdatum

27.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Dr.Herbert G*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei "B***** GmbH i. L., *****, vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 146.427,70 s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8. Juli 1992, GZ 1 R 79/92-129, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 13. Jänner 1992, GZ 14 Cg 82/90-122, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liegt keine bloße Entscheidung im Kostenpunkt und entgegen der Meinung der Rekurswerberin auch nicht eine vollbestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor; denn die betriebenen Prozeßkosten sind im vorliegenden Exekutionsverfahren die Hauptsache und davon hat die zweite Instanz ein Teilbegehren abgewiesen. Ungeachtet des somit unzutreffenden Ausspruches der zweiten Instanz ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig. Es käme aber auf die Geltendmachung erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO an. Die im Revisionsrekurs zur vermeintlich verfassungswidrig eingeschränkten Anfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen des Rekursgerichtes aufgeworfene Frage der Verletzung des "Gleichheitssatzes nach Artikel 7, B-VG" ist daher nicht zu lösen. Damit, daß die betreibende Partei für die beantragte Fahrnisexekution nicht den Sitz der verpflichteten Partei, sondern eine andere Anschrift zur Benennung des Exekutionsgerichtes anführt, wird aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, weil dies für die Fahrnisexekution durch Paragraph 18, Ziffer 4, EO gedeckt ist, wie schon das Rekursgericht dargelegt hat.

Anmerkung

E31016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00072.92.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19920827_OGH0002_0030OB00072_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung